Beweislast beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB - Wer muss Schenkung beweisen?
- Lebzeitige Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
- Erbe muss über mutmaßliche Schenkungen Auskunft erteilen
- Auch Beschenkte müssen ihr Wissen offenbaren
Pflichtteilsberechtigte haben es in der Praxis oft nicht leicht.
Sie müssen regelmäßig erst einmal die Nachricht verdauen, dass sie vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag enterbt und auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt wurden.
In vielen Fällen müssen Pflichtteilsberechtigte dann lernen, dass die Durchsetzung ihres Anspruchs beim Erben ein steiniger Weg sein kann. Der Pflichtteil im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Um diesen Anspruch bei dem Erben beziffert geltend machen zu können, muss der Erbe neben dem kompletten Bestand des Nachlasses auch den Wert der Erbschaft kennen.
Erben versuchen zuweilen, den Pflichtteilsanspruch zu sabotieren
Trifft der Pflichtteilsberechtigte auf einen unkooperativen Erben, artet die Verifizierung dieser beiden für den Pflichtteil essentiellen Eckpunkte zuweilen zu einer mehr als mühsamen Angelegenheit aus.
Wenig tröstlich dürfte für den Pflichtteilsberechtigten dabei die Nachricht sein, dass es neben der Auseinandersetzung mit dem Erben über Bestand und Wert des Nachlasses noch eine wesentlich kompliziertere Fragestellung für ihn gibt.
Nach §§ 2325, 2329 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten nämlich gegen den Erben oder gegebenenfalls gegen einen Dritten unter Umständen ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser Anspruch besteht dann, wenn der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall einem Dritten etwas geschenkt hat.
Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger hat sie auf den Pflichtteil Einfluss
Der Wert dieser Schenkung wird, degressiv abschmelzend, bei der Pflichtteilsberechung dem Wert des Nachlasses hinzugerechnet. Hat die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall stattgefunden, wird ihr Wert dem Nachlass in voller Höhe hinzugerechnet. Eine Schenkung zwei Jahre vor dem Erbfall findet mit 90%, drei Jahre vor dem Erbfall mit 80% usw. Berücksichtigung.
Sind zehn Jahre seit der durch den Erblasser vorgenommenen Schenkung vergangen, bleibt die Schenkung schließlich unberücksichtigt und hat keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch mehr.
Kniffelig ist es für den Pflichtteilsberechtigten regelmäßig die Tatsache, dass der Erblasser eine den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösende Schenkung vorgenommen hat, zu beweisen. Anders als der Erbe hat der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig keinerlei Zugriff auf Nachlassunterlagen oder Kontoauszüge des Erblassers.
Pflichtteilsberechtigter trägt Beweislast für Schenkung
Dem Grunde nach hat immer der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass und in welcher Höhe vom Erblasser ein Geschenk an einen Dritten gemacht wurde. Das bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter im Streitfall vor Gericht mit einer Klage nur dann Erfolg haben wird, wenn er die näheren Umstände der Schenkung zum Beispiel mittels Urkunden oder Zeugen beweisen kann.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht hier helfend zwar gemäß § 2314 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch gegen den Erben zu, der auch das Vorhandensein ergänzungspflichtiger Schenkungen nach § 2325 BGB umfasst. Nur allzu oft ist jedoch auch der Erbe schlicht überfragt, wenn man von ihm wissen will, ob, an wen und in welcher Höhe vom Erblasser während der letzten zehn Jahre eine Schenkung vorgenommen worden ist.
Hat der Pflichtteilsberechtigte konkrete Anhaltspunkte gegen eine bestimmte Person als potentielle Empfängerin einer ergänzungspflichtigen Schenkung hilft gegebenenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach auch die beschenkte Person selber (die ja mit dem Erbe nicht identisch sein muss) in analoger Anwendung des § 2314 BGB verpflichtet ist, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Schenkung zu erteilen.
Trägt der Empfänger der Schenkung vor, dass er eine Gegenleistung für den vom Erblasser erhaltenen Vermögenswert erbracht habe, so reicht diese bloße Behauptung nicht aus, um eine ergänzungspflichtige Schenkung zu verneinen. Der Empfänger der Schenkung muss vielmehr zu näheren Umständen der Gegenleistung und insbesondere deren Werthaltigkeit dezidiert vortragen.
Die Gerichte in Deutschland sind nach einem solchen Vortrag in der Regel gut in der Lage zu beurteilen, ob die vom Empfänger der Erblasserleistung erbrachte Gegenleistung adäquat war, oder lediglich vorgeschoben um den Anschein einer ergänzungspflichtigen Schenkung zu vermeiden.
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