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Grundzüge des materiellen spanischen Erbrechts

Von: Dr. Carlos Wienberg

Das Erbrecht in Spanien ist nicht nur in einem Gesetz geregelt. Für den überwiegenden Anteil des spanischen Rechtsgebietes gelten zwar die Regeln im spanischen Zivilgesetzbuch, dem Código Civil (CC). Daneben finden jedoch in einer Reihe von Provinzen und Gebieten in Spanien so genannte Foralrechte Anwendung. Im Bereich dieser Foralrechte gilt das spanische Zivilgesetzbuch lediglich als ergänzendes Recht, Art. 13 Abs. 2 CC.

In folgenden Provinzen oder Territorien gelten bis zum heutigen Tag diese Teilrechtsordnungen: In Aragonien, auf den Balearen, in Galizien, in Navarra, im Baskenland und in Katalonien. Die erbrechtlichen Regelungen in diesen Gebieten weichen zum Teil deutlich von den Regelungen im Código Civil ab und beruhen teilweise auf Gewohnheitsrecht.

Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Rechtslage nach dem Código Civil und spart die Foralrechte ausdrücklich aus.

Gesetzliche Erbfolge in Spanien

Das spanische Recht geht im Grunde davon aus, dass jeder Erblasser seine Rechtsnachfolge durch Testament regelt. Lediglich in den Fällen, in denen der Erblasser verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen oder das hinterlassene Testament unwirksam ist, soll nach Art. 912 CC subsidiär die gesetzliche Erbfolge darüber entscheiden, von wem der Erblasser beerbt wird.

Nach Art. 930 ff. CC sind als gesetzliche Erben zunächst die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls mehrere Kinder des Erblassers vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen. Das Erbrecht von nichtehelichen und adoptierten Kindern steht dem Erbrecht ehelicher Kinder gleich. Ist ein Kind des Erblassers bereits vorverstorben, so rücken die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes als Erben nach, Art. 933, 926 CC.

Hat der Erblasser keine Kinder und weitere Abkömmlinge hinterlassen, dann kommen nach spanischem Erbrecht die Eltern des Erblassers und deren Vorfahren als Erben berufen, Art. 935 CC. Mutter und Vater erben zu gleichen Teilen. Ist nur noch ein Elternteil vorhanden, so erbt er den Nachlass allein, Art. 937 CC. Sind beide Eltern verstorben, so erben die Großeltern und gegebenenfalls die Urgroßeltern, Art 938 CC und schließen, soweit vorhanden, beispielsweise Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten resultiert nach spanischem Recht aus Art. 943 CC. Der Ehegatte kommt als gesetzlicher Erbe aber nur dann in Betracht, wenn der Erblasser weder Kinder, noch Eltern mitsamt Großeltern oder Urgroßeltern hinterlassen hat.

Sofern aber ein Repräsentant einer der vorhergehenden Ordnungen als Erbe vorhanden ist, so wird der Ehegatte grundsätzlich nicht Erbe. Ihm steht lediglich ein Nießbrauchrecht an dem Nachlasse zu.

In welcher Höhe dem Ehegatten dieses Nießbrauchsrecht zusteht, richtet sich danach, wer als gesetzlicher Erbe berufen ist. Neben Abkömmlingen des Erblassers als Erben erhält der Ehepartner den Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Eltern und Großeltern steht ihm ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses zu, Art. 837 CC und neben Seitenverwandten des Erblassers als Erben besteht ein Nießbrauchrecht an zwei Dritteln des Nachlasses, Art. 838 CC.

Sind im Zeitpunkt des Erbfalls aber keine Kinder, Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge allein, Art. 944 CC.

Seitenverwandte des Erblassers (Geschwister und Geschwisterkinder, Tanten, Onkel) des Erblassers kommen als Erben nur dann in Betracht, wenn weder Kinder noch deren Abkömmlinge, keine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Erblassers vorhanden sind und Erblasser auch nicht verheiratet war, Art. 943 ff. CC.

Sind keine Verwandten des Erblassers vorhanden und war er zum Zeitpunkt des Erbfalls auch nicht verheiratet, so erbt auch in Spanien der Staat, Art. 956 CC.

Gewillkürte Erbfolge durch Testament

Auch in Spanien kann ein Erblasser die gesetzliche Erbfolge dadurch ausschließen, indem er seine Erbfolge durch ein Testament regelt. Man gilt dabei in Spanien schon mit dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr als testierfähig und kann ab diesem Zeitpunkt ein wirksames Testament errichten, Art. 663 CC.

Als mögliche Form eines letzten Willens kennt das spanische Recht grundsätzlich nur das Testament. Gemeinschaftliche Testamente oder auch Erbverträge sind nach den Regelungen des Código Civil (nicht hingegen nach einigen Foralrechten) unzulässig.

Nach Art. 676 CC kann ein Erblasser ein gewöhnliches oder ein Sondertestament verfassen. Das gewöhnliche Testament kann eigenhändig, offen oder verschlossen errichtet werden.

Das eigenhändige Testament kann wirksam erst mit Volljährigkeit errichtet werden und es muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, Art. 678 CC.

Bei einem offenen Testament äußert man seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich vor einem Notar, Art. 679 CC.

Ein verschlossenes Testament kann vom Erblasser oder auch einem Dritten verfasst werden und ist in einem verschlossenen Umschlag einem Notar zu übergeben, Art. 706 ff. CC.

Der mögliche Inhalt eines Testaments besteht nach spanischem Recht entspricht weitgehend den Regelungen, die man aus Deutschland kennt. Der Erblasser kann in seinem Testament Erben einsetzen, ein Vermächtnis zuwenden, eine Erbeinsetzung mit einer Bedingung oder Befristung verknüpfen, eine Teilungsanordnung treffen und eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Ebenso wie nach deutschem Recht ist auch der spanische Erblasser in seiner Testierfreiheit durch ein Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Kinder und deren Abkömmlinge, ersatzweise die Eltern und auch der überlebende Ehegatte haben einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die diesem Personenkreis vom Erblasser nicht wirksam durch Testament entzogen werden kann, Art. 807 CC.

Der Pflichtteil der Kinder beträgt ⅔ des Nachlasses, der der Eltern ½. Der überlebende Ehegatte erhält als Pflichtteil ein Nießbrauchsrecht nach näherer Bestimmung in den Art. 834 ff. CC.

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