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Eine Nachlassimmobilie liegt im Ausland – Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Welt wächst im Zeitalter der Globalisierung immer weiter zusammen. Grenzen zwischen einzelnen Ländern werden entweder gar nicht mehr wahrgenommen oder sind zumindest im Regelfall sehr leicht zu überwinden. Diese neue Freizügigkeit führt in erbrechtlicher Hinsicht aber immer wieder zu komplexen Problemen.

So haben Nachlassabwicklungen immer häufiger Bezug zum Ausland. Dies wird zum einen durch den Umstand begründet, dass Beteiligte selber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, sondern Angehörige eines anderen Staates sind.

Häufig kommt es aber auch vor, dass sich einzelne zum Nachlass zählende Vermögenswerte nicht in Deutschland, sondern im Ausland befinden. Liegt das Ferienhaus des Erblassers zum Beispiel in Key West in Florida, in der Nähe von Perugia in der Toskana oder bei Nizza in der Provence, dann ist es nach Eintritt des Erbfalls zuweilen gar nicht so einfach, eine erbrechtliche Zuordnung der Immobilie vorzunehmen.

Immer dann, wenn sich Vermögen des Erblassers im Ausland befindet, sind zur Klärung der Erbfolge folgende Fragen zu klären:

  • Welche Staatsangehörigkeit hat der Erblasser?
  • Wo hatte der Erblasser seinen Wohnsitz?
  • Welches Erbrecht ist auf den Erbfall anzuwenden?
  • Hat der Erblasser das anzuwendende Erbrecht (zulässigerweise) gewählt?
  • Sind auf ein und denselben Erbfall möglicherweise zwei unterschiedliche Erbrechtsordnungen anzuwenden?

Ohne eine sorgfältige Klärung dieser Vorfragen, muss die Beantwortung der Frage, wie eine im Ausland gelegene Immobilie im Erbfall vererbt wird, zwangsläufig scheitern.

Verschiedene Staaten – Unterschiedliches Erbrecht

Wenngleich das Kapital und die Menschen – freilich beschränkt auf die Industrienationen – eine immer ungehemmtere Freizügigkeit genießen und diese auch nutzen, sind die Rechtsordnungen und damit auch das Erbrecht immer noch nationalstaatlich geprägt.

So gelten in nahezu allen Staaten der Erde manchmal Jahrhunderte alte erbrechtliche Regelungen, die keinesfalls darauf ausgerichtet sind, mit den erbrechtlichen Regeln anderer Staaten zu harmonieren, sondern vielmehr oft genug einen Konflikt auslösen.

So wird man beispielsweise schon bei der Suche nach dem im Einzelfall anwendbaren Erbrecht oft feststellen müssen, dass die verschiedenen Länder auf der Erde hier sehr unterschiedliche Wege gehen.

So verknüpfen die einen Staaten die Frage nach dem Erbrecht mit der Frage nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser demnach in diesen Fällen seinen letzten Wohnsitz im Ausland, dann muss auch für die Frage der Vererbung der Immobilie die (für den Deutschen) fremde Erbrechtsordnung herangezogen werden.

In anderen Staaten wiederum ist die Frage nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers vollkommen irrelevant, sondern es kommt vielmehr nur darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Die Vererbung der zum Nachlass gehörenden Immobilie richtet sich dann ausschließlich nach den erbrechtlichen Grundsätzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser hatte.

Um die Angelegenheit noch komplizierter zu machen, kommt es in manchen Erbfällen auch zu einer so genannten Nachlassspaltung. Hier wird auf ein und denselben Erbfall das Recht zweier verschiedener Staaten angewendet. Hinterlässt beispielsweise ein in Deutschland lebender Deutscher Immobilienvermögen, das in Frankreich gelegen ist, dann ist auf diesen Erbfall grundsätzlich zwar deutsches Erbrecht anzuwenden. Für die Immobilie in Frankreich gilt allerdings französisches Erbrecht. Nachdem das französische Erbrecht beispielsweise weder gemeinschaftliches Testament noch Erbvertrag kennt, kann es für den Erbgang der in Frankreich gelegenen Immobilie zu vom deutschen Erbrecht deutlich abweichenden Ergebnissen kommen.

Wenn man als betroffener Erbe dann noch bedenkt, dass es manche (nicht alle) ausländischen Rechtsordnungen zulassen, dass der Erblasser das anzuwendende Erbrecht in seinem Testament frei bestimmt, dann kann man abschließend nur empfehlen, sich zur Klärung der Rechts- und Erblage bei im Ausland gelegenen Immobilien fachkundige Unterstützung bei einem in erbrechtlichen Angelegenheiten versierten Rechtsanwalt oder Notar zu suchen.

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