Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte verringert hat, dann gewährt § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch aushöhlt und wirtschaftlich entwertet.

Die vom Erblasser gemachten Geschenke werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und der Pflichtteilsanspruch auf dieser aufgebesserten Basis berechnet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB richtet sich regelmäßig gegen den oder die Erben.

§ 2328 BGB trägt nunmehr Sorge für den Fall, dass der Erbe, der neben dem Pflichtteil selber auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch schuldet, selber dem Grunde nach zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wirtschaftlich in eine Lage kommt, dass ihm weniger als sein eigener Pflichtteil an der Erbschaft verbleiben würde.

Ist der rechnerische Pflichtteil des in Anspruch genommenen Erben in Gefahr, dann ist der Erbe nach § 2328 BGB berechtigt, die geforderte Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu verweigern. Dem Erben muss also nach § 2328 BGB in jedem Fall sein eigener Pflichtteil in voller Höhe verbleiben.

§ 2328 BGB hilft dem Erben wohlgemerkt nur gegen einen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch, nicht gegen den originären Pflichtteilsanspruch. Hier hilft gegebenenfalls § 2319 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil
Die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung gilt bei Schenkungen unter Eheleuten faktisch nicht
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht