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Unterliegt man der Erbschaftsteuer auch im Ausland?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt entscheiden über Steuerpflicht
  • Dauerhafter Aufenthalt über fünf Jahre im Ausland lässt Steuerpflicht entfallen
  • Beschränkte Steuerpflicht für Ausländer mit Vermögen in Deutschland

Die Frage der persönlichen Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt. Danach besteht eine grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht für den Erwerb aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ein so genannter Steuer-Inländer waren.

Als Steuer-Inländer gelten Personen zunächst dann, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine dauerhafte Nutzung des Wohnsitzes ist für die Entstehung der Erbschaftsteuer dabei nicht erforderlich. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme eines Wohnsitzes sehr großzügig. So kann bei festem Wohnsitz im Ausland bereits das Anmieten einer Wohnung in Deutschland zur Begründung eines – inländischen – (Zweit-) Wohnsitzes und damit zur Steuerpflicht führen.

Weiter gelten deutsche Staatsangehörige dann als Steuer-Inländer, wenn sie die Landesgrenzen zwar dauerhaft verlassen haben und im Inland auch keinen Wohnsitz mehr haben, sie sich aber noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufhalten.

Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Wohnsitz oder Aufenthalt des Erblassers/Erwerbers im Inland; Deutscher Erblasser/Erwerber noch keine fünf Jahre dauerhaft im Ausland) vor, so unterliegt sowohl das in Deutschland als auch eventuell im Ausland liegendes Vermögen unbeschränkt der deutschen Erbschaftsteuer.

Wenn weder Erblasser noch Erwerber Steuer-Inländer sind, so besteht eine so genannte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, die sich ausschließlich auf das in Deutschland vorhandene Vermögen im Nachlass bezieht.

Anknüpfungspunkt für eine Erbschaftsteuerpflicht ist demnach die Eigenschaft als Steuer-Inländer entweder des Erblassers bzw. des Erwerbers oder die Tatsache, dass Vermögen, das in Deutschland liegt, vererbt wird.

Mögliche Kumulierung der Erbschaftsteuer

Nachdem andere Staaten ihre Erbschaftsteuer nach ähnlichen Kriterien erheben, besteht die Möglichkeit, dass durch nur einen Erbfall drei Besteuerungsvorgänge in verschiedenen Ländern ausgelöst werden. Wenn der Erblasser in Land A beheimatet ist, der Erbe in Land B und das Vermögen sich in Land C befindet, besteht die Möglichkeit, dass es nach den oben dargestellten Grundsätzen nur des deutschen Steuerrechts zu einer Kumulierung der Erbschaftsteuer kommt.

Diesem Effekt wird dadurch begegnet, indem unter bestimmten Umständen eine Anrechnung der in einem ausländischen Staat bezahlten Erbschaftsteuer vorgenommen werden kann, § 21 ErbStG. Gleichzeitig existieren mit einigen Staaten (z.B. Schweiz, USA, Dänemark, Griechenland) so genannte Doppelsbesteuerungsabkommen, die eine internationale Doppelbesteuerung in Erbsachen vermeiden sollen.

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