Der Pflichtteil des Vermächtnisnehmers
- Erblasser kann Pflichtteilsberechtigten enterben und ihn gleichzeitig mit einem Vermächtnis bedenken
- Die Minimalforderung des Pflichtteilsberechtigten ist sein Pflichtteil
- Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Wahlrecht
Der Pflichtteil von nahen Angehörigen des Erblassers und ein vom Erblasser in seinem Testament angeordnetes Vermächtnis haben zunächst einmal erbrechtlich nichts miteinander zu tun.
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung naher Angehöriger bzw. des Ehepartners des Erblassers am Nachlass, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen eine Enterbung der Angehörigen bzw. des Ehepartners angeordnet hat.
Ein Vermächtnis wiederum ist eine freiwillige Vermögenszuwendung, die der Erblasser zugunsten einer bestimmten Person (so genannter Vermächtnisnehmer) in seinem Testament anordnen kann. Ein Vermächtnisnehmer kann nach Eintritt des Erbfalls (meist) vom Erben die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen.
Enterbter Pflichtteilsberechtigter erhält ein Vermächtnis
Berührungspunkte zwischen Pflichtteil und Vermächtnis können sich dann ergeben, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag auf der einen Seite die Enterbung eines nahen Angehörigen oder seines Ehepartners anordnet und so einen Pflichtteilsanspruch auslöst, auf der anderen Seite zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten aber ein Vermächtnis aussetzt.
Der Erblasser ordnet in seinem Testament also an dass ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger nicht Erbe werden soll, gleichzeitig soll der so Enterbte nach dem Inhalt des Testaments aber durch das Vermächtnis an seinem Nachlass partizipieren.
Für den so bedachten Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten kann eine solche Konstellation verschiedene Aspekte mit sich bringen.
Erreicht das Vermächtnis den Wert des Pflichtteils?
So kann das Vermächtnis wertmäßig seinem Pflichtteilsanspruch entsprechen, gleichzeitig ist es aber auch möglich, dass das Vermächtnis wertmäßig hinter dem Pflichtteil zurückbleibt oder ihn im Wert übersteigt.
Worin besteht das Vermächtnis?
Neben diesen wertorientierten Gesichtspunkten kann sich für den mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten aber auch aufgrund des Vermächtnisgegenstandes selber Grund zum Nachdenken ergeben. Der Pflichtteil ist immer auf Zahlung von Geld gerichtet.
Ein Vermächtnis kann, muss aber nicht die Zahlung von Geld beinhalten. Mit einem Vermächtnis kann jeder mögliche Vermögensvorteil zugewandt werden. So kann der Vermächtnisnehmer als Vermächtnis zum Beispiel das Auto des Erblassers erhalten, dessen Eigentumswohnung oder auch nur den Nießbrauch an einem dem Erblasser zustehenden Recht.
Neben den wertmäßigen Unsicherheiten kann ein Vermächtnis für den Vermächtnisnehmer also mit weiteren Unsicherheiten verbunden sein.
Pflichtteil wird vom Gesetz garantiert
Ein mit einem Vermächtnis bedachter Pflichtteilsberechtigter wird vor dem Hintergrund dieser für ihn mit dem Vermächtnis verbundenen Unsicherheiten vom Gesetz privilegiert. Die gesetzlichen Regeln im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wollen nämlich vor allem sicherstellen, dass jeder Pflichtteilsberechtigte den ihm zustehenden Pflichtteil ungeschmälert und ohne jede Einschränkung erhält.
Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich also nicht darauf verweisen lassen, dass er mit dem Vermächtnis ja "etwas" aus dem Nachlass erhalten habe.
Wahlrecht: Vermächtnis annehmen oder ausschlagen
Der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte hat vielmehr die freie Wahl, ob er das Vermächtnis annehmen will, oder ob er es ausschlägt und den ihm zustehenden Pflichtteil in voller Höhe geltend macht, § 2307 Abs. 1 BGB.
Schlägt er das Vermächtnis mit Erklärung gegenüber dem mit dem Vermächtnis Beschwerten (nicht dem Nachlassgericht) aus, kann er nicht mehr das Vermächtnis, sondern lediglich seinen Pflichtteil in voller Höhe verlangen.
Entschließt sich der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer dazu, das Vermächtnis anzunehmen, so erhält er zunächst einmal das, was ihm durch das Vermächtnis zugewandt wurde. Bleibt dann noch ein wertmäßiges Delta zu dem ihm zustehenden Pflichtteil, so kann er dieses Delta zusätzlich beanspruchen.
Erbe kann Klärung herbeiführen
Der Erbe, der nicht wissen kann, ob sich der Betroffene für Pflichtteil oder Vermächtnis entscheidet, kann nach § 2307 Abs. 2 BGB insoweit eine Klärung herbeiführen, als er dem Betroffenen eine angemessene Frist setzen kann, binnen der der Betroffene sich über die Annahme des Vermächtnisses äußern soll.
Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn der Betroffene nicht vorher ausdrücklich die Annahme des Vermächtnisses erklärt hat.
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