Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann der Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers ausgezahlt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist immer auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet
  • Vor Eintritt des Erbfalls kann man keinen Pflichtteil fordern
  • Wenn der Erblasser einverstanden ist, kann man zu Lebzeiten des Erblassers eine Regelung treffen

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, der nahen Angehörigen bzw. dem Ehepartner des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert, selbst wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament von der Erbfolge ausschließen, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein kompletter Entzug auch des Pflichtteils ist nur unter sehr engen und in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Umständen möglich. Für einen Pflichtteilsentzug und damit einen vollständigen Ausschluss zum Beispiel eines Abkömmlings des Erblassers ist erforderlich, dass der Erblasser beispielsweise berechtigterweise beklagt, dass ihm der Pflichtteilsberechtigte nach dem Leben trachtet.

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Der Entzug des Pflichtteils ist also nur in krassen Ausnahmefällen von der Rechtsordnung gestattet. In aller Regel stellt der Pflichtteil eine Rechts- und Vermögensposition dar, die dem Pflichtteilsberechtigten niemand entziehen kann.

Der einzige Haken am Pflichtteilsrecht ist, dass der Anspruch auf den Pflichtteil tatsächlich erst mit dem Ableben des Erblassers entsteht. Der Pflichtteilsberechtigte hat also vor Eintritt des Erbfalls keine Möglichkeit, seinen Pflichtteil zu fordern und zu realisieren.

Ohne den Erblasser geht nichts

Pflichtteilsberechtigte, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers von ihrem Pflichtteilsrecht finanziell profitieren wollen, sind zwingend auf die Kooperationsbereitschaft des Erblassers angewiesen. Nur wenn der Erblasser einverstanden ist und mitspielt, ist überhaupt an eine Monetarisierung des Pflichtteilanspruchs zu Lebzeiten des Erblassers zu denken.

Abfindung gegen Verzicht auf Pflichtteil

Der klassische Weg, seinen Pflichtteilsanspruch noch zu Lebzeiten des Erblassers in klingende Münze zu verwandeln, führt über einen Notar und trägt die Bezeichnung "Pflichtteilsverzicht".

Erblasser und Pflichtteilsberechtigter suchen gemeinsam einen Notar auf, der eine Erklärung des Pflichtteilsberechtigten beurkundet, wonach dieser auf seinen Pflichtteil im Erbfall verzichtet.

Im Gegenzug, und hier liegt der Charme einer solchen Lösung für den Pflichtteilsberechtigten, erklärt sich der Erblasser bereit, dem Pflichtteilsberechtigten eine Abfindung für den Verzicht auf seine Rechte zu bezahlen. Die Höhe dieser Abfindung ist Verhandlungssache, kann, muss sich aber nicht an dem voraussichtlichen Wert des Pflichtteilsanspruchs orientieren.

Kommt der Pflichtteilsverzicht mitsamt Abfindungsregel zustande, hat der Pflichtteilsberechtigte zwar keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil mehr, dafür erhält er aber die Abfindung.

Auch für den Erblasser kann eine solche Regelung vorteilhaft sein. Mit dem Pflichtteilsverzicht in der Tasche kann er nämlich seine Erbfolge regeln, ohne auf gesetzliche Zwangspunkte, wie den Pflichtteil, achten zu müssen.

Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil anrechnen

Neben einem Pflichtteilsverzicht, zu dem es zwei Vertragsparteien braucht, kann der Erblasser selber dafür sorgen, dass lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten auf dessen Pflichtteil angerechnet werden müssen.

Grundlage einer solchen Anrechnung von lebzeitigen Geschenken des Erblassers auf den Pflichtteil ist § 2315 BGB.

Macht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein Geschenk und ordnet er gleichzeitig vor bzw. mit der Schenkung an, dass sich der Beschenkte dies auf seinen zukünftigen Pflichtteil anrechnen lassen muss, dann verringert sich der Pflichtteil des Beschenkten im Erbfall.

Aber auch hier gilt: Der Erblasser kann nicht dazu gezwungen werden, dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten Geschenke in welcher Höhe auch immer zu machen.

Werden jedoch freiwillige Zuwendungen vom Erblasser gemacht, dann kann der Erblasser die Berücksichtigung dieser Geschenke bei einem späteren Pflichtteilsanspruch anordnen.

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