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Pflichtteil: Erbe muss notarielles Nachlassverzeichnis nicht vorlegen, wenn Nachlass überschuldet ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 30.07.2010 – W 48/10

  • Pflichtteilsberechtigter fordert notarielles Nachlassverzeichnis
  • Erbe verweist auf die Überschuldung des Nachlasses und verweigert das Verzeichnis
  • Gericht gibt dem Erben Recht

In der vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Angelegenheit war ein Erbe in erster Instanz vor Gericht von einem Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Anspruch genommen worden.

Der Pflichtteilsberechtigte wollte seinen Pflichtteil auf Grundlage dieser vom Erben regelmäßig geschuldeten Auskunft geltend machen.

Der Fall wies allerdings insoweit eine Besonderheit auf, als der Erbe vortrug, dass der Nachlass ohnehin überschuldet sei und der Pflichtteilsberechtigte aus diesem Grund auch nichts zu erwarten habe. Nachdem ein notarielles Nachlassverzeichnis für den Erben mit Kosten verbunden ist, weigerte sich der Erbe dieses Verzeichnis erstellen zu lassen und vorzulegen.

Erbe beantragt beim Gericht Prozesskostenhilfe

Nachdem der Erbe selber wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Kosten für den Prozess gegen den Pflichtteilsberechtigten aufzubringen, beantragte er in erster Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Ausgangsgericht verweigerte ihm diese staatliche Leistung, weil es trotz der Überschuldung des Nachlasses davon ausging, dass der Erbe zur Vorlage des durch einen Notar erstellten Verzeichnisses verpflichtet sei.

Gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss legte der Erbe das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Und tatsächlich drehte sich vor dem OLG als Beschwerdegericht der Wind und die Prozesskostenhilfe wurde dem Erben gewährt.

Der Erbe hatte in der Beschwerdeinstanz gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten erstmals die so genannte Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1990 BGB erhoben. Mit dieser Einrede kann der Erbe bei überschuldetem Nachlass die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen und auf diesem Weg die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern.

Zwar müsse, so das OLG, ein Erbe dem Auskunft begehrenden Pflichtteilsberechtigten in jedem Fall, also auch bei überschuldetem Nachlass, ein privat von dem Erben persönlich verfasstes Nachlassverzeichnis übergeben. Anders sei die Rechtslage aber bei einem vom Pflichtteilsberechtigten angeforderten – Kosten auslösenden – notariellen Nachlassverzeichnis.

Erbe darf im Extremfall die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern

Hier verwies das Gericht auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Erbe jedenfalls einem von einem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB entgegen setzen könne, wenn Nachlassmittel zur Einholung des Wertgutachtens erst gar nicht vorhanden sind.

Nachdem aber auch das in dem vom OLG zu entscheidenden Fall geforderte notarielle Nachlassverzeichnis für den Erben des unzureichenden Nachlasses mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei, wandte das OLG den sich aus der BGH-Rechtsprechung ergebenden Rechtsgedanken auch für den Fall an, dass vom Pflichtteilsberechtigten zwar kein Wertermittlungsanspruch geltend gemacht, aber ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wurde.

Die Erfolgsaussichten der Klageverteidigung beurteilte das OLG in dem Beschwerdeverfahren danach als durchaus gegeben. Dem geltend gemachten Prozesskostenhilfeantrag wurde demnach statt gegeben.

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