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Kann man einen Vertrag über einen Erb- oder Pflichtteil schließen, auch wenn der Erbfall noch gar nicht eingetreten ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Vertrag über eine zukünftige Erbschaft ist nichtig
  • Zulässig sind Verträge über einzelne Nachlassgegenstände
  • Zukünftige gesetzliche Erben können wirksam Verträge über den Nachlass abschließen

Manchmal können es Erben zuweilen gar nicht erst erwarten, bis der Erbfall eintritt. Die materiellen Segnungen, die oft mit einer Erbschaft verbunden sind, lassen bei potentiellen Erben das Wertesystem manchmal kräftig durcheinander geraten.

Wenn Gespräche mit dem Erblasser über eine – einvernehmliche – vorweggenommene Erbfolge nicht zum gewünschten Ergebnis führen, treibt Erben in solchen Situationen die Frage um, ob es nicht rechtliche Konstruktionen gibt, die es dem Erben ermöglichen, bereits vorzeitig von einer sich abzeichnenden Erbschaft zu profitieren.

Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gibt auf solche Bestrebungen eine eindeutige Auskunft. Gemäß § 311 b Abs. 4 BGB ist „ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ... nichtig“.

Ein Vertrag über eine zukünftige Erbschaft ist grundsätzlich unwirksam

Dies bedeutet, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, mit einem Dritten einen Kaufvertrag über eine zukünftig ins Haus stehende Erbschaft zu schließen. Das Gleiche gilt nach dem Gesetz für einen Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Man kann also rechtswirksam nicht einmal über seinen zukünftigen Pflichtteilsanspruch verfügen, selbst wenn einem dieser Anspruch vom Erblasser nur in seltenen Ausnahmefällen genommen werden kann.

Die Väter des BGB wollten mit diesen Bestimmungen der sittlichen Verrohung der Gesellschaft vorbauen. Ließe man solche Verträge über zukünftig fällig werdende Erbschaften oder auch nur Pflichtteilsansprüche zu, so würden die Vertragsparteien zwangsläufig mit dem baldigen Ableben des Erblassers spekulieren, wenn nicht sogar den zeitnahen Eintritt des Erbfalls herbeisehnen.

Wenn man solche eher unappetitlichen Gedanken auch in der realen Welt nicht verbieten kann, so wollte der Gesetzgeber solchen Geschäften zumindest einen rechtlichen Riegel vorschieben.

Im Normalfall ist der Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten also nichtig. Dies bedeutet, dass weder der Veräußerer der Erbschaft noch der Erwerber aus diesem Vertrag irgendwelche Rechte herleiten können.

Die Nichtigkeitsfolge tritt im Übrigen auch ein, wenn ein potentieller Erbe einem Dritten eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt, wonach dieser nach dem Eintritt des Erbfalls über die Erbschaft nach Belieben verfügen darf.

Über einzelne Nachlassgegenstände kann man wirksam Verträge schließen

Es gilt jedoch auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Grundsätzlich rechtlich zulässig sind Verträge über einzelne Gegenstände, die zum künftigen Nachlass gehören.

Soweit diese Gegenstände nicht den kompletten Nachlass ausmachen, spricht rechtlich nichts dagegen, wenn ein zukünftiger Erbe dieses Gegenstandes mit einem Dritten einen Vertrag über den Gegenstand abschließt. Selbstverständlich empfiehlt es sich für den Erben nachhaltig, in dem Vertrag mit einem möglichen Erwerber klarzustellen, dass er als nur potentieller Erbe aktuell mangels Eigentümerstellung nicht wirksam über den Gegenstand verfügen kann.

Eine weitere Ausnahme in Bezug auf Rechtsgeschäfte bezogen auf den Nachlass enthält § 311 b Abs. 5 BGB.

Zukünftige gesetzliche Erben können wirksam nachlassbezogene Verträge abschließen

Danach sind solche Verträge über den Erb- oder Pflichtteil unter künftigen gesetzlichen Erben ausdrücklich rechtlich zulässig und wirksam. „In der Familie“ soll es also möglich sein, Rechtsgeschäfte über zukünftig anstehende Erbschaften oder Pflichtteile abzuschließen. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass der Gesetzgeber eine vorzeitige vertragliche Auseinandersetzung innerhalb zukünftiger gesetzlicher Erben ermöglichen wollte.

Nachdem es auch die gesetzlichen Erben nie in der Hand haben, wie der Erblasser am Ende seine Erbfolge gestaltet, sollten Verträge unter künftigen Erben immer auch Regelungen für den Fall bereit stellen, dass die von den Erben bei Vertragsschluss unterstellte Erbfolge im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich eine andere ist.

Verträge unter künftigen gesetzlichen Erben können allerdings nicht privatschriftlich getroffen werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der notariellen Beurkundung.

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