Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Prozesskostenhilfe – Wenn man im Erbrecht vor Gericht ziehen will, aber das Geld zum Prozessieren fehlt

Von: Dr. Georg Weißenfels

Einen Prozess in einer erbrechtlichen Sache vor deutschen Gerichten auszufechten kann relativ teuer werden. Abhängig vom so genannten Streitwert fallen neben – noch moderaten – Gerichtsgebühren, die mit der Erhebung der Klage zu bezahlen sind, vor allem Anwaltsgebühren an, deren Höhe durchaus spürbar sein kann.

Nicht jeder hat die notwendigen Mittel, um einen berechtigten Anspruch gegebenenfalls durch mehrere Instanzen vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen und auch durchzusetzen.

Wenn man bereit ist, einen gewissen Prozentsatz der eigenen Forderung abzugeben und wenn die Anspruchshöhe einen sechsstelligen Betrag erreicht, dann kann man sich überlegen, ob man die Dienste eines der mittlerweile zahlreich am Markt vertretenen Prozesskostenfinanzierer in Anspruch nimmt. Gegen eine Beteiligung im Erfolgsfall verpflichten sich diese Unternehmungen, sämtliche mit dem Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten zu übernehmen.

Bewegt sich der eigene Anspruch betragsmäßig aber nur im vier- oder fünfstelligen Bereich oder will man die eigene Forderung nicht mit einem Prozessfinanzierer teilen, so besteht unter Umständen die Möglichkeit, für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens die so genannte Prozesskostenhilfe zu erhalten, §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).

Voraussetzung für den Erhalt von Prozesskostenhilfe ist zweierlei: Zum einen muss man dem Gericht nachweisen, dass man die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zum anderen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und sie darf nicht mutwillig erscheinen.

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss man einen Antrag bei dem Prozessgericht stellen und im Rahmen dieses Antrags nachweisen, dass man zum einen bedürftig ist, also für die Prozesskosten nicht aufkommen kann, und dass die eigene Rechtsverfolgung Erfolg versprechend ist. Letzterer Nachweis wird in der Praxis regelmäßig durch die Vorlage des Entwurfs einer Klageschrift oder einer Klageerwiderung geführt. Um die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit zu klären, ist dem Prozesskostenhilfeantrag ein amtliches Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beizufügen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann auch durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

Das Gesetz verlangt von einer prozesswilligen Partei, dass sie sowohl ihr Vermögen, als auch ihr Einkommen für die Bestreitung der Prozesskosten einsetzt, § 115 ZPO. Mit Hilfe der grotesk komplizierten und auch für Juristen kaum zu verstehenden Regelung in § 115 ZPO wird ermittelt, ob und in welcher Höhe sich der Antragsteller durch die Zahlung von monatlichen Raten an den entstehenden Prozesskosten zu beteiligen hat oder die Prozesskosten komplett vom Staat übernommen werden.

Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dürfen der gegnerischen Partei grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers zugänglich gemacht werden.

Der gegnerischen Partei wird von dem Gericht nach Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was ebenso regelmäßig dazu führt, dass von der Gegenseite gegen den Antrag eingewandt wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ebenso mutwillig wie auch nicht ansatzweise Erfolg versprechend ist.

Trotz dieses Geplänkels wird vom Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen – für jede Instanz gesondert – Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antragsteller hat sich danach an den Gerichtskosten und den Kosten für einen eigenen Anwalt allenfalls mit monatlichen Ratenzahlungen zu beteiligen, die vom Gericht festgesetzt werden.

Vor den Amtsgerichten wird dem Antragsteller ein Rechtsanwalt dann beigestellt, wenn die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Absatz 2 ZPO.

Eine zentrale Einschränkung der Prozesskostenhilfe enthält schließlich § 123 ZPO. Danach übernimmt die staatliche Prozesskostenhilfe im Unterliegensfall nicht die Kosten eines gegnerischen Anwalts. Verliert man den durch Prozesskostenhilfe finanzierten Prozess, so bleibt man also jedenfalls auf den Kosten für den Anwalt der Gegenseite sitzen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in einem Klageverfahren
Rechtsschutz - Kann man gegen Kostenrisiken eine Versicherung abschließen?
Ein Testament beim Notar errichten - Was kostet das?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht