Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Sohn trägt Friedhofsgebühren für die Bestattung der Mutter, auch wenn er Erbschaft ausgeschlagen hat

Von: Dr. Georg Weißenfels

Verwaltungsgericht Münster - Urteil vom 12.11.2010 - 7 K 1240/10

  • Sohn schlägt die Erbschaft nach dem Tod der Mutter aus
  • Gebührenanspruch der Gemeinde besteht unabhängig vom Erbrecht
  • Bereits ein mündlicher Auftrag löst Gebührenpflicht aus

Der Sohn einer Erblasserin wandte sich in dem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall gegen einen Gebührenbescheid einer Gemeinde. In der Sache ging es um knapp 2.000 Euro für das Nutzungsrecht an der Grabstätte und die Kosten der durchgeführten Beerdigung.

Der Sohn der Erblasserin hatte nach dem Tod seiner Mutter die Erbschaft form- und fristgemäß ausgeschlagen. Die Schwester des Klägers hatte das Erbe nach dem Tod der gemeinsamen Mutter hingegen angetreten.

Der Sohn wähnte sich juristisch demnach gegenüber der die Gebühren fordernden Gemeinde auf der sicheren Seite, konnte er doch auf die Bestimmung in § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verweisen, wonach der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblasser trägt.

Aus Sicht des Sohnes der Erblasserin hatte sich die Gemeinde also schlicht vertan und hätte den Gebührenbescheid an seine Schwester als Erbin adressieren müssen.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Gebührenbescheid jedoch in vollem Umfang ab.

Die Gebührenschuld des Klägers für das Nutzungsrecht an der Grabstätte und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Beerdigung ergab sich nämlich nicht aus der zivilrechtlichen Norm des § 1968 BGB, sondern aus der Gebührenordnung der Gemeinde.

Dort war geregelt, dass derjenige zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist, der Nutzungsberechtigter an der Grabstätte ist bzw. in dessen Auftrag die Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofes genutzt wurden.

Tatsächlich hatte der Kläger mit der Gemeinde einen Nutzungsvertrag für das Grab seiner Mutter bis zum Jahr 2040 abgeschlossen und war auch im Vorfeld als Auftraggeber für das Begräbnis aufgetreten.

Das Verwaltungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits ein mündlicher Auftrag zur Vornahme der Bestattung ausreichen würde, um – unabhängig von der Erbenstellung – eine Gebührenpflicht auszulösen.

Ausschlagung des Erbes war nicht relevant

Die Tatsache, dass der Sohn und Kläger die Erbschaft ausgeschlagen hatte, war in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Klägers zur Verwaltung des Friedhofes belanglos.

Einen Trost hatten die Richter für den Kläger aber doch noch: Sie wiesen darauf hin, dass es dem Kläger freigestellt sei, die gegenüber der Gemeinde geschuldeten Gebühren bei seiner Schwester als Erbin einzufordern.

Die Schwester treffe die zivilrechtliche Haftung für Beerdigungskosten nach § 1968 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Was muss ich nach einem Todesfall veranlassen?
Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall
Rechtsfragen rund um die Bestattung – Hinweise für Erblasser, Erben und Angehörige
Die Kosten der Beerdigung – Wer hat sie zu tragen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht