Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann sich der Erbe gegen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch verteidigen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nur Schenkungen sind beim Pflichtteil ergänzungspflichtig
  • Der Anspruchsteller muss sich Eigengeschenke anrechnen lassen
  • Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken

Im deutschen Erbrecht ist das Pflichtteilsrecht naher Familienangehöriger fest verankert.

Nach den Regeln in §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sollen insbesondere Abkömmlinge, der Ehepartner und die Eltern des Erblassers selbst für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass seine Familie im Erbfall gar nichts erhalten soll.

Selbstverständlich ist es jedem Erblasser möglich, auch nächste Familienangehörige in seinem letzten Willen zu enterben.

Am Pflichtteil führt fast kein Weg vorbei

Nur in den seltensten Fällen (§ 2333 BGB)  gelingt es dem Erblasser aber, Pflichtteilsansprüche derjenigen Personen zu verhindern, die er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen und damit enterbt hat.

Erblasser, die die Pflichtteilsproblematik zu Lebzeiten erkennen, suchen natürlich nach Strategien, wie sie den Pflichtteil aushebeln und damit ihrem Erben den absehbaren Streit mit dem Pflichtteilsberechtigten ersparen können.

Ein Weg, Pflichtteilsansprüche zu minimieren, kann in der lebzeitigen Weggabe von Vermögen durch den Erblasser liegen.

Der Pflichtteil orientiert sich am Nachlasswert

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil ist schließlich nach § 2311 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Was der Erblasser aber bereits zu Lebzeiten aus seinem Vermögen weggegeben hat, kann eigentlich nicht in die Berechnung des Pflichtteils einfließen.

Dieser Grundsatz gilt aber (natürlich) nicht uneingeschränkt.

Vielmehr haben die Gesetzesväter vorhergesehen, dass Erblasser auf die Idee kommen könnten, einen Tag vor ihrem Ableben ihr ganzes Vermögen zu verschenken, um auf diesem Weg jeglichen Pflichtteilsanspruch ins Leere laufen zu lassen.

Schenkungen des Erblassers führen zu einem Pflichtteilergänzungsanspruch

Um hier korrigierend einzugreifen, wurde daher im Gesetz in § 2325 BGB ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch etabliert.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB greift immer dann ein, wenn der Erblasser, insbesondere in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall, dritten Personen eine Schenkung gemacht hat und den (pflichtteilsrelevanten) Nachlass auf diesem Weg geschmälert hat.

Der Wert solcher Schenkungen wird nach einem in § 2325 Abs. 3 BGB festgelegten Modus fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet und bildet dann die (fiktiv erhöhte) Basis für die Berechnung des Pflichtteils.

Auch ein Miterbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch fordern

Den so durch den Wert der Schenkungen aufgewerteten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kann von jedem Enterbten, aber auch von jedem Miterben geltend gemacht werden, der bei der Verteilung des Erblasservermögens vermeintlich zu kurz gekommen ist.

In Anbetracht solcher Aussichten ist es für den Erben, der den Pflichtteil und eben auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch schuldet, essentiell, Kenntnis von möglichen Verteidigungsstrategien gegen den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu haben.

Die erste Verteidigungslinie für den Erben versteckt sich häufig hinter dem Begriff der „Schenkung“. Nur eine Schenkung führt zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Haben Erblasser und Empfänger des Vermögens bei ihrer Transaktion eine Gegenleistung des Vermögensempfängers vereinbart, dann liegt eben keine Schenkung vor und es gibt auch keinen Grund für eine Pflichtteilsergänzung.

Vor allem die letzten zehn Jahre vor dem Erbfall sind relevant

Weiter sind, wie oben bereits erwähnt, in erster Linie Vermögensverschiebungen, die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall stattgefunden haben, für eine Pflichtteilsergänzung relevant, § 2325 Abs. 3 BGB.

Schenkungen, die 11 Jahre und länger zurückliegen, führen oft nicht zu einer Pflichtteilsergänzung.

Weiter kann sich misslich für denjenigen, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordert, auch die Vorschrift in § 2327 BGB auswirken.

Eigengeschenke sind auf die Ergänzung anzurechnen

Nach § 2327 BGB sind nämlich so genannte Eigengeschenke, die derjenige, der seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordert, zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, auf die Pflichtteilsergänzung in voller Höhe anzurechnen.

Jedes Geschenk, das der Erblasser dem Anspruchsteller gemacht hat, mindert den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Für diese Anrechnung nach § 2327 BGB gilt auch nicht die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB.

Der Erbe haftet maximal mit dem Nachlass

Schließlich kann der in Anspruch genommene Erbe dem Pflichtteilsergänzungsanspruch auch immer die so genannte Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB entgegen halten.

Nach § 1990 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben grundsätzlich auf den Nachlass.

Der Erbe muss demnach nicht auf sein Privatvermögen zugreifen, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen.

Der Erbe muss nach § 1990 BGB maximal den geerbten Nachlass an den Anspruchsteller herausgeben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Kann man Pflichtteilsansprüche vermeiden oder reduzieren?
Auch Schenkungen außerhalb des 10-Jahres Zeitraums können für die Pflichtteilsergänzung relevant sein
Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung – Der Konter des Erben
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht