Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall – Kosten der Änderung
- Die Erbfolge muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden
- Ein Änderungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall spart Geld
- Braucht man einen Erbschein, fallen für diesen Kosten an
Wenn der Erblasser den Erben auch eine Immobilie hinterlassen hat, dann ist nach dem Erbfall das Grundbuch zu ändern, um den Übergang des Eigentums an dem – bebauten oder unbebauten – Grundstück auch rechtlich zu vollziehen.
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung ist deutschlandweit regelmäßig bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Lediglich in Baden-Württemberg sind für die Führung des Grundbuches nicht die Amtsgerichte, sondern die in jeder Gemeinde eingerichteten Grundbuchämter zuständig, §§ 1, 149 GBO (Grundbuchordnung).
Man benötigt also für die Umschreibung des Eigentums auf den Erben als neuen Eigentümer im Erbfall keinen Notar, sondern kann den Umschreibungsantrag direkt beim Grundbuchamt anbringen.
Die Erbfolge muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden
Mit einem Antrag auf Grundbuchberichtigung ist dem Grundbuchamt die Erbfolge nachzuweisen, § 35 GBO. Dies geschieht regelmäßig durch die Vorlage eines Erbscheins. Alternativ zu einem – kostenpflichtigen – Erbschein kommt die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags, aus dem sich die Rechtsnachfolge ergibt, mitsamt Niederschrift über die Eröffnung des letzten Willens in Betracht.
Das Grundbuchamt wird (und darf) jedoch auch bei Vorlage eines notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn sich die Erbfolge aus dem Testament nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt.
Man kann gegebenenfalls auf die Nachlassakten Bezug nehmen
Ist das Amtsgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird, gleichzeitig auch das zuständige Nachlassgericht, dann genügt in der Regel beim Grundbuchberichtigungsantrag die Bezugnahme auf die Nachlassakten (mitsamt dort vorhandenem Erbschein bzw. notariellem Testament), die dann vom Grundbuchamt beigezogen werden.
Weitere Nachweise zur Erbenstellung müssen in diesem Fall nicht vorgelegt werden.
Wurde das Grundstück mehreren Erben hinterlassen, hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so wird dies im Rahmen der Grundbuchänderung im Grundbuch vermerkt, §§ 47, 51, 52 GBO.
Man sollte die Umschreibung des Grundbuchs zeitnah nach dem Erbfall beantragen
Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) sieht vor, dass die Umschreibung des Eigentums auf den Erben dann kostenfrei ist, wenn der Eintragungsantrag von dem Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Wird der Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt, dann fällt eine volle Gebühr nach dem GNotKG an. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall kann aus der auf dem Erbrecht-Ratgeber verfügbaren Tabelle entnommen werden.
Wenn man den Nachweis der Erbfolge für die Grundbuchberichtigung durch einen Erbschein nachweisen muss, fällt für die Ausstellung einer solchen Urkunde ebenfalls eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.
Die ehedem in § 107 Absatz 3 KostO vorgesehene Gebührenermäßigung für einen Erbschein, den man alleine für die Berichtigung des Grundbuchs benötigt, kennt das im Jahr 2013 in Kraft getretene GNotKG nicht mehr.
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