Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Wirkung hat die Anfechtung eines Testaments?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament muss den Erblasserwillen irrtumsfrei und frei von Zwang wiedergeben
  • Irrtum des Erblassers rechtfertigt Anfechtung des Testaments
  • Anfechtbarer Teil des Testaments wird unwirksam

Ein Testament soll die Rechtsnachfolge nach dem Ableben des Erblassers regeln.

Dabei soll der Erblasserwille nach den Vorstellungen des Gesetzes frei von jeden Fehlvorstellungen auf Seiten des Erblassers und ebenfalls frei von jeder Beeinflussung von außen in dem Testament wiedergegeben werden.

Entspricht das Testament dem Willen des Erblassers?

Steht der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments allerdings unter unzulässiger Beeinflussung oder wollte er seinen letzten Willen gar nicht in der niedergeschriebenen Form verfassen, dann kann das Testament nach dem geltenden Erbrecht angefochten werden.

Nach § 2078 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Testament oder auch ein Erbvertrag angefochten werden, wenn der Erblasser über den Inhalt seines Testaments im Irrtum war oder er im Zeitpunkt der Erstellung seines letzten Willens von dritter Seite bedroht wurde.

Wer ist zur Anfechtung eines Testaments berechtigt?

Zur Anfechtung berechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des anfechtbaren Testaments profitieren würde. Greift also beispielsweise bei Wegfall des Testaments die gesetzliche Erbfolge, dann kann jeder gesetzliche Erbe gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments erklären, §§ 2080, 2081 BGB.

Wird die Anfechtung eines Testaments wirksam erklärt, dann ist das Testament nicht per se zur Gänze unwirksam. Von der Anfechtung betroffen ist regelmäßig nur der Teil des letzten Willens, der entweder irrtumsbehaftet war oder nur in einer Bedrohungssituation zustande gekommen ist. Alle anderen Verfügungen, die von dem Anfechtungsgrund nicht berührt werden, bleiben grundsätzlich wirksam.

Nach § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer vom Erblasser getroffenen Verfügung, also beispielsweise einer Erbeinsetzung, nur dann auch die Unwirksamkeit anderer in dem Testament getroffener Verfügungen zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die wirksam (da nicht anfechtbar) getroffenen Regelungen auch ohne die unwirksame (da anfechtbar) Verfügung getroffen hätte.

Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist es, dem freien Erblasserwillen so weit wie möglich Geltung zu verschaffen. Nur soweit der Erblasser in seiner Willensbildung bei Abfassung des Testaments nicht frei war, greift das Gesetz ein und korrigiert (auf Antrag) den Inhalt des Testaments.

Irrtum rechtfertigt Testamentsanfechtung

Hatte der Erblasser beispielsweise in seinem Testament eine Erbeinsetzung einer Person nur deswegen vorgenommen, weil er die Person als seinen Verwandten angesehen hat und stellt sich diese Annahme nach Erbfall als Irrtum heraus, dann ist das Testament in diesem Punkt nach § 2078 BGB anfechtbar.

Hatte der Erblasser in dem gleichen Testament anderen Personen ein Vermächtnis ausgesetzt und ist diese Vermächtniszuwendung von dem Irrtum nicht betroffen, dann bleiben diese Zuwendungen auch nach erfolgter Anfechtung wirksam.

In einem Streitverfahren vor Gericht hat derjenige, der entgegen der Regelung in § 2085 BGB die Unwirksamkeit des ganzen Testaments geltend machen will, für die Tatsache, dass der Erblasser das Testament als Einheit verfasst hat, die so genannte Darlegungs- und Beweislast.

Er muss also dem Gericht mittels Urkunden oder Zeugen darlegen, dass der Erblasser im entscheidenden Moment der Testamentserrichtung das Testament nur insgesamt oder eben gar nicht hätte verfassen wollen.

Es müssen dem Gericht ausreichende Argumente für den Umstand vorgetragen werden, dass sich Irrtum bzw. Bedrohung nicht nur auf eine spezielle Verfügung in dem Testament ausgewirkt haben, sondern auf das Testament in seiner Gänze.

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