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Internationaler Erbfall – Klage in Deutschland möglich

Von: Dr. Georg Weißenfels

Immer mehr Deutsche zieht es ins Ausland. Dabei geht es immer häufiger nicht nur um einen kurzen Erholungsurlaub auf einer spanischen Ferieninsel oder in den Bergen Österreichs oder der Schweiz.

Immer mehr Deutsche entschließen sich vielmehr dazu, ihren Lebensmittelpunkt komplett in ein fremdes Land zu verlagern.

So angenehm dieser Trend für den Betroffenen im Einzelfall sein mag, so sehr verkompliziert der Wegzug vieler Deutscher ins Ausland die Abwicklung von Erbrechtsfällen.

Erfährt zum Beispiel ein Kind in Deutschland, dass sein seit Jahren auf Mallorca lebender Vater verstorben ist, dann tauchen bei der Abwicklung dieses Erbfalls oft mehr Hindernisse auf, als es den Beteiligten lieb ist.

Welches Recht gilt für einen internationalen Erbfall?

Zwar hat die seit dem 17.08.2015 auf Erbfälle im europäischen Rechtsraum anwendbare EU-ErbVO ( Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) hinsichtlich des im konkreten Fall anwendbaren Rechts weitgehend für Klarheit gesorgt.

Die Kenntnis über das anwendbare Recht heißt aber noch lange nicht, dass jeder Beteiligte an dem Erbfall seine Ansprüche auch tatsächlich ohne weiteres durchsetzen kann.

Was hilft einem schließlich die Erkenntnis, dass man nach dem anwendbaren Recht einen Anspruch auf einen Teil einer Erbschaft, ein Vermächtnis oder seinen Pflichtteil hat?

Oft werden solche erbrechtlichen Forderungen nämlich nicht auf freiwilliger Basis erfüllt. So hilft einem Pflichtteilsberechtigten oder einem Vermächtnisnehmer häufig kein gutes Zureden und ebenso wenig ein geharnischter Brief an den Erben, dieser möge doch bitte endlich die berechtigten Forderungen erfüllen.

In Erbsachen erreicht man auf freiwilliger Basis oftmals nichts. Der Inhaber eines erbrechtlichen Anspruchs ist vielmehr häufig darauf angewiesen, den Schuldner der Forderung vor Gericht zu verklagen.

Wo findet ein Prozess statt?

Wenn in einer erbrechtlichen Angelegenheit ein Prozess geführt werden muss, dann ist es gerade bei bestehendem Auslandsbezug für den Anspruchsinhaber natürlich von größtem Interesse, wo ein solcher Prozess stattfindet.

Sitzt der Schuldner des Anspruchs im Ausland, dann wird der Anspruchsinhaber nur in den seltensten Fällen ein Interesse daran haben, den Schuldner auch im Ausland zu verklagen.

In Erbfällen mit Auslandsbezug hilft hier oft eine spezielle Norm in der deutschen Zivilprozessordnung.

Nach § 27 Abs. 2 ZPO gilt nämlich folgendes:

Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können … Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte.

Muss demnach ein erbrechtlicher Anspruch, der aus einem Todesfall eines im Ausland lebenden Deutschen vor Gericht geklärt werden, so hat man in aller Regel die Möglichkeit, diesen Prozess vor einem deutschen Gericht zu führen.

Dabei ist es unerheblich, ob es um die Feststellung des Erbrechts, eine Testamentsanfechtung oder um sonstige Ansprüche eines Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmers geht.

§ 27 ZPO begründet für fast alle Streitigkeiten, die eine Erbschaft betreffen, einen besonderen Gerichtsstand in Deutschland. Der Prozess muss im Ergebnis vor dem inländischen Gericht geführt werden, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Erblasser vor seinem Wegzug ins Ausland seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.

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