Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben – Was muss der Erbe an Informationen offenbaren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe entkommt dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht
  • Erbe muss eigenes Wissen offenbaren und sich bei Dritten erkundigen
  • Erbe muss auch über Schenkungen des Erblassers Auskunft geben

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt zur Durchsetzung und Realisierung seines Anspruchs gegen den oder die Erben Informationen.

Sein Anspruch besteht schließlich in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteilsberechtigte muss also zwingend in Erfahrung bringen, welchen Wert sein gesetzlicher Erbteil hat. Erst wenn er diese Information hat, kann er bei dem Erben bezifferte Pflichtteilsansprüche geltend machen.

§ 2314 BGB bestimmt zum Zweck der Information des Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Entscheidend ist dabei der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB.

Erbe muss den kompletten Nachlass offenlegen

Der Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten dabei sowohl eigenes Wissen über sämtliche positiven wie negativen Vermögenswerte, die sich im Nachlass befinden, offenbaren, als auch ist er verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten fremdes Wissen zugänglich zu machen.

Hat der Erbe beispielsweise selber kein detailliertes Wissen über den Bestand an Sparkonten, Wertpapieren oder Aktien, die sich im Nachlass befinden, so hat er seinen gegenüber der betreffenden Bank bestehenden Auskunftsanspruch geltend zu machen, um seiner eigenen Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nachzukommen. Der Erbe kann hier nicht Auskünfte mit Hinweis auf ein bestehendes Bankgeheimnis verweigern.

Dem Erben steht es in keinem Fall zu, Nachlassgegenstände „unter den Tisch fallen“ zu lassen, da sie nach seiner eigenen persönlichen Wertung wertlos und für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs irrelevant sind. So erstreckt sich der Auskunftsanspruch regelmäßig auf sämtliche Hausratsgegenstände, an denen der Erblasser Mitbesitz hatte.

Es kommt hier ausdrücklich nicht darauf an, dass ein überlebender Ehepartner an diesen Gegenständen den „Voraus“ geltend macht oder vorträgt, dass diese Hausratsgegenstände von ihm persönlich mit eigenen Mitteln angeschafft wurden. Dem Pflichtteilsberechtigten können diese Informationen übermittelt werden, so dass er die daraus folgenden rechtlichen Schlüsse selber ziehen kann. Im Nachlassverzeichnis haben die Sachen allerdings aufzutauchen.

Bei Unternehmen im Nachlass sind Bilanzen vorzulegen

Befindet sich im Nachlass ein Unternehmen, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten selbstverständlich nicht nur auf die bloße Mitteilung der Zugehörigkeit des Unternehmens zum Nachlass. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten vielmehr auf Verlangen detaillierte Angaben in Form von Bilanzen und Umsatzzahlen zu machen.

Neben Angaben zum tatsächlich noch vorhandenen Nachlass müssen vom Erben auf Verlangen auch Angaben zum so genannten fiktiven Nachlass gemacht werden. Dieser fiktive Nachlass umfasst anrechungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen sowie Schenkungen des Erblassers.

Schließlich umfasst der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch Angaben zu der Frage, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat.

Ohne diese Information ist es dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, seinen „gesetzlichen Erbteil“ als Grundlage für den Pflichtteil zu bestimmen.

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