Der Pflichtteil des Ehepartners
- Enterbung des Ehepartners führt zum Anspruch auf Pflichtteil
- Wie hoch der Pflichtteil des Ehepartners ist, hängt auch mit dem Güterstand der Eheleute zusammen
- Gegebenenfalls sollte der Ehepartner neben dem Pflichtteil auch seinen Zugewinn fordern
Es kommt vor, dass der Ehepartner im letzten Willen seines Ehegatten bzw. seiner Ehegattin von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Die Motivation für eine solche Aktion kann durchaus verschiedene Ursachen haben. Im besten Fall ist die Erbfolgeregelung unter den Eheleuten abgesprochen, der enterbte Partner finanziell versorgt und der Erblasser will mit der Enterbung seines Partners sein Vermögen im Erbfall direkt auf die Kinder übertragen.
Es gibt aber auch die Fälle, bei denen der enterbte Ehepartner nach Testamentseröffnung aus allen Wolken fällt, wenn er erfährt, dass er von seinem Partner von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Enterbung im Testament führt für den Ehepartner zum Pflichtteil
In diesem Fall bleibt dem enterbten Ehepartner nichts anderes übrig, als sich mit den eher diffizilen Regeln des deutschen Pflichtteilsrechts vertraut zu machen.
Der Pflichtteil nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der immer dann angreift, wenn der Erblasser engste Familienangehörige, wie zum Beispiel ein Kind oder eben seinen Ehegatten in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
In diesem Fall ist die Beteiligung des Enterbten nicht null, sondern dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Erben ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu.
Der Pflichtteil ist zwingend und kann von dem Erblasser nur in den – selten vorliegenden – Fällen des § 2333 BGB komplett entzogen werden.
Der Güterstand der Eheleute beeinflusst die Höhe des Pflichtteils
Wenn der Ehepartner im Rahmen der Testamentseröffnung erfährt, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann muss er sich zur Berechnung seines Pflichtteils zunächst einmal darüber im Klaren sein, dass der Güterstand, in dem er mit seinem verstorbenen Ehepartner gelebt hat, Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils hat.
So beträgt der Pflichtteil des Ehegatten beispielsweise im Falle der Gütergemeinschaft ⅛ des Nachlasswertes, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind, § 1931 Abs. 1 BGB.
Im Falle der Gütertrennung kommt es für die Berechnung der Pflichtteilsquote unter anderem darauf an, wie viele Kinder die Eheleute hatten. Hatten die Eheleute zum Beispiel nur ein Kind, so beträgt die Pflichtteilsquote des überlebenden, aber von der Erbfolge ausgeschlossenen, Ehepartners ¼.
Der Pflichtteil bei der Zugewinngemeinschaft
Die weitaus meisten Eheleute leben im so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB. Dieser Güterstand gilt immer dann, wenn die Eheleute nicht durch einen notariellen Vertrag einen anderen Güterstand gewählt haben.
Die finanziellen Ansprüche eines enterbten Ehepartners zu bestimmen, ist deswegen etwas aufwändig, da man sich in diesem Fall nicht nur mit erbrechtlichen, §§ 2303 ff. BGB, sondern auch mit familienrechtlichen Vorschriften, §§ 1371 ff. BGB, beschäftigen muss.
Sieht das Testament (oder der Erbvertrag) vor, dass der überlebende Ehepartner kein Erbe und auch kein Vermächtnis erhalten soll, dann hat der überlebende Ehepartner nämlich nicht nur einen Anspruch auf seinen Pflichtteil nach den erbrechtlichen Grundsätzen, § 2303 ff. BGB. Er kann vielmehr darüber hinaus nach § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 1371 BGB seinen Zugewinn von dem Erben beanspruchen.
So steht dem überlebenden Ehepartner zunächst sein Pflichtteil zu, der nach erbrechtlichen Grundsätzen berechnet wird. Neben vorhandenen Kindern beträgt der Pflichtteil des enterbten Ehepartners ⅛ des Nachlasswertes, sind keine Kinder, aber dafür Verwandte des Erblassers der so genannten zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder Großeltern des Erblassers vorhanden, beträgt der Pflichtteil ¼ des Nachlasswertes.
Ehepartner kann den Zugewinn fordern
Hierauf beschränkten sich die gegen die Erben gerichteten Zahlungsansprüche des überlebenden Ehepartners aber nicht. Vielmehr kann er darüber hinaus noch nach §§ 1371 ff. BGB den so genannten Zugewinn verlangen.
Der Zugewinn beschreibt den Vermögenszuwachs, den die Eheleute während des Bestehens der Ehe gemeinsam erzielt haben.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 Abs. 1 BGB.
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Vereinfachtes Beispiel:
Beide Eheleute A + B hatten zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 0 Euro.
Beim Tod des Ehepartners A hatte dieser sein Vermögen auf einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro vermehrt.
Das Vermögen des Ehepartners B war zu diesem Zeitpunkt immer noch bei 0 Euro.
Ehepartner B hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 Euro.
Je nach Nachlasswert und Vermögensentwicklung der Eheleute während des Bestandes der Ehe kann der Anspruch auf Zugewinn um ein Vielfaches höher liegen, als der bloße Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehepartners.
Nachdem sowohl der Pflichtteil als auch der Zugewinn in der Praxis durchaus kompliziert zu berechnen ist und es in den meisten Fällen Grauzonen bei der Bewertung des Vermögens gibt, kommt es in vielen (gerichtlichen wie außergerichtlichen) Fällen zu einer Einigung zwischen enterbtem Ehepartner und Erben.
Im Rahmen dieser Einigung muss zwingend zwischen den erbrechtlichen Pflichtteilsansprüchen einerseits und dem familienrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch auf der anderen Seite unterschieden werden.
Vermengt man beide Positionen zu einem großen „Abfindungsbetrag“, erlebt man in steuerlicher Hinsicht gegebenenfalls sein blaues Wunder (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.09.2012, Az.: II R 52/11).
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