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Pflichtteilsergänzungsanspruch umgehen – Nachträglich Gegenleistungen für Schenkungen vereinbaren!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkung durch den Erblasser löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus
  • Erblasser und Beschenkter können nachträglich eine Gegenleistung vereinbaren
  • Gegenleistung verhindert Pflichtteilsergänzungsanspruch

Im Pflichtteilsrecht wird zwischen den Beteiligten manchmal mit recht harten Bandagen gekämpft.

Hat sich ein Erblasser dazu entschlossen, einen nächsten Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen, dann steht dem enterbten Familienangehörigen ein Anrecht auf seinen Pflichtteil zu. Das Gesetz korrigiert mithin die Entscheidung des Erblassers. Nächste Familienangehörige sollen im Regelfall (Ausnahme § 2333 BGB) selbst dann am Nachlass beteiligt werden, wenn der Erblasser gänzlich andere Absichten hatte.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Um den Pflichtteil beziffern zu können, muss man also feststellen, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls hat.

Vermögen des Erblassers bestimmt die Höhe des Pflichtteils

Für den Pflichtteilsanspruch ist aber nicht nur dasjenige Vermögen des Erblassers relevant, das zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch vorhanden ist.

Vielmehr regelt § 2325 BGB einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach dieser gesetzlichen Regelung werden Schenkungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall an dritte Personen gemacht hat, dem Nachlass nach einem bestimmten Schema fiktiv hinzugerechnet. Solche Schenkungen erhöhen also den Nachlasswert und damit auch die Höhe des Pflichtteils.

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, dann können (zumindest theoretisch) die Grundlagen für den Pflichtteils- und den Pflichtteilsergänzungsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten ermittelt werden. Der Erblasser selber kann nach Eintritt des Erbfalls an diesen Grundlagen nichts mehr ändern.

Lebzeitige Schenkungen bergen Risiko

Manchmal erkennt der Erblasser aber noch zu Lebzeiten das Risiko, dass von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch für seinen präferierten Erben ausgeht.

Folgendes – durchaus praxisnahes – Beispiel soll eine solche Situation verdeutlichen:

Vater hat Tochter A und Sohn B.
Vater schenkt Tochter A im Jahr 2000 den Familienwohnsitz und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor.
Vater errichtet im Jahr 2005 ein Testament und schließt Sohn B von der Erbfolge aus.
Im Jahr 2018 hört der Vater das erste Mal von einem Pflichtteilsergänzungsanspruch und fragt sich, ob er der Tochter und Alleinerbin irgendwie eine Auseinandersetzung um den Pflichtteil mit ihrem Bruder B ersparen kann.

Bleibt der Vater in dem Beispielsfall inaktiv, dann wird sich der Sohn B nach dem Eintritt des Erbfalls bei der Alleinerbin A melden und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Schenkung aus dem Jahr 2000 geltend machen.

Auch die 10-Jahres-Frist hilft nicht immer

In dem Beispielsfall kann sich die Tochter A gegen einen solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht einmal mit dem Hinweis auf den bereits abgelaufenen 10-Jahres-Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall verteidigen.

Dadurch, dass sich der Erblasser im Rahmen der Schenkung nämlich ein Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten hat, läuft die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB noch nicht mit Vollzug der Schenkung an (BGH, NJW 94, 1791).

Erkennt der Erblasser das Risiko der Pflichtteilsergänzung aber noch zu Lebzeiten, so kann er reagieren.

Schädlich für den Erben sind nämlich nur Schenkungen durch den Erblasser. Nur eine Schenkung löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung ist möglich

Soweit der Erblasser aber für den Vermögenswert, den er weggibt, eine Gegenleistung erhält, ist der Tatbestand einer Schenkung nicht mehr gegeben.

Hier ist für den Erblasser (und seinen Erben) wichtig zu wissen, dass Gegenleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 14.02.2007, IV ZR 258/05) auch nachträglich vereinbart werden können.

Entschließen sich beispielsweise in dem oben stehenden Beispielsfall Vater und Tochter noch vor dem Eintritt des Erbfalls dazu, abermals einen Notar aufzusuchen und dort zu vereinbaren, dass die Tochter als Gegenleistung für die Immobilie eine umfassende Pflegeverpflichtung für ihren Vater übernimmt, dann ist die Gefahr eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zumindest teilweise gebannt.

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