Wer trägt die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kosten für die Übertragung einer durch Vermächtnis zugewandten Immobilie trägt der Erbe
  • Vermächtnisnehmer muss anfallende Erbschaftsteuer übernehmen
  • Erblasser kann abweichende Regelungen in seinem Testament vorsehen

Ein Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verschafft dem Vermächtnisnehmer einen so genannten schuldrechtlichen Anspruch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten (zumeist den Erben) auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes.

Dies ist solange unproblematisch, als das Vermächtnis in einer Briefmarkensammlung oder einem wertvollen Schmuckstück besteht. Der Vermächtnisnehmer fordert den Gegenstand ein und der Erbe übergibt ihn im Gegenzug. Kosten sind mit diesem Vorgang in der Regel nicht verbunden.

Wird jedoch eine Immobilie durch Vermächtnis einem Dritten versprochen, so stellt sich regelmäßig die Frage, wer für die Kosten der Übertragung des Grundstücks oder der Eigentumswohnung aufkommen soll. Für die Beurkundung und Grundstücksüberschreibung fallen hier je nach Wert der Immobilie durchaus staatliche Gebühren bei Notar und Grundbuchamt an.

Erbe trägt die Kosten für die Übertragung einer Immobilie

Nach ganz herrschender Meinung trägt diese Kosten regelmäßig der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe. Er muss also – solange der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat – den Aufwand für die Erfüllung des Vermächtnisses tragen.

Zur Übertragung eines Grundstückes aus dem Nachlass vom Erben auf den Vermächtnisnehmer bedarf es einer so genannten Auflassung (Einigung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer über den Eigentumsübergang) und der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch.

Die Auflassung kann vor jedem beliebigen Notar in Deutschland erklärt werden, für die Eintragung ist das Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirk die zu übertragende Immobilie liegt.

Kosten bei Notar und Grundbuchamt

Für die Beurkundung der Auflassung fällt bei dem Notar eine 20/10 Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO (Kostenordnung) an, wenn das Vermächtnis in einem privatschriftlichen Testament ausgesetzt worden ist. Soweit das Vermächtnis in einem öffentlichen Testament oder einem Erbvertrag ausgesetzt wurde, fällt lediglich eine 5/10 Gebühr nach § 38 Absatz 2 Ziffer 6 KostO an.

Das Grundbuchamt erhält für die Eintragung eine 10/10 Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO.

Der Gebührenberechnung wird regelmäßig der Verkehrswert der Immobilie zugrunde gelegt, § 19 KostO. Eine Gebührentabelle für Werte bis Euro 5 Mio. findet sich zur Orientierung auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle.

Der Erbe hat also die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses zu tragen. Davon nicht umfasst ist allerdings die auf das Vermächtnis zu zahlende Erbschaftsteuer. Diese ist regelmäßig vom Vermächtnisnehmer selber zu bezahlen.

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