Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das selbstständige Beweisverfahren bei Gericht – Wichtige Sachfragen im Erbrecht werden kostengünstig geklärt

Von: Dr. Georg Weißenfels

Gerichte spielen in erbrechtlichen Auseinandersetzungen eine wichtige Rolle. Sie haben als staatliche Kontrollinstanz über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu entscheiden. Ob und in welcher Höhe einem ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder wie hoch die eigene Erbquote nach erfolgter Testamentsanfechtung ist, erfährt man in aller Regel zuverlässig und in angemessener Zeit „im Namen des Volkes“ von einem Einzelrichter oder sogar von einem Richterkollegium.

Ein Gerichtsverfahren wird gemeinhin durch die Einreichung einer Klage durch den Kläger eingeleitet. Der Beklagte hat nachfolgend die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge zu schildern und das Gericht wendet dann auf den von beiden Seiten vorgetragenen Sachverhalt das geltende Recht an.

Es gibt aber Fälle in denen es zur Streitschlichtung gar keiner großen Rechtsanwendung durch ein Gericht bedarf. Wenn sich die Parteien nämlich nur in einer Sachverhaltsfrage nicht einig sind, kann eine streitige Auseinandersetzung zuweilen vermieden werden, wenn diese Sachverhaltsfrage in einer für beide Seiten verbindlichen Weise geklärt wird.

Tatsächlich bietet das deutsche Prozessrecht hier eine Lösung in Form des so genannten selbständigen Beweisverfahrens an, mit dessen Hilfe man, ohne Klage zu erheben, auch in erbrechtlichen Sachen so manch eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden kann.

In einem selbständigen Beweisverfahren geht es nicht um die Aufhellung von Rechtsfragen, sondern die Klärung konkreter streitiger Sachverhaltsfragen.

Ein Beweisverfahren kommt zum Beispiel in Betracht, um den Wert ausgleichspflichtiger Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB oder den Wert einzelner Nachlassgegenstände bei einer vom Erblasser angeordneten – ausgleichspflichtigen – Teilungsanordnung zu ermitteln.

Neben solchen wirtschaftlichen Aspekten einer Erbschaft kann ein Beweisverfahren aber auch dazu benutzt werden, um den Zustand einer Person zu klären. Hat man zum Beispiel berechtigte Zweifel, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung seines Testaments überhaupt testierfähig war, dann kann man diese Frage grundsätzlich vorab und ohne eine Klage zu erheben im Rahmen eines Beweisverfahrens gerichtsfest feststellen lassen.

Voraussetzung für einen zulässigen Beweisantrag ist, dass der Gegner dem Antrag zustimmt oder zu befürchten ist, dass das konkrete Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, wenn es nicht unmittelbar gesichert wird, § 485 ZPO (Zivilprozessordnung).

Geht bei Gericht ein Antrag auf Beweissicherung ein, dann wird dem im Antrag bezeichneten Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und nachfolgend bei Zulässigkeit des Antrags Beweis erhoben. Dies kann je nach Sachverhaltsfrage beispielsweise durch die Einvernahme von Zeugen oder auch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geschehen.

Bei Bedarf wird ein über das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten im Rahmen eines besonderen Termins vom Gutachter erläutert.

An die Ergebnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens sind die Parteien dann in einem möglichen Folgeprozess grundsätzlich gebunden, § 493 ZPO. Es ist einem Prozessgericht zwar grundsätzlich möglich, eine bereits in einem vorangegangenen Beweisverfahren erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit wird ein Prozessgericht aber nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen.

Kosten für das Beweisverfahren, so auch zuweilen nicht unerhebliche Gutachterkosten, hat grundsätzlich der Antragsteller zu verauslagen.

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