Die Europäische Erbrechtsverordnung – EU-ErbVO – Das internationale Erbrecht wird in Europa vereinheitlicht
Die europäische Gesetzgebungsmaschinerie hat das Erbrecht erreicht. Im August 2012 ist die „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses – kurz: EU-ErbVO“ in Kraft getreten.
Nachdem es bisher nur wenige europarechtliche Vorschriften gab, die sich mit dem Erbrecht beschäftigten, so soll die aus 84 Artikeln bestehende europäische Erbrechtsverordnung zukünftig dafür sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen Rechtsunsicherheit und bürokratischer Aufwand minimiert werden. So zumindest der erklärte Wille der gesetzgebenden Organe.
Obgleich die Verordnung bereits in Kraft getreten ist, bestimmt Art. 84 Abs. 2 ErbVO, dass die Verordnung erst für Erbfälle ab dem 17.08.2015 zur Anwendung kommen soll. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.
Mit Hilfe der ErbVO soll in erster Linie bestimmt werden, welche Regeln bei grenzüberschreitenden Erbfällen gelten sollen. Das in den Mitgliedstaaten jeweils geltende nationale Erbrecht wird hingegen von der ErbVO direkt nicht angetastet.
Für Personen mit Auslandsbezug, sei es dass sich dieser Bezug aus der Tatsache ergibt, dass der Wohnsitz im Ausland genommen wurde oder dass sich Vermögenswerte im Ausland befinden, ergeben sich im Vergleich zur heutigen Rechtslage jedoch bedeutende Änderungen.
Erbrecht richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
Die für das deutsche Recht wohl gravierendste Neuerung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 ErbVO. Danach richtet sich nämlich dem Grunde nach zukünftig „die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (nach) dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte .“
Für ausländische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland hatten, gilt also für die Abwicklung ihres Erbfalls aus deutscher Sicht dem Grunde nach zukünftig deutsches Erbrecht.
Diese Regelung gilt vice versa natürlich auch für deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Der deutsche Rentner, der schon seit Jahren seine Finca auf Mallorca bewohnte und dort auch verstirbt, wird also ab dem Jahr 2015 grundsätzlich nach spanischem Recht beerbt.
Rechtswahl durch Testament möglich
Der im EU-Ausland lebende Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, die Anwendung von ihm möglicherweise fremden Rechtsnormen auf seinen Erbfall auszuschließen. So kann nach Art. 22 ErbVO jedermann für seinen Erbfall die Anwendungen des Erbrechts desjenigen Staates wählen, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Ablebens angehört. Man kann demnach das Recht desjenigen EU-Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit man hat. Der auf Mallorca lebende Deutsche kann also die Anwendung deutschen Erbrechts, der in Dortmund lebende Spanier die Anwendung spanischen Erbrechts auf seinen Erbfall wählen. Eine solche Rechtswahl ist nur dann wirksam, wenn sie in einer „Verfügung von Todes wegen“, also in einem Testament oder in einem Erbvertrag getroffen wird.
Hat man in seinem Testament oder Erbvertrag eine wirksame Rechtswahl getroffen, so richtet sich der komplette Erbrechtsfall nach der gewählten Rechtsordnung. Nach dem gewählten Recht beurteilt sich also beispielsweise wer Erbe wird, ob die Voraussetzungen für eine Enterbung oder für eine Erbunwürdigkeit vorliegen, wie die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird oder auch in welchem Umfang der Erbe für Schulden des Erblassers haftet.
Das Europäische Nachlasszeugnis wirkt wie ein Erbschein
Eine erhebliche Erleichterung im Rahmen der Abwicklung einer grenzüberschreitenden Erbschaft wird ab dem Jahr 2015 das „Europäische Nachlasszeugnis“ verschaffen. Das Nachlasszeugnis ist eine öffentliche Urkunde, die das Erbrecht des Inhabers dokumentiert. Legt man als Erbe dieses Nachlasszeugnis im EU-Ausland vor, so ist damit die Rechtsstellung des Erben nachgewiesen, ohne dass es eines weiteren bürokratischen Aktes bedarf, Art.69 ErbVO.
Zwischenstaatliche Verträge gelten weiter
Internationale Übereinkommen , die Regelungen zum Erbrecht enthalten, bleiben von der ErbVO unberührt, Art. 75 Abs.1 ErbVO. Für das deutsche Erbrecht bedeutet dies beispielsweise, dass im Verhältnis zur Türkei das Nachlassabkommen vom 28.5.1929, im Verhältnis zum Iran das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929 und im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der Sowjetunion der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958 weiterhin Geltung beanspruchen.
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