Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Pflichtteilsanspruch kann übertragen und vererbt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach dem Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteil auf einen Dritten übertragen werden
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil ist vererblich
  • Notarieller Pflichtteilsverzicht ist der einzige sichere Weg zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

§ 2317 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass der Pflichtteilsanspruch sowohl übertragen als auch vererbt werden kann.

Übertragung des Pflichtteils ist möglich

Die Übertragung ist durch einen formlosen Vertrag zwischen ursprünglichem Pflichtteilsberechtigtem und Erwerber des Pflichtteilsanspruchs möglich, §§ 398 ff. BGB. Mit Abschluss des Vertrages geht die Forderung auf den Erwerber über.

Voraussetzung für eine Abtretung ist, dass der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden ist. Der Erbfall muss also bereits eingetreten und der gesetzliche Erbe durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Nachfolgend spricht nichts dagegen, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch an eine dritte Person veräußert und an diese die Pflichtteilsrechte überträgt.

Vererbung des Pflichtteils

Ebenso kann der Pflichtteilsanspruch vererbt werden. Ist der Pflichtteilsberechtigte selber also kurz nach dem Erblasser verstorben, dann rücken seine Erben auch hinsichtlich des noch nicht regulierten Pflichtteilsanspruchs in seine Rechtsposition ein.

Neben dem Recht, den Pflichtteil zu fordern, erwirbt der Erbe des Pflichtteilberechtigten gegebenenfalls auch das Ausschlagungsrecht eines mit einem Nacherben, Testamentsvollstrecker, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder einer Auflage belasteten Erben nach § 2306 BGB.

Das Gleiche gilt für das Ausschlagungsrecht nach § 2307 BGB, wenn dem pflichtteilsberechtigten Erben lediglich mit einem Vermächtnis bedacht ist. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann in den Fällen der §§ 2306 und 2307 BGB also kraft ererbten Recht das Wahlrecht geltend machen.

Berliner Testament führt zum Pflichtteil der Kinder im ersten Erbfall

Eheleute, die sich wechselseitig im Rahmen eines so genannten Berliner Testaments zu Alleinerben eingesetzt und von den gemeinsamen Kindern erwarten, dass diese nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht geltend machen, sollten bedenken, dass der Pflichtteilsanspruch des eigenen Kindes im Falle dessen eigenen Ablebens von den möglicherweise familienfremden Erben des eigenen Kindes geltend gemacht werden kann.

Diese familienfremden Erben fühlen sich gegebenenfalls an das „Stillhalteabkommen“ hinsichtlich der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners nicht mehr gebunden.

Will man als Erblasser für diesen Fall vorbeugen, muss man noch zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten durch notariellen Vertrag einen Ausschluss der Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruchs vereinbaren, was als Minus zum Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB möglich ist.

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