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Vorsicht bei Abfindungsvereinbarungen über Pflichtteil und Zugewinn!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BFH – Urteil vom 27.09.2012 – II R 52/11

  • Ehefrau wird von ihrem Mann enterbt und fordert nach dem Eintritt des Erbfalls Pflichtteil und Zugewinn
  • Ehefrau vergleicht sich mit dem Erben auf Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 12,6 Mio. Euro
  • Im Vergleich wird nicht zwischen Zahlungen auf den Pflichtteil und den Zugewinn differenziert - Finanzamt fordert Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und welchem Umfang Zahlungen auf einen Vergleich, mit dem sowohl Pflichtteils- als auch Zugewinnansprüche erledigt werden sollten, der Erbschaftsteuer unterliegen.

In der Angelegenheit war ein begüteter Erblasser verstorben. Er hatte seinen Bruder zum Alleinerben benannt. Seine Ehefrau, mit der der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte, ging bei der Erbfolge entsprechend leer aus.

Die Ehefrau machte dann bei dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche nach § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und ebenso Ansprüche auf Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB geltend. Um diese – dem Grunde nach berechtigten – Ansprüche zu erledigen, trafen sich die Ehefrau und der Bruder des Erblassers schließlich bei einem Notar und schlossen eine Vergleichsvereinbarung ab.

Vergleich unterscheidet nicht zwischen Zugewinn und Pflichtteil

Ohne zwischen Pflichtteilsansprüchen einerseits und Zugewinnansprüchen andererseits zu differenzieren einigten sich die beiden in der Vergleichsvereinbarung auf die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von 12,6 Mio. Euro.

Nach dem Inhalt des Vergleichs sollten mit der Zahlung des Vergleichsbetrages „erbrechtliche und güterrechtliche Ansprüche“ erledigt sein.

In der Folge setzte das Finanzamt gegen die Ehefrau eine Erbschaftsteuer in Höhe von 314.355,00 Euro fest. Auf den Einspruch der Ehefrau hin wurde dieser Betrag vom Finanzamt auf 151.620,00 Euro herabgesetzt. Aber auch diesen geminderten Betrag wollte die Ehefrau nicht bezahlen und klagte gegen den Bescheid des Finanzamtes.

Finanzgericht gibt der Ehefrau Recht

Das Finanzgericht gab der Ehefrau in erster Instand auch Recht und kassierte den Steuerbescheid des Finanzamtes zur Gänze. Nach Auffassung des Finanzamtes fiel nämlich der Löwenanteil des Vergleichsbetrages auf den – nicht steuerbaren – Zugewinn der Ehefrau und hatte nichts mit dem – nach § 5 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegenden – Pflichtteilsanspruch zu tun.

Jedenfalls habe die Ehefrau keine steuerbaren Zahlungen auf ihren Pflichtteil erhalten, da diese Zahlungen unter dem der Ehefrau zustehenden Steuerfreibetrag liegen würden.

Diese Wertung wollte wiederum das Finanzamt nicht gelten lassen und legte gegen das Urteil des Finanzgerichts das Rechtsmittel der Revision zum Bundesfinanzhof ein.

BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf

Der BFH teilte die Bedenken des Finanzamtes und hob das Urteil des Finanzgerichts auf.

In der Begründung des Urteils wies das Revisionsgericht darauf hin, dass die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs zwischen der Ehefrau und dem Bruder des Erblassers mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in den §§ 133 und 157 BGB nicht in Deckung zu bringen sei.

Die zwischen den Parteien vereinbarte Zahlung der Vergleichssumme betreffe, so der BFH, „gleichermaßen und ohne Präferenz“ sowohl den der Erbschaftsteuer unterliegenden Pflichtteilsanspruch als auch den steuerfreien Zugewinnanspruch.

BFH legt den Vergleich aus - Ehefrau muss Erbschaftsteuer bezahlen

Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Finanzgerichts, wonach die Ehefrau in dem abgeschlossenen Vergleich nur auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet habe und der Vergleichsbetrag in Höhe von 12,6 Mio. Euro im Wesentlichen auf den Zugewinnanspruch bezahlt worden sei, nicht haltbar.

Der BFH legte den abgeschlossenen Vergleich dergestalt aus, dass mit Zahlung der Vergleichssumme Pflichtteils- und Zugewinnforderung der Ehefrau im gleichen Verhältnis getilgt wurden.

Danach hatte die Ehefrau aber auch Zahlungen auf ihren Pflichtteil in Höhe eines Betrages von 1,4 Mio. Euro erhalten, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegen.

Die Angelegenheit wurde vom BFH an das Finanzgericht zurück verwiesen, um unter anderem zu klären, ob die Ehefrau von dem steuerbaren Erwerb weitere Abzüge geltend machen kann.

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