Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben – Was muss der Erbe an Informationen offenbaren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe entkommt dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht
  • Erbe muss eigenes Wissen offenbaren und sich bei Dritten erkundigen
  • Erbe muss auch über Schenkungen des Erblassers Auskunft geben

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt zur Durchsetzung und Realisierung seines Anspruchs gegen den oder die Erben Informationen.

Sein Anspruch besteht schließlich in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteilsberechtigte muss also zwingend in Erfahrung bringen, welchen Wert sein gesetzlicher Erbteil hat. Erst wenn er diese Information hat, kann er bei dem Erben bezifferte Pflichtteilsansprüche geltend machen.

§ 2314 BGB bestimmt zum Zweck der Information des Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Entscheidend ist dabei der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 BGB.

Erbe muss den kompletten Nachlass offenlegen

Der Erbe muss auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten dabei sowohl eigenes Wissen über sämtliche positiven wie negativen Vermögenswerte, die sich im Nachlass befinden, offenbaren, als auch ist er verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten fremdes Wissen zugänglich zu machen.

Hat der Erbe beispielsweise selber kein detailliertes Wissen über den Bestand an Sparkonten, Wertpapieren oder Aktien, die sich im Nachlass befinden, so hat er seinen gegenüber der betreffenden Bank bestehenden Auskunftsanspruch geltend zu machen, um seiner eigenen Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nachzukommen. Der Erbe kann hier nicht Auskünfte mit Hinweis auf ein bestehendes Bankgeheimnis verweigern.

Dem Erben steht es in keinem Fall zu, Nachlassgegenstände „unter den Tisch fallen“ zu lassen, da sie nach seiner eigenen persönlichen Wertung wertlos und für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs irrelevant sind. So erstreckt sich der Auskunftsanspruch regelmäßig auf sämtliche Hausratsgegenstände, an denen der Erblasser Mitbesitz hatte.

Es kommt hier ausdrücklich nicht darauf an, dass ein überlebender Ehepartner an diesen Gegenständen den „Voraus“ geltend macht oder vorträgt, dass diese Hausratsgegenstände von ihm persönlich mit eigenen Mitteln angeschafft wurden. Dem Pflichtteilsberechtigten können diese Informationen übermittelt werden, so dass er die daraus folgenden rechtlichen Schlüsse selber ziehen kann. Im Nachlassverzeichnis haben die Sachen allerdings aufzutauchen.

Bei Unternehmen im Nachlass sind Bilanzen vorzulegen

Befindet sich im Nachlass ein Unternehmen, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten selbstverständlich nicht nur auf die bloße Mitteilung der Zugehörigkeit des Unternehmens zum Nachlass. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten vielmehr auf Verlangen detaillierte Angaben in Form von Bilanzen und Umsatzzahlen zu machen.

Neben Angaben zum tatsächlich noch vorhandenen Nachlass müssen vom Erben auf Verlangen auch Angaben zum so genannten fiktiven Nachlass gemacht werden. Dieser fiktive Nachlass umfasst anrechungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen sowie Schenkungen des Erblassers.

Schließlich umfasst der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch Angaben zu der Frage, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat.

Ohne diese Information ist es dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, seinen „gesetzlichen Erbteil“ als Grundlage für den Pflichtteil zu bestimmen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Worauf muss der Pflichtteilsberechtigte achten?
Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben und andere Beteiligte
MUSTER: Der Pflichtteilsberechtigte verlangt Auskunft vom Erben
Kann man den Pflichtteil entziehen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht