Pflegeverpflichtung kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch minimieren – Fraglich ist nur der Umfang der Reduzierung der Pflichtteilsergänzung
- Vermögensübertragung gegen Pflegeverpflichtung soll den Pflichtteil schmälern
- Mit welchem Wert eine Pflegeverpflichtung anzusetzen ist, ist umstritten
- Gerichte entscheiden nicht einheitlich
Wenn sich Erblasser mit der Regelung ihrer Erbfolge beschäftigen, dann stolpern sie oft über ein im deutschen Erbrecht grundlegendes Rechtsinstitut: Den Pflichtteil.
Der Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) greift zugunsten von nahen Familienangehörigen immer dann ein, wenn sich der Erblasser dazu entschieden hat, nächste Familienmitglieder von seiner Erbfolge auszuschließen.
Wenn Ehepartner, Kinder, Enkel und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers nach erfolgter Testamentseröffnung die Botschaft erhalten, dass sie enterbt worden sind, dann bedeutet das in aller Regel nicht, dass sie gar nichts bekommen.
Der Pflichtteil für nahe Angehörige
Nahen Familienangehörigen des Erblassers steht im Falle einer Enterbung nämlich das Recht auf den so genannten Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist ein auf Geld und gegen den Erben gerichteter Anspruch in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils derjenigen Person, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Für den Erblasser ist der Pflichtteil oft ein großes Ärgernis. Häufig hat sich der Erblasser nämlich aus guten Gründen dazu entschlossen, einen Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen.
Dieser manchmal mehr als nachvollziehbare Wunsch wird dann aber vom Gesetz durchkreuzt. Soweit keine Extremfälle (§ 2333 BGB) vorliegen, ist der Pflichtteil nur schwer zu umgehen.
Verringerung des Nachlasses soll den Pflichtteil ausbremsen
Zuweilen versuchen Erblasser durch eine lebzeitige Weitergabe des eigenen Vermögens dem sich abzeichnenden Pflichtteilsanspruch zu entkommen. Wenn kein Nachlass mehr vorhanden ist, so das Kalkül des Erblassers, dann kann es auch keinen Pflichtteil geben.
Dies funktioniert in vielen Fällen aber auch nur suboptimal, da der Gesetzgeber in § 2325 BGB einen Mechanismus vorgesehen hat, der genau diese Pflichtteilsminimierung durch lebzeitige Schenkungen verhindern soll. Dem Pflichtteilsberechtigten steht wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, § 2325 BGB.
Es bringt dem Erblasser also – in Bezug auf einen drohenden Pflichtteilsanspruch – grundsätzlich nichts, wenn er sein Vermögen kurz vor seinem Ableben verschenkt.
Effektiver zur Vermeidung von unbeliebten Pflichtteilsansprüchen ist hingegen die lebzeitige Weggabe von Vermögen, wenn der Erblasser für das hingegebene Vermögen eine Gegenleistung erhält.
Wo eine Gegenleistung vereinbart wird, kann es keine Schenkung geben
Sobald dem weggegebenen Vermögenswert eine Gegenleistung gegenüber steht, handelt es sich bei dem Vorgang nicht mehr um eine Schenkung. Ohne Schenkung gibt es auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.
Oft wird in diesem Zusammenhang zwischen Erblasser und Empfänger des Vermögensgegenstandes – mal mehr, mal weniger detailliert – vereinbart, dass sich der Empfänger im Gegenzug für den erhaltenen Vermögensgegenstand verpflichtet, den Erblasser bis an sein Lebensende zu pflegen.
Der Wert dieser Pflegeleistung soll dann, so die Intention von Erblasser und Empfänger der Leistung, den Wert der pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkung verringern.
Grundsätzlich ist eine solche Konstruktion auch ein gangbarer Weg, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wertmäßig zu verringern.
Streitpotential bei der Pflegeverpflichtung
Die Beteiligten einer solchen Vereinbarung müssen aber wissen, dass es zwei Faktoren gibt, über die man sich mit dem Pflichtteilsberechtigten im Streitfall hingebungsvoll auseinandersetzen kann.
Man kann sich nämlich zum einen bereits darüber streiten, mit welchem Kapitalisierungsfaktor die versprochene Pflegeleistung im Rahmen der Bewertung der Pflichtteilsergänzung anzusetzen ist.
Es ist zunächst die Frage zu beantworten, ob man auf die allgemeine Lebenserwartung des Erblassers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Pflegeverpflichtung abstellt oder ob es auf die tatsächliche Lebensdauer des Erblassers ankommt. Je nach Sichtweise können in Bezug auf den Wert der Pflegeverpflichtung drastisch unterschiedliche Ergebnisse herauskommen.
Ebenfalls klärungsbedürftig ist die Frage, ob nur tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen einen geldwerten Vorteil darstellen oder ob bereits die Verpflichtung zur Erbringung der Pflege dazu führt, dass der Wert einer an sich ergänzungspflichtigen „Schenkung“ verringert wird.
Für beide Rechtspositionen lassen sich, je nach Interessenlage, passende Gerichtsurteile finden.
Für eine langwierige Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem gibt es mithin alleine in dieser Frage genügend Nahrung.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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