Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Gründe, die für eine Ausschlagung der Erbschaft sprechen können

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ausschlagung der Erbschaft bei Überschuldung des Nachlasses.
  • Erbe will mit dem Vermögen des Erblassers nichts zu tun haben.
  • Die Ausschlagung als Gestaltungsmittel zur Lenkung der Erbfolge.

Im Normalfall reagieren Betroffene höchst erfreut auf die Nachricht, dass sie nach dem Ableben einer Person als deren Erbe in Frage kommen.

Regelmäßig ist doch die Nachricht von einer Erbschaft mit der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Erben verbunden.

Es gibt jedoch diverse Gründe, die den potentiellen Erben veranlassen können, sich mit der Frage der Ausschlagung der ihm angetragenen Erbschaft näher zu beschäftigen.

Nach dem in Deutschland geltenden Erbrecht hat man nach Kenntnis von der Erbschaft sechs Wochen Zeit sich zu überlegen, ob man die Erbschaft antreten oder sie nicht doch besser ausschlagen sollte, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nachlass ist überschuldet

Am einfachsten wird die Entscheidung zugunsten der Ausschlagung einer Erbschaft dann sein, wenn man nach kursorischer Überprüfung der Werthaltigkeit des Nachlasses feststellen muss, dass der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen hat.

Nachdem der Erbe mit der Annahme der Erbschaft nicht nur Geld, Aktien und Immobilienvermögen von dem Erblasser erwirbt, sondern auch dessen Schulden, wird ein Erbe nur in den seltensten Fällen bereit sein, seine eigene wirtschaftliche Situation durch die Annahme der Erbschaft zu verschlechtern und die ihm vom Erblasser hinterlassenen Schulden mit eigenen Mitteln zu begleichen.

Ist der Nachlass also überschuldet, liegt eine Ausschlagung der Erbschaft nahe.

Persönliche Motive des Erben

Den vom Erblasser benannten Erben können aber auch persönliche Motive dazu veranlassen, die ihm angetragene Erbschaft auszuschlagen. Ist der Erbe selber finanziell unabhängig und wollte er bereits zu Lebzeiten vom Erblasser nichts annehmen, dann kann er dazu natürlich auch nicht über den Umweg der Erbschaft gezwungen werden.

Eine Erbeinsetzung in einem Testament oder Erbvertrag oder auch die gesetzliche Erbfolge verpflichtet den Erben zu gar nichts.

Wenn er das Vermögen des Erblassers nach dessen Tod nicht haben will, reicht ein Besuch beim zuständigen Nachlassgericht mitsamt der dort abgegebenen Erklärung, die Erbschaft ausschlagen zu wollen, und das Kapitel Erbschaft hat sich für den Erben erledigt.

Erbe will die Erbschaft „weiterleiten“

Aufpassen muss der Erbe, wenn er beabsichtigt, mit der Ausschlagung der Erbschaft rechtsgestaltend tätig zu werden.

Zuweilen versuchen Erben zeitgleich mit der Ausschlagung der Erbschaft die weitere Erbfolge und die Nachfolge des Erblasservermögens zu bestimmen. Dies gelingt nur in den seltensten Fällen.

Der ausschlagende Erbe hat insbesondere nicht das Recht, einen von ihm benannten Ersatzerben ins Spiel zu bringen. Der Ausschlagende kann also beispielsweise nicht bewirken, dass an seiner Stelle seine Ehefrau, sein Lieblingsneffe oder die evangelische Kirche Erbe sein soll.

Die Erbfolge nach erfolgter Ausschlagung richtet sich vielmehr streng nach dem Gesetz, § 1953 Abs. 2 BGB.

Danach wird der Erblasser nach erfolgter Ausschlagung bei gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag existieren) von einem vom Erblasser in seinem letzten Willen benannten Ersatzerben beerbt.

Hat der Erblasser im Testament einen Ersatzerben bestimmt?

Fehlt eine solche Anordnung im Testament des Erblassers oder gilt die gesetzliche Erbfolge, dann wird nach erfolgter Ausschlagung diejenige Person Erbe, die zur Erbschaft berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Die gesetzlichen Ersatzerben ergeben sich in diesem Fall aus den §§ 1924, 1925 und 1926 jeweils Absatz 3 BGB.

Will der Erbe die Erbschaft tatsächlich an eine von ihm zu bestimmende dritte Person weiterreichen, bleibt oft nur der Weg die Erbschaft anzunehmen und nachfolgend weiter zu verschenken.

Steuerlich ist ein solcher Weg natürlich teuer, da zwei getrennte Vorgänge (Erbschaft und Schenkung) vorliegen und das Finanzamt auch zweimal an der Vermögensnachfolge verdient.

Wiedererlangung Testierfreiheit bei gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag

Ein wichtiger Grund für die Ausschlagung einer Erbschaft kann schließlich für Ehegatten bei einem bereits vorliegenden gemeinschaftlichen Testament darin liegen, dass der überlebende Ehegatte die Bindungswirkung, die von dem gemeinsamen Testament ausgeht nach § 2271 Absatz 2 BGB dadurch beseitigen kann, indem er das ihm Zugewendete nach dem Tod seines Ehepartners ausschlägt.

Ziel des Ausschlagenden ist es in diesen Fällen, die uneingeschränkte Testierfreiheit für das eigene Vermögen wieder herzustellen.

Das Gleiche gilt für den Vertragspartner eines Erbvertrages, der das ihm durch Erbvertrag Zugewendete nach dem Tod des anderen Teils ausschlägt, § 2298 Absatz 2 BGB.

Voraussetzung für die Wiedererlangung der Testierfreiheit ist hier freilich, dass im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart worden war.

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