Erben in Spanien - Was muss man über das spanische Erbrecht wissen?

Von: Dr. Carlos Wienberg

Ein deutsches Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien. Was ist zu tun, wenn einer der Ehegatten verstirbt und der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird?

Gemäß Art. 9.8. Código Civil wird der Erblasser nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit beerbt. Folglich ist zunächst beim deutschen Nachlassgericht ein Erbschein zu beantragen.

Auch wenn in unserem Beispielsfall das deutsche Erbrecht gilt und somit die Erbenstellung sich schon aus dem Erbschein ergibt, ist es dennoch unbedingt zu empfehlen, in Spanien zusätzlich eine notarielle Erbschaftsannahmeerklärung abzugeben.

Zum einen vermeidet man dadurch Probleme bei der Umschreibung des Grundbuches, da gemäß Art. 80 1.b) Reglamento Hipotecario dafür die Vorlage einer „escritura de manifestación de herencia“ erforderlich ist.

Auch hält man dann die im spanischen Rechtsverkehr stets so wichtige „escritura“ in Händen, die mit dem Eintragungsvermerk des Grundbuches versehen, den Nachweis für die Eigentümerstellung erbringt und deren Vorlage regelmäßig von Behörden, Kreditinstituten und öffentlichen Versorgungsunternehmen verlangt wird.

Zur notariellen Beurkundung der Erbschaftsannahme sind folgende Unterlagen beizubringen: Sterbeurkunde und Erbschein, jeweils beglaubigt mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen samt vereidigter spanischer Übersetzung, Certificado del Registro de Últimas Voluntades, wobei es sich dabei um eine Bescheinigung vom zentralen Nachlassregister in Madrid über letztwillige Verfügungen des Erblassers handelt, sowie eine Kopie des letzten Grundsteuerbescheids (recibo del IBI).

Innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des Erbfalls ist in Spanien im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación) die Erbschaftsteuer abzuführen.

Die Freibeträge des Ehegatten und der Abkömmlinge betragen lediglich jeweils nur 15.956,87 €. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass spanische Kreditinstitute bei Erhalt der Nachricht über das Versterben des Kontoinhabers sofort das Konto blockieren bis mittels „escritura“ die Erbenstellung sowie mittels Vorlage des abgestempelten Formulars 650 die ordnungsgemäße Abführung der Erbschaftssteuer nachgewiesen wird. Bei gemeinsamen Konten wird solange der halbe Kontosaldo blockiert.

Für die gesamte ordnungsgemäße Abwicklung eines Nachlasses mit einem Wert von 100.000 € fallen 9.838,32 € an Steuern und ca. 8.000 € an Kosten für Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Grundbuch und „gestoría“ (Vollzugsbüro) an.

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