Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nießbrauch und Testamentsvollstreckung anordnen – Eine starke Stellung für den Begünstigten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nießbrauch als Alternative zur Vor- und Nacherbschaft
  • Nießbrauch verleiht dem Berechtigten umfassende Rechte
  • Kombination von Nießbrauch und Testamentsvollstreckung verleiht starke Stellung

Das Erbrecht in Deutschland stellt dem Erblasser viele Spielarten zur Verfügung, wenn er eine ihm nahe stehende Person für den Fall des eigenen Ablebens absichern will.

Der Erblasser kann die in Frage kommende Person in einem Testament oder Erbvertrag schlicht als Erben einsetzen und auf diesem Weg sicherstellen, dass sein Vermögen im Erbfall auf den Erben übergeht.

Will der Erblasser die zu versorgende Person nicht mit der Erbenstellung und den damit auch einhergehenden Pflichten belasten, so kann er zugunsten der Person ein Vermächtnis aussetzen.

Nach dem Erbfall kann sich die zu versorgende Person dann beim Erben melden und bei diesem das herausverlangen, was ihr der Erblasser durch das Vermächtnis zugewandt hat.

Will der Erblasser sicherstellen, dass zwar zunächst die zu versorgende Person, z.B. der Ehepartner, materiell abgesichert ist, nach dessen Tod das Vermögen aber auf einen anderen, z.B. ein Kind, übergehen soll, dann kann der Erblasser diese Vermögensnachfolge durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bewerkstelligen.

Vorerbe darf das Vermögen des Erblassers für sich nutzen

In diesem Fall erhält die zu versorgende Person das Vermögen des Erblassers im Erbfall als so genannter Vorerbe.

Gleichzeitig ist aber auch klargestellt, dass der Vorerbe das geerbte Vermögen des Erblassers nicht verschleudern darf, sondern es zu einem vom Erblasser zu definierenden Zeitpunkt, meist mit dem Tod des Vorerben, an den Nacherben herausgeben muss.

Eine ganz ähnliche Rechtswirkung wie bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser erzielen, wenn er der zu versorgenden Person in seinem Testament ein Nießbrauchsrecht an Teilen des Nachlasses oder dem gesamten Nachlass durch Vermächtnis zuwendet und den Nießbrauchsberechtigten gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einsetzt.

Auch bei einer solchen Konstruktion liegt das wirtschaftliche Nutzungsrecht an dem Nießbrauchsgegenstand beim Nießbrauchsberechtigten.

Wirtschaftlich steht der Nießbrauchberechtigte besser da, als der Erbe

Der vom Erblasser gleichzeitig eingesetzte Erbe ist mit dem Nießbrauchsrecht für die Dauer des Nießbrauches belastet und kann den Nießbrauchsgegenstand wirtschaftlich nicht verwerten.

Durch die gleichzeitige Einsetzung des Nießbrauchsberechtigten als Testamentsvollstrecker ist sichergestellt, dass der Berechtigte unmittelbar nach dem Erbfall das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach §§ 2205, 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übernehmen und sich selber das als Vermächtnis ausgesetzte Nießbrauchsrecht bestellen kann.

Für die Durchsetzung seiner Rechte aus dem Nießbrauchsvermächtnis ist der Vermächtnisnehmer und gleichzeitige Testamentsvollstrecker in keiner Weise auf den Erben angewiesen.

Der Erbe wird vielmehr wirtschaftlich für die Dauer des Bestandes des Nießbrauchrechtes von dem Nießbrauchsgegenstand ferngehalten, er hat keinerlei Verwaltungs- oder Nutzungsrecht an dem vom Nießbrauch betroffenen Gegenstand.

Personalunion zwischen Nießbrauchberechtigtem und Testamentsvollstrecker

Hat der Erblasser zum Beispiel seiner Ehefrau durch Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht am Familienwohnsitz zukommen lassen und hat er seine Ehefrau gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin eingesetzt, so kann sich die Ehefrau im Erbfall ihr Nießbrauchsrecht an der Immobilie beim Grundbuch eintragen lassen, ohne auf die Erben angewiesen zu sein.

Ein Nießbrauch kann aber nicht nur an Immobilien, sondern auch an beweglichen Sachen, Rechten oder auch an der Erbschaft insgesamt eingeräumt werden.

Durch die Anordnung eines Nießbrauchrechtes anstatt einer Vorerbschaft wird auch die ungünstige doppelte Besteuerung vermieden, die bei einer Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich greift, § 6 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Nießbrauchvermächtnis – Einer Person Nutzungsrechte einräumen und sie auf diesem Weg versorgen
Soll ich in meinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen?
Die Erbschaftsteuer bei der Vor- und Nacherbschaft
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht