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§ 2308 BGB - Anfechtung der Ausschlagung

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2308 BGB - Anfechtung der Ausschlagung

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.

(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

Die Regelung des § 2308 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht in engem Zusammenhang mit den diesem Paragrafen voran stehenden Regelungen in §§ 2306 und 2307 BGB.

Nach den §§ 2306 und 2307 BGB hat ein in einem Testament eingesetzter Vermächtnisnehmer immer und ein im Testament eingesetzter Erbe dann die Möglichkeit, das ihnen Zugewandte auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn der Erbteil mit so genannten Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist.

Soweit dem Grunde nach eine Pflichtteilsberechtigung besteht, können Erbe bzw. Vermächtnisnehmer in diesem Fall durch Ausschlagung vom Erbteil bzw. vom Vermächtnis Abstand nehmen und den ihnen zustehenden Pflichtteil einfordern.

Eine solche Ausschlagung von Erbteil oder Vermächtnis nimmt der Betroffene immer dann vor, wenn Erbteil oder Vermächtnis vom Erblasser mit Belastungen versehen worden sind.

Das Gesetz will in § 2308 BGB sicherstellen, dass die Motivation, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer dazu gebracht hat, das Erbe bzw. das Vermächtnis auszuschlagen, tatsächlich frei von jeglichen Fehlvorstellungen und Irrtümern war. Stellt sich nach Erklärung der Ausschlagung heraus, dass die Belastung des Erbteils bzw. des Vermächtnisses zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung gar nicht mehr vorhanden war, dann ist der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nach § 2308 BGB berechtigt, seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und auf diesem Weg wieder rückgängig zu machen.

Eine Fehlvorstellung des Erben oder Vermächtnisnehmers über das Bestehen einer Belastung berechtigt ihn also nach erklärter Ausschlagung dazu, die Wirkung der Ausschlagung durch Anfechtung zu beseitigen und nachfolgend wieder seinen Erbteil bzw. sein Vermächtnis zu fordern.

Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses gegenüber demjenigen, der mit dem Vermächtnis beschwert ist. In beiden Fällen hat der Betroffene lediglich sechs Wochen Zeit, die Anfechtung der Ausschlagung zu erklären. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Betroffene von seinem Irrtum Kenntnis erlangt.

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