§ 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
§ 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
In den §§ 2318 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Gesetzgeber Regelungen für die Frage getroffen, wer Pflichtteilsansprüche wirtschaftlich zu tragen hat. Dabei hat der Gesetzgeber seine Vorstellungen von einer „gerechten“ Lösung in mehreren Paragrafen niedergelegt.
Im Ergebnis versuchen die §§ 2318 ff. BGB sicherzustellen, dass die Pflichtteilslast im Verhältnis in einem gerechten Verhältnis zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten aufgeteilt wird.
In § 2324 BGB räumt der Gesetzgeber dann allerdings dem Erblasser das Recht ein, in seinem letzten Willen Anordnungen zu treffen, die von den §§ 2318 ff. BGB abweichen.
Der Erblasser soll demnach das letzte Wort darüber haben, welcher von mehreren an einer Erbschaft Beteiligten wirtschaftlich für Pflichtteilsansprüche aufzukommen hat.
Soweit es dem Erblasser gefällt, kann er zum Beispiel in seinem Testament anordnen, dass nur einer von mehreren Erben für die Regulierung von Pflichtteilsansprüchen zuständig sein soll.
Ebenso kann der Erblasser in seinem Testament die Vorschrift des § 2318 BGB, wonach sich Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte an der Begleichung von Pflichtteilsansprüchen zu beteiligen haben, ausschließen, modifizieren oder abändern. Es obliegt demnach dem Erblasser darüber zu entscheiden, ob ein Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis ungekürzt oder eben geschmälert um den vom Vermächtnisnehmer zum Pflichtteil zu bringenden Anteil erhält.
§ 2324 BGB und die damit für den Erblasser verbundene Gestaltungsfreiheit bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Frage, wer wirtschaftlich für den Pflichtteil gerade stehen muss. § 2324 BGB räumt dem Erblasser hingegen nicht das Recht ein, in seinem Testament Regelungen aufzunehmen, die beispielsweise das Pflichtteilsrecht an sich oder aber auch die Berücksichtigung von Geschenken, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vorgenommen hat, auszuschließen oder einzuschränken.
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