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Wer trägt die Pflichtteilslast? Erblasser kann Regelungen treffen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist eine Nachlassverbindlichkeit und vom dem oder den Erben zu tragen
  • Im Innenverhältnis tragen die Erben den Pflichtteil entsprechend ihrer Erbteile
  • Der Erblasser kann in seinem Testament abweichende Anordnungen treffen

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, einen nahen Angehörigen oder seinen Ehepartner in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann entsteht kraft Gesetz ein Pflichtteilsanspruch.

Diejenige Person, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des Wertes der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils geltend machen.

Der Pflichtteil an sich steht nicht zur Disposition des Erblassers. Solange nicht die in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils vorliegen, kann der Erblasser grundsätzlich nichts dagegen unternehmen, dass ein naher Angehöriger oder der Ehepartner zumindest in reduziertem Umfang in Form des Pflichtteils an der Erbschaft teilnehmen.

Wer trägt die Pflichtteilslast?

Der Pflichtteil stellt nach § 1967 Abs. 2 BGB eine Nachlassverbindlichkeit dar, für die der Erbe haftet. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich also immer an den Erben halten und von diesem seine Rechte einfordern.

Nach § 2046 BGB sind Pflichtteilsansprüche im Rahmen der Nachlassverteilung vorweg zu berichtigen.

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB angeordnet, so trägt alleine der Vorerbe die Pflichtteilslast, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.

Ist der Nachlass unter mehreren Miterben noch nicht geteilt und auseinandergesetzt, dann haften die Miterben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich als so genannte Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass es sich der Pflichtteilsberechtigte aussuchen kann, welchen von mehreren Erben er für die Erfüllung des Pflichtteils in Anspruch nehmen will.

Jeder Erbe kann in Anspruch genommen werden

Er kann bis zur Teilung des Nachlasses von jedem beliebigen Erben den vollen Pflichtteil einfordern und muss sich grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, dass der in Anspruch genommene Erbe nicht der alleinige Erbe ist, sondern nur mit einer Quote X an der Erbschaft beteiligt ist.

Freilich kann sich der so in Anspruch genommene Miterbe vor Teilung des Nachlasses über § 2059 BGB schützen und die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs aus seinem Privatvermögen verweigern, den Pflichtteilsberechtigten vielmehr auf seinen Anteil am Nachlass verweisen.

Ist der Nachlass aber unter den mehreren Miterben erst einmal auseinander gesetzt und geteilt, dann haftet jeder Miterbe grundsätzlich nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil des Pflichtteilanspruchs, § 2060 BGB.

Erblasser kann in seinem Testament anordnen, wer Pflichtteil wirtschaftlich zu tragen hat

Die vorstehenden Ausführungen betreffen das so genannte Außenverhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Nach diesen Regeln bestimmt sich demnach, wen der Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen kann.

Eine ganz andere Frage ist allerdings, wer im Innenverhältnis unter mehreren vorhandenen Erben die Pflichtteilslast trägt.

Hier gilt im Grundsatz, dass es der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament bzw. Erbvertrag in der Hand hat, festzulegen, welcher Erbe oder welche Erben die Pflichtteilslast wirtschaftlich tragen sollen, § 2324 BGB.

Der Erblasser kann also einzelne Miterben dadurch bevorzugen, indem er anordnet, dass der Pflichtteil nicht von diesen bevorzugten, sondern von den weiteren Miterben getragen werden soll. Der Erblasser kann hier sogar so weit gehen und die Pflichtteilslast nur einem einzigen Miterben auferlegen.

In einem Testament könnte der Erblasser eine solche Anordnung nach § 2324 BGB wie folgt formulieren:

„Die Pflichtteilslast ist alleine von dem Miterben Y zu tragen.“

oder

„Die Pflichtteilslast haben alleine die Miterben X und Z zu tragen.“


Trifft der Erblasser hingegen keine Anordnung zur Pflichtteilslast, dann haben sie sämtliche Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu tragen, §§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 BGB.

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