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Ist die Schenkung mit einer Gegenleistung verknüpft, so wird der Pflichtteil nicht erhöht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers führen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Eine Schenkung liegt nur vor, wenn der Erblasser keine Gegenleistung erhält
  • Vereinbarung einer Gegenleistung kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aushebeln

Der Pflichtteil soll einem nahen Angehörigen oder dem Ehepartner des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass selbst für den Fall sichern, wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, den Pflichtteilsberechtigten von seiner Erbfolge auszuschließen.

Kinder, Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern erhalten im Falle der Enterbung einen Geldbetrag, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Recht auf den Pflichtteil für nahe Angehörige und den Ehepartner ist ein zentrales Element im deutschen Erbrecht und stellt eine massive Einschränkung der Testierfreiheit eines jeden Erblassers dar. Der Erblasser kann in seinem Testament gerade nicht vollkommen autonom darüber entscheiden, wer nach seinem Ableben Vermögenswerte erhalten soll und wer nicht.

Will der Erblasser nächste Angehörige von seinem Vermögen fernhalten, so korrigiert das Gesetz dieses Vorhaben über das im BGB normierte Pflichtteilsrecht.

Schenkungen haben Einfluss auf das Pflichtteilsrecht

In Anbetracht dieser Einschränkungen der eigenen Entscheidungsfreiheit liegt es auf der Hand, dass Erblasser sich auf die Suche nach Konstruktionen machen, wie sie das regelmäßig als lästig empfundene Pflichtteilsrecht aushebeln können.

Der naheliegendste Gedanke ist in diesem Zusammenhang die lebzeitige Weggabe des eigenen Vermögens noch vor Eintritt des Erbfalls. Wenn das eigene Vermögen, so das Kalkül des Erblassers, deutlich reduziert oder sogar auf Null gebracht wird, dann gibt es nichts mehr zu erben und auch der Pflichtteilsanspruch fällt folgerichtig aus.

Eine lebzeitige Hingabe des eigenen Vermögens an die Personen, die nach dem Willen des Erblassers sein Vermögen erhalten sollen, scheint ein probates Mittel gegen unerwünschte Pflichtteilsansprüche.

Erblasser und Erben versuchen, den Pflichtteil auszuhebeln

Eine solche Erblasser-Rechnung geht aber nur zum Teil auf. Der Gesetzgeber hat nämlich damit gerechnet, dass Erblasser versuchen werden, den Pflichtteil zu umgehen und hat entsprechend vorgebaut. In § 2325 BGB finden sich in diesem Zusammenhang Regelungen zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Diese Regelungen sollen es explizit verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten folgenlos verschenken kann. Wenn die Schenkung des Erblassers innerhalb eines Zeitrahmens von zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls liegt, dann hat die Schenkung Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils.

Der Wert der Schenkung wird nach einem in § 2325 BGB vorgegebenen Muster fiktiv dem Nachlasswert, der die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil darstellt, hinzugerechnet. Zumindest in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall geht der Plan des Erblassers, durch Schenkungen sein Vermögen zu reduzieren und so den Pflichtteil auszuhebeln, demnach nicht auf.

Die Lösung: Gegenleistung für die Schenkung vereinbaren!

In gewissen Grenzen kann der Erblasser das vorgenannte Problem durch rechtlich zulässige Konstruktionen aber zumindest abmildern.

Voraussetzung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist immer das Vorliegen einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten. Eine Schenkung zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass der Vermögenstransfer vom Schenker auf den Beschenkten unentgeltlich ist. Immer dann, wenn sich der Erblasser danach unentgeltlich von seinem Vermögen trennt, löst er im Erbfall potentiell einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Diese Rechtsfolge kann der Erblasser aber vermeiden, wenn er für die Weggabe seines Vermögens mit dem Empfänger eine Gegenleistung vereinbart. Eine solche Konstruktion macht natürlich dann keinen Sinn, wenn sich der Wert der weggegebenen Leistung und der Wert der erhaltenen Gegenleistung entsprechen. In diesem Fall hätte der Erblasser sein Ziel, sein Vermögen zu Lebzeiten zu schmälern, um den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren, verfehlt.

Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss ausgeglichen sein

Die Rechtsprechung lässt hier dem Erblasser und dem „Schenkungsempfänger“ aber bei der Vereinbarung der Gegenleistung einen gewissen Spielraum, der genutzt werden kann. Leistung und Gegenleistung müssen nicht zu hundert Prozent ausgewogen sein. Schädlich ist vielmehr nur ein absolut unangemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es darf kein „auffallend grobes Missverhältnis“ bestehen.

Wenn man dann noch in Rechnung stellt, dass es die Rechtsprechung ebenfalls zulässt, dass Leistung des Erblassers und Gegenleistung an den Erblasser nicht zwingend zeitgleich erfolgen müssen, dann ist eine durchaus interessante Spielwiese für Strategien zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen eröffnet.

So spricht zum Beispiel nichts dagegen, wenn an den Erblasser in der Vergangenheit bereits erbrachte Pflege- oder sonstige Leistungen nachträglich als Gegenleistung für die (dann nicht mehr vorliegende) „Schenkung“ des Erblassers deklariert werden.

Wird diese Konstruktion in einen Vertrag gegossen und ist das Verhältnis von bereits erbrachter Leistung und Gegenleistung des Erblassers nicht grob unbillig, dann führen Zahlungen des Erblassers gerade nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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