Sohn trägt Friedhofsgebühren für die Bestattung der Mutter, auch wenn er Erbschaft ausgeschlagen hat

Von: Dr. Georg Weißenfels

Verwaltungsgericht Münster - Urteil vom 12.11.2010 - 7 K 1240/10

  • Sohn schlägt die Erbschaft nach dem Tod der Mutter aus
  • Gebührenanspruch der Gemeinde besteht unabhängig vom Erbrecht
  • Bereits ein mündlicher Auftrag löst Gebührenpflicht aus

Der Sohn einer Erblasserin wandte sich in dem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall gegen einen Gebührenbescheid einer Gemeinde. In der Sache ging es um knapp 2.000 Euro für das Nutzungsrecht an der Grabstätte und die Kosten der durchgeführten Beerdigung.

Der Sohn der Erblasserin hatte nach dem Tod seiner Mutter die Erbschaft form- und fristgemäß ausgeschlagen. Die Schwester des Klägers hatte das Erbe nach dem Tod der gemeinsamen Mutter hingegen angetreten.

Der Sohn wähnte sich juristisch demnach gegenüber der die Gebühren fordernden Gemeinde auf der sicheren Seite, konnte er doch auf die Bestimmung in § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verweisen, wonach der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblasser trägt.

Aus Sicht des Sohnes der Erblasserin hatte sich die Gemeinde also schlicht vertan und hätte den Gebührenbescheid an seine Schwester als Erbin adressieren müssen.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Gebührenbescheid jedoch in vollem Umfang ab.

Die Gebührenschuld des Klägers für das Nutzungsrecht an der Grabstätte und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Beerdigung ergab sich nämlich nicht aus der zivilrechtlichen Norm des § 1968 BGB, sondern aus der Gebührenordnung der Gemeinde.

Dort war geregelt, dass derjenige zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist, der Nutzungsberechtigter an der Grabstätte ist bzw. in dessen Auftrag die Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofes genutzt wurden.

Tatsächlich hatte der Kläger mit der Gemeinde einen Nutzungsvertrag für das Grab seiner Mutter bis zum Jahr 2040 abgeschlossen und war auch im Vorfeld als Auftraggeber für das Begräbnis aufgetreten.

Das Verwaltungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits ein mündlicher Auftrag zur Vornahme der Bestattung ausreichen würde, um – unabhängig von der Erbenstellung – eine Gebührenpflicht auszulösen.

Ausschlagung des Erbes war nicht relevant

Die Tatsache, dass der Sohn und Kläger die Erbschaft ausgeschlagen hatte, war in Bezug auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Klägers zur Verwaltung des Friedhofes belanglos.

Einen Trost hatten die Richter für den Kläger aber doch noch: Sie wiesen darauf hin, dass es dem Kläger freigestellt sei, die gegenüber der Gemeinde geschuldeten Gebühren bei seiner Schwester als Erbin einzufordern.

Die Schwester treffe die zivilrechtliche Haftung für Beerdigungskosten nach § 1968 BGB.

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