Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer erbt, wenn kein Erbschein beantragt wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Als Erbe muss man keinen Erbschein beantragen
  • Ein Erbschein ändert nichts an der Erbfolge
  • Ein Erbschein dient als Ausweis für den Erben

Nach einem Erbfall stellt sich für Beteiligte zuweilen die Frage, ob ein Erbschein beantragt werden soll.

Oft wollen Beteiligte am liebsten einen großen Bogen um den Erbschein machen.

Ein Erbschein kostet (abhängig vom Nachlasswert) viel Geld.

Die Erteilung eines Erbscheins kann Jahre dauern

Um einen Erbschein zu erhalten, muss man sich mit Behörden insbesondere in Form des Nachlassgerichts auseinandersetzen … und manchmal jahrelang auf die Erteilung des Erbscheins warten.

Schließlich muss man sich für einen Erbschein neben dem Nachlassgericht auch noch an andere Behörden wenden, um gemeinsam mit dem Erbscheinsantrag eine Sterbeurkunde, Geburts- und Ehe- und Scheidungsurkunden sowie eine Abstammungsurkunde vorzulegen.

Was liegt für den Erben also näher, als zu prüfen, ob sich all diesen Aufwand und die Kosten für einen Erbschein nicht einfach sparen kann.

Manchmal braucht der Erbe keinen Erbschein

In bestimmten Fällen kann man als Erbe einen Erbfall tatsächlich auch gut ohne einen Erbschein abwickeln.

Insbesondere dann, wenn der Erblasser seine Erbfolge durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag geregelt hat, kann man in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf einen Erbschein verzichten.

Zum Nachweis seiner Erbenrechte reicht es in diesen Fällen grundsätzlich aus, wenn man einer Bank, einer Versicherung oder dem Grundbuchamt das notarielle Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll vorlegt, um die Vermögenswerte des Erblassers auf sich als Erben umschreiben lassen zu können.

Ein privates Testament kann für die Abwicklung der Erbschaft ausreichen

Etwas komplizierter stellt sich die Lage dar, wenn der Erblasser lediglich ein privates handschriftliches Testament hinterlassen hat.

Hier kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Einzelfall an, ob Banken einem Erben alleine auf Grundlage eines solchen privaten Testamentes Zugang zu Bankkonten des Erblassers verschaffen müssen.

Existiert weder ein notarielles noch ein privates Testament, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.

Ein gesetzlicher Erbe wird in aller Regel einen Erbschein benötigen

In diesem Fall wird der Erbe für die Abwicklung der Erbschaft in aller Regel kaum darum herumkommen, sich einen Erbschein zu besorgen, weil er sich nur durch einen Erbschein gegenüber Dritten als Erbe legitimieren kann.

Aus einem Erbschein geht hervor, wer Erbe ist.

Der Erbschein bestätigt aber immer nur die Erbenstellung, wie sie kraft Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge ohnehin besteht.

Der Erbschein ändert nie die Rechtslage zur Erbfolge

Ein Erbschein ändert mithin nie die materielle Rechtslage zur Erbfolge.

Wenn sich der Erbe, aus welchen Gründen auch immer, dazu entschließt, keinen Erbschein zu beantragen, dann verliert er seine Erbenstellung nicht.

Der Erbe muss ohne einen Erbschein lediglich damit leben, dass er sich gegenüber Dritten (z.B. Banken, Grundbuchamt, Versicherungen) nicht als Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren kann.

Auch ohne Erbschein tritt der Erbe aber nach dem Erbfall in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Ein Erbe ohne Erbschein hat in aller Regel also lediglich Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Erbschaft und kann oft nicht auf das geerbte Vermögen zugreifen.

An seiner Rechtsstellung als Erbe ändert sich aber nichts, wenn der Erbe auf die Einholung eines Erbscheins verzichtet.

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