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Notarielles Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten muss vollständig sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 26.4.2010 – 5 W 81/10-33

  • Pflichtteilsberechtigter fordert vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis
  • Erbe reagiert nur sehr zögerlich und muss Zwangsgeld bezahlen
  • Gericht muss dem Erben beibringen, dass das Nachlassverzeichnis vollständig sein muss

Mit einem eher auskunftsunwilligen Erben hatte es das Oberlandesgericht Saarbrücken zu tun.

In der Angelegenheit hatten Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben im August 2008 Klage erhoben. Sie begehrten vom Erben zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses und wollten dann in einer nächsten Stufe gestützt auf die Angaben des Erben ihren Pflichtteilsanspruch beziffert geltend machen.

Die Pflichtteilsberechtigten machten dabei von ihrem Recht nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Gebrauch und verlangten vom Erben, dass dieser dafür sorgen möge, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.

Erbe wird verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen

Der Erbe wurde antragsgemäß zur Erteilung der Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Nachdem der Erbe daraufhin zunächst inaktiv blieb, beantragten die Pflichtteilsberechtigten bei Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben, um ihren Anspruch zwangsweise durchzusetzen.

Der Erbe legte daraufhin eine von einem Notar erstellte Nachlassaufstellung vor, die von den Pflichtteilsberechtigten als teilweise falsch und teilweise unvollständig moniert wurde.

Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen den Erben fest, das dieser auch anstandslos beglich.

Gericht setzt gegen den Erben ein Zwangsgeld fest

Fünf Monate später war die von den Pflichtteilsberechtigten erbetene Auskunft immer noch nicht erteilt, so dass diese bei Gericht erneut beantragten, dass gegen den säumigen Erben ein Zwangsgeld festsetzen möge. Das Landgericht entsprach dem gestellten Antrag und setzte dieses Mal ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft, fest.

Gegen diesen erneuten Zwangsgeldbeschluss legte der Erbe das Rechtsmittel der Beschwerde ein, über das das OLG zu entscheiden hatte.

Das Rechtsmittel des Erben wurde vom OLG allerdings als unbegründet zurückgewiesen.

OLG gibt dem Pflichtteilsberechtigten Recht

In seiner Entscheidung verwies das Gericht darauf, dass der Erbe seiner Verpflichtung, ein vollständiges und zutreffendes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, bis zuletzt nicht nachgekommen ist. Die bloße Beurkundung einer im Wesentlichen vom Erben selber stammenden Auflistung von Nachlassgegenständen sei, so das OLG, kein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.

Der Notar müsse den Nachlassbestand vielmehr selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er für den Inhalt des Verzeichnisses tatsächlich auch Verantwortung übernimmt. Eine bloße Widergabe von Auskünften des Erben genüge diesen Anforderungen nicht.

Im Übrigen ergebe sich aus dem übermittelten Verzeichnis selber, dass es unvollständig ist, nachdem dort ausgeführt worden war, dass eine weitere Notarin mit Ermittlungen zu weiteren Bankkonten des Erblassers beauftragt worden sei. Es sei auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Erteilung eines vollständigen Verzeichnisses dem Erben unmöglich sei.

Der Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts hatte nach alledem auch vor dem OLG Bestand und der Erbe musste sich weiter bemühen, ein vollständiges Verzeichnis vorzulegen.

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