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Deutsche Erblasser mit Wohnsitz im europäischen Ausland – Probleme im Erbfall!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ausländisches Erbrecht für einen deutschen Erbfall
  • Erblasser können deutsches Erbrecht wählen
  • Die Zuständigkeit ausländischer Behörden für den Erbfall

Den Traum vom Leben im sonnigen Süden erfüllen sich immer mehr deutsche Staatsbürger. Gleich ob in der Toskana, einer Balearen-Insel oder auch auf Kreta. Die Deutschen zieht es Richtung Sonne.

Nachdem die Lebenshaltungs- und Immobilienpreise in den meisten Zielländern auch noch deutlich unter den deutschen Werten liegen, richten es sich viele Deutsche in Spanien, Italien oder Griechenland häuslich ein und kehren der deutschen Heimat komplett den Rücken.

Den im Falle des Wegzugs entstehenden logistischen und administrativen Aufwand bewältigen die Exilanten häufig noch problemlos mit Hilfe von Landsleuten und ortsansässiger Anwälte und Notare.

Probleme im Erbfall

Womit aber viele Deutsche mit Wohnsitz im europäischen Ausland nicht rechnen, sind Probleme, die im Erbfall auf sie zukommen.

Zwar hat sich der europäische Gesetzgeber mittlerweile auch des Erbrechts angenommen und die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) erlassen. Für sämtliche Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt diese Verordnung.

So gut gemeint diese europäische Gesetzesnorm auch sein mag, so groß sind allerdings die praktischen Schwierigkeiten, die für die Betroffenen im Einzelfall mit diesem Regelwerk verbunden sind.

Dies beginnt bereits mit der Frage, nach welchem Recht ein eingetretener Erbfall abzuwickeln ist.

Welches Recht ist anwendbar?

Das auf einen Erbfall anwendbare Recht bestimmt sich nämlich nach den Art. 21 ff. EuErbVO. Solange der Erblasser keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hat, ist danach auf einen Erbfall eines deutschen Staatsbürgers das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO.

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt beispielsweise auf Mallorca oder Kreta müssen sich demnach darauf einstellen, dass ihr Erbfall nach den Grundsätzen spanischen bzw. griechischen Rechts abgewickelt wird.

Zu welchen Komplikationen dies im Einzelfall führen kann wird alleine daran deutlich, dass weder das spanische noch das griechische Recht ein gemeinsames Ehegattentestament oder einen Erbvertrag kennen.

Gemeinsames Testament und Erbvertrag können unwirksam sein

Hat demnach ein deutsches Ehepaar vor Jahren seine Erbfolge mittels gemeinsamen Testament oder Erbvertrag geregelt und ist dann nachfolgend nach Spanien oder Griechenland übersiedelt, dann sitzen die Eheleute perspektivisch auf einem unwirksamen letzten Willen.

Verstirbt einer der beiden Partner, dann muss er mit den griechischen Behörden erst einmal über die Vorschrift des Art. 83 Abs. 4 EuErbVO diskutieren, um mit Hilfe dieser Norm wieder zur Anwendbarkeit deutschen Erbrechts und damit zur Gültigkeit des letzten Willens zu gelangen.

Die Probleme im Erbfall enden aber nicht mit der Klärung der Frage des anwendbaren Rechts.

Die Zuständigkeit ausländischer Behörden für den deutschen Erbfall

Praktisch haben Erben im europäischen Ausland nämlich auch damit zu kämpfen, dass die ausländischen Behörden, die man für die Abwicklung eines Erbfalls benötigt, lange nicht so effizient arbeiten, wie in Deutschland.

Soweit die EuErbVO auf einen Erbfall anwendbar ist, ergibt sich nämlich aus Art. 4 EuErbVO für einen im europäischen Ausland lebenden Deutschen die Zuständigkeit der Behörden vor Ort:

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der deutsche Erbe muss sich demnach beispielsweise für einen Erbnachweis in Form eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses mit den örtlich zuständigen Behörden in Heraklion, Palma oder Lissabon auseinander setzen.

Neben eventuellen Sprachproblemen wird der deutsche Erbe dabei feststellen, dass ihm von örtlichen Notaren dringend von einer Beantragung eines Erbnachweises im Ausland abgeraten wird, da die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar sei.

Wenn man solche Probleme vor Ort vorzeitig erkennt, kann man gegebenenfalls versuchen, die Abwicklung des Erbfalls doch wieder nach Deutschland zu verlagern. Nach Art. 7 lit. b) EuErbVO können beispielsweise Verfahrensbeteiligte nach dem Eintritt eines Erbfalls die Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Erbfall vereinbaren.

In diesem Fall können Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis wieder vor einem deutschen Nachlassgericht beantragt werden.

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