Pflichtteil vermeiden – Welche Möglichkeiten hat der Erblasser?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkung löst einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus
  • Wenn der Erblasser eine Gegenleistung erhält, liegt keine Schenkung vor
  • Gründung einer Personengesellschaft als Mittel gegen den Pflichtteil

Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht soll nahen Familienangehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass selbst dann gewähren, wenn der Erblasser die Entscheidung getroffen hat, die betroffene Person von seiner Erbfolge auszuschließen.

Das Gesetz greift in solchen Fällen in die Testierfreiheit des Erblassers ein und schützt das Interesse beispielsweise von Kindern an einer Teilhabe am Vermögen des Erblassers.

Natürlich löst das Pflichtteilsrecht bei betroffenen Erblassern regelmäßig eher ungute Gefühle aus. Ist doch die Entscheidung, zum Beispiel ein Kind von der Erbfolge auszuschließen vom Erblasser in aller Regel aus guten Gründen getroffen worden.

Es ist in solchen Fällen gut nachvollziehbar, dass der Erblasser nach Möglichkeiten sucht, um den wenig beliebten Pflichtteil doch noch zu umgehen.

Strategien gegen den Pflichtteil

Und tatsächlich gibt es einige Strategien, die im Ergebnis dazu führen können, dass Pflichtteilsansprüche nach dem Eintritt des Erbfalls komplett vermieden werden.

Dabei ist es für den Erblasser wichtig zu wissen, dass es nicht ausreichend ist, das eigene Vermögen vor dem Erbfall auf dritte Personen in der Hoffnung zu übertragen, dass einen Minimierung des Nachlasses eben auch zur Schrumpfung des Pflichtteils führt.

Die Gesetzesväter haben solche Manöver des Erblassers vorausgesehen und in § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hiergegen durchaus wirkungsvolle Maßnahmen vorgesehen.

§ 2325 BGB etabliert für den Pflichtteilsberechtigten nämlich einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser vor seinem Ableben sein Vermögen durch Schenkungen geschmälert hat.

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers werden nach einem im Gesetz vorgesehenen Schema fiktiv dem Nachlasswert hinzugerechnet und erhöhen so den Wert des Pflichtteils.

Für die Höhe des Pflichtteils ist mithin nicht nur dasjenige Vermögen relevant, das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war, sondern auch dasjenige Vermögen, das der Erblasser vor seinem Tod verschenkt hat.

Es reicht für eine Minimierung des Pflichtteils mithin nicht aus, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten auf andere Personen überträgt.

Zentraler Begriff der Schenkung

Vielmehr sollte sich der Erblasser im Einzelfall näher mit dem für den § 2325 BGB zentralen Begriff der Schenkung auseinandersetzen, wenn er plant, Pflichtteilsansprüche nach seinem Tod ins Leere laufen zu lassen.

Nicht jede Vermögensübertragung vom Erblasser auf eine dritte Person stellt nämlich eine Schenkung im Sinne von § 2325 BGB dar.

Dies liegt bereits dann auf der Hand, wenn der Erblasser für Vermögenswerte, die er einem Dritten überträgt, eine Gegenleistung erhält.

Gemischte Schenkung führt nur zum Teil zur Pflichtteilsergänzung

Hier gibt es für zweckentsprechende Konstruktionen durchaus Spielraum. Erreicht der Wert der Gegenleistung nicht den Wert des Vermögens, das der Erblasser weggibt, dann kann eine so genannte gemischte Schenkung vorliegen. Hier ist ein Teil des Geschäfts unentgeltlich und damit relevant für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der entgeltliche Teil einer solchen Transaktion führt jedoch zu einer Verminderung des Pflichtteilergänzungsanspruchs.

Auf der Suche nach passenden Gegenleistungen können die Beteiligten dabei durchaus kreativ werden. Pflegeverpflichtungen, Wohnrechte, Lohn für bereits geleistete Dienste oder auch ein Erbverzicht können beispielsweise taugliche Gegenleistungen für Vermögensübertragungen des Erblassers sein.

Pflichtteilsergänzungsfrei sind beispielsweise auch Zahlungen des Erblassers auf einen Zugewinnausgleichanspruch seines Ehepartners. Ein solcher lebzeitiger Zugewinnausgleichanspruch entsteht beispielsweise nach §§ 1372 ff. BGB immer dann, wenn sich die Eheleute zu Lebzeiten entschließen, aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand zu wechseln.

Die gesellschaftsrechtliche Lösung

Schließlich kann auch die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine bestehende oder noch zu gründende Gesellschaft eine Option sein, um Pflichtteilsergänzungsansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Selbst wenn die in die Gesellschaft aufzunehmende Person keine Einlage zu leisten hat, gehen Gerichte davon aus, dass in der Aufnahme in die Gesellschaft keine Schenkung zu sehen ist.

Und wo keine Schenkung ist, da gibt es auch keine Pflichtteilsergänzung.

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