Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

§ 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

In den §§ 2318 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Gesetzgeber Regelungen für die Frage getroffen, wer Pflichtteilsansprüche wirtschaftlich zu tragen hat. Dabei hat der Gesetzgeber seine Vorstellungen von einer „gerechten“ Lösung in mehreren Paragrafen niedergelegt.

Im Ergebnis versuchen die §§ 2318 ff. BGB sicherzustellen, dass die Pflichtteilslast im Verhältnis in einem gerechten Verhältnis zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten aufgeteilt wird.

In § 2324 BGB räumt der Gesetzgeber dann allerdings dem Erblasser das Recht ein, in seinem letzten Willen Anordnungen zu treffen, die von den §§ 2318 ff. BGB abweichen.

Der Erblasser soll demnach das letzte Wort darüber haben, welcher von mehreren an einer Erbschaft Beteiligten wirtschaftlich für Pflichtteilsansprüche aufzukommen hat.

Soweit es dem Erblasser gefällt, kann er zum Beispiel in seinem Testament anordnen, dass nur einer von mehreren Erben für die Regulierung von Pflichtteilsansprüchen zuständig sein soll.

Ebenso kann der Erblasser in seinem Testament die Vorschrift des § 2318 BGB, wonach sich Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte an der Begleichung von Pflichtteilsansprüchen zu beteiligen haben, ausschließen, modifizieren oder abändern. Es obliegt demnach dem Erblasser darüber zu entscheiden, ob ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis ungekürzt oder eben geschmälert um den vom Vermächtnisnehmer zum Pflichtteil zu bringenden Anteil erhält.

§ 2324 BGB und die damit für den Erblasser verbundene Gestaltungsfreiheit bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Frage, wer wirtschaftlich für den Pflichtteil gerade stehen muss. § 2324 BGB räumt dem Erblasser hingegen nicht das Recht ein, in seinem Testament Regelungen aufzunehmen, die beispielsweise das Pflichtteilsrecht an sich oder aber auch die Berücksichtigung von Geschenken, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vorgenommen hat, auszuschließen oder einzuschränken.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte haben sich an der Zahlung des Pflichtteils zu beteiligen
Pflichtteilsversicherung – Erblasser sichert den Erben ab
Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht