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Wertermittlung des Nachlasses im Rahmen der Pflichtteilsberechnung muss nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgenommen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 26.10.2011 - 2 U 53/11

  • Tochter klagt gegen ihre Mutter den Pflichtteil ein
  • Landgericht verurteilt die Mutter zur Vorlage eines Wertgutachtens über den Nachlass
  • OLG korrigiert das Landgericht - Der Sachverständige muss nicht gerichtlich bestellt sein

Einen Randaspekt zum Pflichtteilsrecht hatte das OLG Köln in einem Urteil aus dem Oktober 2011 zu klären.

Eine Tochter hatte ihre Mutter nach dem Ableben des Adoptiv-Vaters im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und nachfolgender Bezahlung von Pflichtteilsansprüchen in Anspruch genommen.

Nachdem der Erblasser nicht der leibliche Vater der Klägerin war, sondern die Klägerin von diesem lediglich adoptiert worden war und im Rahmen der im Jahr 1972 erfolgten Adoption ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsrechte verzichtet hatte, weigerte sich die leibliche Mutter, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen und die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche anzuerkennen.

Tochter hat einen Anspruch auf den Pflichtteil

Die Mutter unterlag mit ihrer Position vor dem Landgericht Köln in erster Instanz. Das Landgericht hielt den von der Tochter im Rahmen der Adoption erklärten Pflichtteilsverzicht aufgrund einer zum 1. Januar 1978 stattgefundenen Änderung des Adoptionsrechts für unwirksam.

Folgerichtig verurteilte das Gericht erster Instanz die Mutter zur Erteilung umfassender Auskunft zum Bestand des Nachlasses und zur Wertermittlung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Gegen dieses Urteil erster Instanz ging die beklagte Mutter in Berufung zum OLG.

Das Berufungsgericht stellte allerdings fest, dass die erste Instanz im Wesentlichen richtig entschieden hatte. Der von der Tochter im Jahr 1972 im Zusammenhang mit der Adoption erklärte Pflichtteilsverzicht war tatsächlich unwirksam.

OLG korrigiert das Landgericht

Das Urteil des Landgerichts wurde vom Berufungsgericht allerdings insoweit korrigiert, als das Landgericht die beklagte Mutter noch verpflichtet hatte, den Wert des Nachlasses durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen.

Unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 454 [455]) führte das OLG Köln aus, dass ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) keinen Anspruch darauf hat, dass die Wertermittlung des Nachlasses von einem Sachverständigen durchgeführt wird, der „öffentlich bestellten und vereidigt“ ist.

Tatsächlich sei der Erbe als Schuldner des Pflichtteils nur verpflichtet, einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen. Der Sachverständige müsse ausdrücklich nicht öffentlich vereidigt sein, um diese Aufgabe zu erfüllen.

Berufung der Mutter wird vom OLG zurückgewiesen

Die Berufung der Mutter wurde demnach im Wesentlichen kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatsächlich wird der Pflichtteilsberechtigte auch gar nicht an den Inhalt des vom Erben vorgelegten Wertermittlungsgutachten gebunden. Hält er die vom Gutachter gefundenen Ergebnisse für nicht nachvollziehbar, steht es jedem Pflichtteilsberechtigten frei, vom Erben einen höheren Betrag zu fordern und einen solchen höheren Betrag im Ernstfall auch einzuklagen.

Vor Gericht hat dann der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, die Unrichtigkeit des vom Erben vorgelegten Gutachtens nachzuweisen – dies dann mit Hilfe eines vom Gericht zu beauftragenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

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