Deutscher Erblasser wohnt und verstirbt im Ausland – Wo kann man die Ausschlagung der Erbschaft erklären?
- Ausschlagung der Erbschaft muss regelmäßig binnen kurzer Frist erklärt werden
- Wohnte der Erblasser im Ausland, kann ein ausländisches Gericht zuständig sein
- Wann kann man die Ausschlagung der Erbschaft auch gegenüber einem deutschen Nachlassgericht erklären?
Wenn ein Erbfall eingetreten ist und ein potentieller Erbe mit der Erbschaft nichts zu tun haben will, dann muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dann ist der Adressat einer Ausschlagungserklärung relativ einfach zu ermitteln.
Nach § 1945 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich, dass die Ausschlagung einer Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen hat.
Wo hatte der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
Das örtlich zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Danach ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wohnte und verstirbt der Erblasser beispielweise in Köln, dann ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung grundsätzlich das Amtsgericht Köln zuständig.
Erleichtert wird die Ausschlagung einer Erbschaft durch die Vorschrift in § 344 Abs. 7 FamFG.
Ausschlagung vor Ort ist unter Umständen möglich
Danach kann die Ausschlagungserklärung auch gegenüber demjenigen Nachlassgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wohnt der ausschlagende Erbe z.B. in Dortmund, dann kann er die Ausschlagung auch gegenüber dem Amtsgericht Dortmund erklären, selbst wenn der Erblasser in München wohnte.
Wesentlich komplizierter wird eine Erbausschlagung, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
Der Erblasser verstirbt in Europa
In solchen Fällen muss man danach differenzieren, ob der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland und im Geltungsbereich der EuErbvO (Europäische Erbrechtsverordnung) hatte oder im außereuropäischen Ausland zuhause war.
War der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Europa (außer Dänermark, Irland, Vereinigtes Königreich) dann kann sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bzw. einer Behörde für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung aus Art. 4, 10 oder 13 EuErbVO ergeben.
Nach Art. 4 EuErbVO ist regelmäßig das Gericht des Staates zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Nachlassvermögen in Deutschland vorhanden?
Nach Art. 10 EuErbVO kann ein europäisches Gericht desjenigen (europäischen) Staates für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig sein, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses europäischen Staates hatte und sich Nachlassvermögen in diesem europäischen Staat befindet.
Schließlich kann sich eine Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung aus Art. 13 EuErbVO ergeben.
Danach kann nach Art. 13 EuErbVO ein deutsches Nachlassgericht in Bezug auf die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung für einen Erbfall, der sich im europäischen Ausland ereignet hat, zuständig sein (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 2 Wx 73/20).
An welches Nachlassgericht im Falle des Art. 13 EuErbVO konkret die Erklärung der Ausschlagung zu adressieren ist, ergibt sich wiederum aus § 343 FamFG und (umstritten) aus § 344 Abs. 7 FamFG.
Ist die Europäische Erbrechtsverordung nicht anwendbar, weil der Erblasser beispielsweise im außereuropäischen Ausland wohnend verstorben ist, dann kann sich eine Zuständigkeit eines (ausländischen) Gerichts zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung schließlich aus § 31 IntErbRVG (Internationales Erbverfahrensgesetz) ergeben.
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