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Schlägt der pflichtteilsberechtigte Erbe die belastete Erbschaft aus, so steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Urteil vom 17.04.2014 – 1 U 124/13

  • Ein Kind schlägt nach dem Tod des Vaters sein belastetes Erbe aus und fordert den Pflichtteil
  • Erbe verweigert dem Pflichtteilsberechtigten die geforderte Auskunft über den Nachlass
  • Gerichte finden für den Erben deutliche Worte

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte darüber zu befinden, ob einem pflichtteilsberechtigten Erben, der nach § 2306 BGB von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht, gegen den annehmenden Erben ein Auskunftsrecht über Bestand und Wert des Nachlasses zusteht.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser seine drei Kinder in einem Testament zu je ⅓ als Erben eingesetzt. Gleichzeitig hatte der Erblasser seine Erben aber mit mehreren Vermächtnissen belastet.

Nach Eintritt des Erbfalls schlugen zwei Kinder die Erbschaft aus, ein Kind nahm sie ausdrücklich an.

Nach der Ausschlagung fordern zwei Kinder ihren Pflichtteil

In der Folge machten die beiden ausschlagenden Kinder von ihrem Recht nach § 2306 BGB Gebrauch und forderten von dem Erben ihren Pflichtteil.

Die beiden ausschlagenden Geschwister forderten zu diesem Zweck den Alleinerben auf, ihnen Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erteilen, § 2314 BGB.

Der alleinige Erbe lehnte diese Auskunftsansprüche mit Hinweis auf ein Urteil des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 06.07.2006, 6 U 53/06) ab. Der Erbe trug sinngemäß vor, dass die ausschlagenden Erben selber schuld an ihrer Unkenntnis über den Nachlass seien, da sie ja die Erbschaft ausgeschlagen hätten.

Erbe verweigert den Pflichtteilsberechtigten die Auskunft

Nachdem die beiden Pflichtteilsberechtigten außergerichtlich mit ihrem Auskunftsbegehren keinen Erfolg hatten, erhoben sie Klage zum Landgericht. Dort hatte man auch Verständnis für ihr Anliegen und sprach ihnen den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu.

Gegen diese Entscheidung legte der Erbe allerdings Berufung zum OLG ein und vertiefte dort seinen Vortrag. Das Oberlandesgericht wies die Berufung allerdings als unbegründet zurück.

Mit deutlichen Worten, auch in Richtung der Richterkollegen in Celle, wies das OLG Naumburg darauf hin, dass selbstverständlich auch der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil nur deswegen fordern kann, weil er nach § 2306 BGB ein ihm angetragenes belastetes Erbe ausgeschlagen habe, gegen den Erben ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB geltend machen kann.

Der Pflichtteilsberechtigte ist auf Informationen angewiesen

Der nach § 2306 BGB Pflichtteilsberechtigte sei für die Geltendmachung und Durchsetzung seines Pflichtteils ebenso auf Informationen angewiesen, wie der bereits ursprünglich von der Erbfolge ausgeschlossene Erbe. Der durch Ausschlagung zum Pflichtteilsanspruch gelangende Erbe sei vom Nachlass ebenso abgeschnitten wie der Erbe, der vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei.

Es sei schlicht „nicht nachvollziehbar“, aus welchem Grund dieser Nichtmehrerbe bei der Durchsetzung seines Pflichtteils „vollkommen rechtlos“ gestellt werden soll.

Die Berufung wurde vor diesem Hintergrund zurückgewiesen und die beiden ausschlagenden Erben erhielten die begehrte Auskunft.

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