Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Deutscher Erblasser wohnt und verstirbt im Ausland – Wo kann man die Ausschlagung der Erbschaft erklären?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ausschlagung der Erbschaft muss regelmäßig binnen kurzer Frist erklärt werden
  • Wohnte der Erblasser im Ausland, kann ein ausländisches Gericht zuständig sein
  • Wann kann man die Ausschlagung der Erbschaft auch gegenüber einem deutschen Nachlassgericht erklären?

Wenn ein Erbfall eingetreten ist und ein potentieller Erbe mit der Erbschaft nichts zu tun haben will, dann muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dann ist der Adressat einer Ausschlagungserklärung relativ einfach zu ermitteln.

Nach § 1945 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich, dass die Ausschlagung einer Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen hat.

Wo hatte der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt?

Das örtlich zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Danach ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wohnte und verstirbt der Erblasser beispielweise in Köln, dann ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung grundsätzlich das Amtsgericht Köln zuständig.

Erleichtert wird die Ausschlagung einer Erbschaft durch die Vorschrift in § 344 Abs. 7 FamFG.

Ausschlagung vor Ort ist unter Umständen möglich

Danach kann die Ausschlagungserklärung auch gegenüber demjenigen Nachlassgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wohnt der ausschlagende Erbe z.B. in Dortmund, dann kann er die Ausschlagung auch gegenüber dem Amtsgericht Dortmund erklären, selbst wenn der Erblasser in München wohnte.

Wesentlich komplizierter wird eine Erbausschlagung, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

Der Erblasser verstirbt in Europa

In solchen Fällen muss man danach differenzieren, ob der deutsche Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland und im Geltungsbereich der EuErbvO (Europäische Erbrechtsverordnung) hatte oder im außereuropäischen Ausland zuhause war.

War der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Europa (außer Dänermark, Irland, Vereinigtes Königreich) dann kann sich die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bzw. einer Behörde für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung aus Art. 4, 10 oder 13 EuErbVO ergeben.

Nach Art. 4 EuErbVO ist regelmäßig das Gericht des Staates zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nachlassvermögen in Deutschland vorhanden?

Nach Art. 10 EuErbVO kann ein europäisches Gericht desjenigen (europäischen) Staates für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung zuständig sein, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses europäischen Staates hatte und sich Nachlassvermögen in diesem europäischen Staat befindet.

Schließlich kann sich eine Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts für die  Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung aus Art. 13 EuErbVO ergeben.

Danach kann nach Art. 13 EuErbVO ein deutsches Nachlassgericht in Bezug auf die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung für einen Erbfall, der sich im europäischen Ausland ereignet hat, zuständig sein (OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 2 Wx 73/20).

An welches Nachlassgericht im Falle des Art. 13 EuErbVO konkret die Erklärung der Ausschlagung zu adressieren ist, ergibt sich wiederum aus § 343 FamFG und (umstritten) aus § 344 Abs. 7 FamFG.

Ist die Europäische Erbrechtsverordung nicht anwendbar, weil der Erblasser beispielsweise im außereuropäischen Ausland wohnend verstorben ist, dann kann sich eine Zuständigkeit eines (ausländischen) Gerichts zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung schließlich aus § 31 IntErbRVG (Internationales Erbverfahrensgesetz) ergeben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Deutsche Erblasser mit Wohnsitz im europäischen Ausland – Probleme im Erbfall!
Welches Nachlassgericht ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig?
Gründe, die für eine Ausschlagung der Erbschaft sprechen können
Über 900 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht