Kosten eines Gerichtsverfahrens in einer erbrechtlichen Angelegenheit

Von: Dr. Georg Weißenfels

Eine gerichtliche Auseinandersetzung in einer erbrechtlichen Angelegenheit ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, da neben den Anwaltshonoraren auch Gerichtskosten anfallen. Gewinnt man das Verfahren, muss man sich über die aufgelaufenen Kosten nicht allzu sehr den Kopf zerbrechen, da die unterliegende Partei sämtliche Kosten zu tragen hat.

Hat man sich zum Beispiel über die Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung über einen Betrag von € 10.000.- gestritten und musste das Gericht in dem Verfahren zur Urteilsfindung eine Beweisaufnahme durchführen, so kommen auf die unterliegende Partei Gesamtverfahrenskosten in Höhe von ca. € 3.500.- zu.

Ist die unterliegende Partei - wie im allgemeinen immer - mit dem Urteil nicht zufrieden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit in die so genannte Berufung zu gehen und das erstinstanzielle Urteil nochmals von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Die Kosten eines solchen Berufungsverfahrens würden bei einem Streitwert von wiederum € 10.000.- - vorausgesetzt es findet wiederum eine Beweisaufnahme statt - nochmals bei mindestens ca. € 4.000.- liegen.

Tiefer in die Tasche muss man bei entsprechend höheren Streitwerten greifen. Entscheidet man sich eine Auseinandersetzung über einen Nachlasswert von € 1 Million mit gerichtlicher Hilfe klären zu lassen und verliert man diesen Rechtsstreit, so wird man für das Verfahren erster Instanz mit Kosten in Höhe von ca. € 40.000.- belastet. Das Berufungsverfahren würde im Falle des Unterliegens noch einmal Kosten in Höhe von ca. € 50.000.- mit sich bringen.

Wer sich über mögliche Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bei höheren Streitwerten genauer informieren will, dem sei einer der zahlreichen mittlerweile über das Internet verfügbaren Prozesskostenrechner empfohlen.

In aller Regel beschränken sich die anfallenden Kosten in erbrechtlichen Sachen dabei auf die Anwaltshonorare sowie die Gerichtsgebühren, nachdem das Gericht zur Entscheidungsfindung nur in relativ seltenen Fällen auf die Mithilfe von - oftmals teuren - Sachverständigen zurückgreifen muss.

Die Kostenrisiken lassen sich in erbrechtlichen Sachen grundsätzlich auch nicht durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherungausschließen. Die Rechtsschutzversicherungen haben nämlich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen umfangreichen Katalog von Angelegenheiten vorgesehen, die ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Erbrechtliche Angelegenheiten gehören bedauerlicherweise zu diesen vom Rechtsschutz ausgenommenen Gebieten.

Der Grund für diese Maßnahme der Versicherungen liegt auf der Hand. In Erbsachen wird verhältnismäßig viel gestritten und weiter sind diese Auseinandersetzungen sehr kostenintensiv, da es oftmals um nicht unerhebliche Streitwerte geht. In Erbsachen ist daher vom Versicherungsschutz einer Rechtsschutzversicherung in aller Regel lediglich das so genannte Erstberatungsgespräch bei einem Rechtsanwalt gedeckt. Man kann also auf Kosten der Rechtsschutzversicherung von seinem Anwalt eine erste rechtliche Einschätzung der Angelegenheit erhalten. Für sämtliche weitere Kosten der Rechtsverfolgung muss man dann aber grundsätzlich selber aufkommen.

Selbstverständlich gilt jedoch auch hier, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. So bieten einige wenige Rechtsschutzversicherungen in Bezug auf erbrechtliche Fälle erweiterte Leistungen an. So werden zum Teil auch Tätigkeiten des Anwalts, die über eine bloße Beratung hinaus gehen, bis zu einem gewissen Höchstbetrag übernommen. Im Zweifelsfalle lohnt es sich daher, den eigenen Rechtsschutzversicherungsvertrag auf entsprechende Regelungen hin zu untersuchen. Jedenfalls sollte aber vom eingeschalteten Rechtsanwalt problemlos festgestellt werden können, ob man über den oben dargestellten Beratungsrechtsschutz hinaus weitere Leistungen von seiner Versicherung erwarten kann.

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