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Einbrüche, Scheckbetrug, Drogenhandel – Reicht das für eine Entziehung des Pflichtteils?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Bonn – Teilurteil vom 18.12.2019 – 2 O 66/19

  • Sohn wird kriminell und auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
  • Eltern entziehen dem Sohn daraufhin den Pflichtteil
  • Nach dem Erbfall entsteht Streit über die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs

Das Landgericht Bonn hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der ein von seinen Eltern enterbtes Kind seinen Pflichtteil einforderte.

In der Angelegenheit hatten Eheleute im Jahr 1988 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen und sich in diesem Erbvertrag gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.

Im Jahr 1996 errichteten die Eheleute einen Nachtrag zu diesem Erbvertrag und setzen in diesem Nachtrag drei ihrer vier Kinder als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil ein.

Ein krimineller Sohn soll vom Nachlass nichts erhalten

Ein viertes Kind, einen Sohn, schlossen die späteren Erblasser in diesem Nachtrag aber ausdrücklich von der Erbfolge aus und entzogen dem Sohn auch seinen Pflichtteil.

Unter Hinweis aus den seinerzeit noch geltenden § 2333 Abs. 5 BGB begründeten die Erblasser den Entzug des Pflichtteils wie folgt:

„Die Entziehung erfolgt, weil W seit circa zwei Jahren fortgesetzt in kriminelle Handlungen verwickelt ist, wie zum Beispiel Einbrüche, Scheckbetrug, Beziehung zum Drogenhandel.“

Der betroffene Sohn der späteren Erblasser wurde im Jahr 1996 tatsächlich von einem Jugendschöffengericht wegen fünf sachlich zusammentreffenden Fällen des jeweils gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges, sachlich zusammentreffend mit drei Fällen des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung des Amtsgerichts D aus dem Jahr 1994 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Verurteilung des Sohnes wegen Drogendelikten

Weiter wurde der Sohn der späteren Erblasser im Jahr 1997 unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Jahr 1996 wegen Drogendelikten zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Auch nachfolgend trat der Sohn der späteren Erblasser wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde immer wieder inhaftiert. Selbst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über seinen Pflichtteilsanspruch vor dem Landgericht Bonn befand sich der Betroffene ebenfalls im Gefängnis.

Trotz seiner kriminellen Karriere hatte der Sohn während der gesamten Zeit Kontakt zu seinen Eltern.

Krimineller Sohn fordert seinen Pflichtteil

Nach dem Tod der Eltern forderte der enterbte Sohn dann von seinen Geschwistern seinen Pflichtteil.

Den von seinen Eltern in dem Erbvertrag verfügten Entzug des Pflichtteils hielt der Betroffene für unwirksam.

Nachdem sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, erhob der enterbte Sohn eine Stufenklage und forderte von seinen Geschwistern in erster Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Das Landgericht gab der Klage in erster Stufe auch statt und verurteilte die Geschwister zur Auskunftserteilung.

Entzug des Pflichtteils ist nicht wirksam

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass der von den Eltern in dem Erbvertrag angeordnete Entzug des Pflichtteils nicht wirksam sei.

So sei der von den Eltern in ihrem Erbvertrag benannte Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" gemäß § 2333 Nr. 5 BGB a.F. zum 01.01.2010 vom Gesetzgeber abgeschafft worden.

Die Entziehung des Pflichtteils lasse sich aber, so das Gericht weiter, mit dem Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtfertigen.

Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gilt folgendes:

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 

Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien, so das Gericht, im zu entscheidenden Fall aber nicht gegeben.

Einheitsstrafe erfüllt die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils nicht

Der Sohn war aber im Jahr 1996 nicht wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden.

Der Freiheitsstrafe lagen vielmehr mehrere strafrechtlich relevante Sachverhalte zugrunde, wegen der der Betroffene vom Gericht zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt wurde.

In diesem Urteil wurden die einzelnen Straftaten aber keine einzelnen Freiheitsstrafen zugeordnet, sodass das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht als erfüllt ansah.

Weiter nahm das Gericht an, dass die Eltern ihrem Sohn seine Straftaten in der Zwischenzeit verziehen hatten, sodass der Entzug des Pflichtteils jedenfalls nach § 2337 BGB unwirksam sei.

Im Ergebnis mussten die Geschwister, die geerbt hatten, daher ihren Bruder im Rahmen des Pflichtteils am Nachlass beteiligen.

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