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Eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr reicht nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Köln – Teilurteil vom 21.10.2020 – 24 O 394/19

  • Sohn wird straffällig – Vater entzieht dem Sohn den Pflichtteil
  • Sohn akzeptiert die Pflichtteilsentziehung nicht
  • Die gegen den Sohn ergangenen Strafurteile tragen die Pflichtteilsentziehung nicht

Das Landgericht Köln hatte über die Wirksamkeit einer von einem Erblasser angeordneten Entziehung des Pflichtteils zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 25.07.2019 verstorben.

Am 23.09.2015 hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte der Erblasser ein Hospital als alleinigen Erben eingesetzt.

Pflichtteilsentziehung wegen krimineller Vergangenheit

Weiter entzog der Erblasser in diesem Testament seinem Sohn mit folgender Begründung den Pflichtteil:

„Meinem Sohn entziehe ich gemäß § 2333 Abs. (1) Nr. 4 BGB den Pflichtteil. Er hat mehrfach strafbare Handlungen begangen, wegen derer er zum Teil auch bereits strafrechtlich verurteilt worden ist. Derzeit befindet er sich zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Strafvollzug. Die Straftaten richteten sich zum Teil auch gegen Familienangehörige. Die Teilhabe meines Sohnes am Nachlass ist mit daher unzumutbar.“

Tatsächlich war der somit vollständig enterbte Sohn in der Vergangenheit mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Amtsgericht verurteilt Sohn zu Gesamtfreiheitsstrafe

Mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach aus dem Jahr 2013 war der Sohn des Erblassers wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von neun Monaten, wegen Betrugs in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wegen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten sowie wegen Betruges in sechs Fällen und Urkundenfälschung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Weiter war der Sohn mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach aus dem Jahr 2015 wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.

Sohn klagt seinen Pflichtteil vor Gericht ein

Nach dem Eintritt des Erbfalls wollte der Sohn die von seinem Vater in dessen Testament angeordnete Entziehung des Pflichtteils nicht akzeptieren.

Er verklagte den von seinem Vater eingesetzten Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und wollte auf Grundlage dieser Auskunft seinen Pflichtteil geltend machen.

Das Landgericht Köln gab der Klage des Sohnes statt.

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass dem Sohn des Erblassers der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zustehen würde.

Gericht beurteilt die Pflichtteilsentziehung als unwirksam

Die in dem Testament des Vaters angeordnete Entziehung des Pflichtteils beurteilte das Gericht als unwirksam.

Nach dem Paragrafen § 2333 Abs. (1) Nr. 4 BGB, auf den der Vater in seinem Testament Bezug genommen hatte, könne der Pflichtteil nur entzogen werden, wenn Abkömmling des Erblassers wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

In den gegen den Sohn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen sei der Sohn aber nie wegen einer Straftat zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Vielmehr sei der Sohn wegen verschiedenen Delikten lediglich zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden, die jeweils unter einem Jahr gelegen hätten.

OLG will Berufung des Erben als unbegründet zurückweisen

Voraussetzung für einen Pflichtteilsentzug sei aber die Verurteilung wegen einer einzelnen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Darüber hinaus habe der Vater in seinem Testament die einzelnen Taten seines Sohnes nicht konkret genug bezeichnet.

Dem Sohn stand mithin gegen den Erben seines Vaters ein Pflichtteilsanspruch und damit auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

Zu der von dem Erben gegen diese Entscheidung des Landgerichts zum OLG Köln eingelegten Berufung teilte das OLG Köln mit Beschluss vom 21.01.2021, Az. 24 U 144/20, mit, dass es die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend erachtet und die Berufung zurückweisen will.

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