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Kann ein Vermächtnis angefochten werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Irrtum oder Drohung rechtfertigen die Anfechtung eines Testaments
  • Anfechtung hindert den Vermächtnisnehmer nicht daran, sein Vermächtnis geltend zu machen
  • Im Streitfall entscheidet ein Gericht über die Anfechtung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschäftigen sich zwei Paragrafen mit der Anfechtbarkeit von Testamenten. Nach § 2078 BGB kann „eine letztwillige Verfügung“ (Testament oder Erbvertrag) wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden.

Unterlag der Erblasser also bei Abfassung seines letzten Willens einem relevanten Irrtum oder wurde der Erblasser von einem Dritten bedroht und so zur Errichtung seines Testaments oder Erbvertrages gebracht, dann ist der letzte Wille anfechtbar. § 2079 BGB sieht die Anfechtbarkeit eines Testamentes vor, wenn der Erblasser in seinem Testaments unbeabsichtigt einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.

Jeder, der von der Ungültigkeit des Testaments profitieren würde, kann binnen Jahresfrist, nachdem er vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, ein Schreiben an das Nachlassgericht senden und auf diesem Weg die Anfechtung des Testaments geltend machen.

Besteht ein Anfechtungsgrund und hat man die Anfechtung form- und fristgerecht geltend gemacht, dann gilt das angefochtene Testament von Anfang an als unwirksam und nichtig. Hat der Erblasser ein weiteres – nicht anfechtbares – Testament errichtet, dann richtet sich die Erbfolge nach erfolgter Anfechtung nach diesem weiteren Testament. Fehlt ein weiteres Testament, dann wird die Erbschaft nach erfolgter Anfechtung nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge nach den §§ 1922 ff. BGB verteilt.

Testament kann nach einer Anfechtung ganz oder nur zum Teil unwirksam werden

Die Folgen einer Testamentsanfechtung beziehen sich immer nur auf den Teil des Testaments, der von dem Irrtum bzw. der Drohung oder Täuschung betroffen ist. Es kann also sehr gut sein, dass beispielsweise die Benennung der Erben in dem Testament wirksam ist, hingegen eine Vermächtnisanordnung in dem gleichen Testament nur deswegen vom Erblasser vorgenommen wurde, weil er von dritter Seite bedroht oder getäuscht wurde. In diesem Fall ist auch nur ein Vermächtnis in dem Testament isoliert anfechtbar.

Die Anfechtung nur eines Vermächtnisses in einem Testament muss vom Anfechtungsberechtigten ebenfalls binnen der in § 2082 BGB normierten Jahresfrist erklärt werden. Anfechtungsberechtigt dürfte in aller Regel derjenige, der vom Erblasser mit dem Vermächtnis belastet, regelmäßig also der Erbe, sein.

Eine Besonderheit hat der Anfechtungsberechtigte bei der Anfechtung eines Vermächtnisses zu beachten: Während bei der Anfechtung eines Testaments nach § 2081 BGB die Anfechtungserklärung an das Nachlassgericht zu richten ist, muss die Anfechtung eines Vermächtnisses gegenüber dem Vermächtnisnehmer erklärt werden, § 143 Abs. 4 BGB.

Vermächtnisnehmer als Empfänger der Anfechtungserklärung

Will man ein Vermächtnis anfechten, weil man erfahren hat, dass der Erblasser bedroht oder getäuscht wurde oder irrtumsbedingt das Vermächtnis in seinem Testament ausgesetzt hat, dann muss man dem Vermächtnisnehmer als Anfechtungsgegner eine (formlose) Erklärung zukommen lassen, aus der der Anfechtungsgegner erkennen kann, dass man das Vermächtnis für nichtig und unwirksam erachtet.

Wenngleich das Gesetz für eine solche Erklärung dem Grunde nach keine Form vorschreibt und ebenso wenig fordert, dass der Anfechtende seine Anfechtung begründet, empfiehlt es sich, die Anfechtung dem Vermächtnisnehmer schriftlich zu übermitteln, in dem Schreiben durchaus auch den Begriff der Anfechtung zu verwenden und den Gegenpart zumindest in Grundzügen darüber in Kenntnis zu setzen, auf welche Gründe man die Anfechtung stützt.

Ob sich der Anfechtungsgegner von einer solchen Anfechtungserklärung beeindrucken lässt, wird man spätestens dann erfahren, wenn er nach erfolgter Anfechtung seine vermeintlichen Rechte aus dem Vermächtnis vor Gericht klageweise geltend macht

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