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§ 2330 BGB - Anstandsschenkungen

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2330 BGB - Anstandsschenkungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 BGB finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Die §§ 2325 bis 2329 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beschäftigen sich mit einem Pflichtteilsergänzungsanspruch, den ein Pflichtteilsberechtigter dann geltend machen kann, wenn der Erblasser vor seinem Tod den Nachlass durch Geschenke im Wert geschmälert hat.

Die §§ 2325 bis 2329 BGB sollen verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten auf Dritte überträgt und den gesetzlich garantierten Pflichtteil durch solche Aktionen wirtschaftlich entwertet.

Durch die Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung wird dem Erblasser im Interesse seiner nächsten Angehörigen bzw. seines Ehepartners ein Stück weit die Entscheidungsfreiheit über die Frage genommen, wie er mit seinem Vermögen verfahren will. Eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass soll der Erblasser auch durch lebzeitige Transaktionen nicht unterlaufen können.

Für bestimmte Schenkungen gibt der § 2330 BGB dem Erblasser aber wieder die volle und uneingeschränkte Handlungsfreiheit zurück. In § 2330 BGB wird nämlich angeordnet, dass bestimmte Schenkungen des Erblassers gerade keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen sollen.

Soweit durch die Schenkungen des Erblassers "einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen" wird, sollen diese Geschenke keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Geschenke, die diese Kriterien erfüllen, bleiben in Bezug auf eine Pflichtteilsergänzung folgenlos.

Der Begriff einer "Pflicht- oder auch Anstandsschenkung" findet sich auch in § 534 BGB im Schenkungsrecht des BGB. Unter Anstandsschenkungen versteht man Schenkungen des Erblassers, die dieser zu Weihnachten, zu Geburts- oder sonstigen Feiertagen gemacht hat. Soweit solche Geschenke "im Rahmen bleiben" und nicht übermäßig sind, führen sie nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Übermäßige Geschenke können hingegen in dem Umfang, in dem sie den üblichen Rahmen übersteigen, nach §§ 2325 ff. BGB zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Geschenke entsprechen nach der Rechtsprechung des BGH dann einer sittlichen Pflicht, wenn "besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen" (BGH, Urteil vom 11.07.2000, Az. X ZR 126/98). Angemessene Belohnungen für geleistete Dienste oder Hilfe können zum Beispiel in diesem Sinne Schenkungen durch den Erblasser rechtfertigen und die Schenkung dann auch einem Pflichtteilsergänzungsanspruch entziehen.

Ob eine Schenkung im Sinne von § 2330 BGB noch angemessen ist, muss immer auch anhand der konkreten sozialen Umstände geklärt werden, in denen die beteiligten Parteien leben.

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