Wie kann ich mich als Erbe gegenüber der Bank des Erblassers legitimieren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bank will vom Erben oft einen Erbschein sehen
  • Notarielles Testament oder Erbvertrag können die Erbenstellung ebenfalls nachweisen
  • In manchen Fällen reicht auch ein privates Testament

Mit dem Ableben des Erblassers tritt der Erbe im Weg der so genannten Universalsukzession in sämtliche Rechtspositionen ein, die der Erblasser zu Lebzeiten innehatte.

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB.

In nahezu allen Erbfällen gehören zum Vermögen des Erblassers und damit zum Nachlass auch Bankguthaben des Verstorbenen auf Girokonten, Sparbüchern oder in Depots.

Der Erbe will nach dem Erbfall auf das geerbte Geld zugreifen

Der Erbe hat nach dem Erbfall natürlich ein großes Interesse daran, auf diese Bankguthaben zugreifen zu können, sei es nur zu dem Zweck, laufende Ausgaben, die mit dem Todesfall verbunden sind, begleichen zu können.

Banken, die mit entsprechenden Wünschen von möglichen Erben konfrontiert werden, befinden sich in einem gewissen Dilemma.

Auf der einen Seite ist auch Banken klar, dass nach dem Tod eines Kunden dessen Erben kraft Gesetz in dessen Rechtsstellung eintreten und entsprechende Rechte geltend machen können.

In aller Regel liegt Banken nichts ferner, als dem Erben als ihrem neuen Vertragspartner hier in irgendeiner Form Steine in den Weg zum Geld zu rollen.

Bank will das Guthaben des Erblassers nicht zweimal auszahlen

Auf der anderen Seite kann eine Bank in dem Moment, in dem ein „Erbe“ bei ihr vorstellig wird, nicht überblicken, ob es sich bei dem Erben tatsächlich um den (einzigen) berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers handelt.

Banken, die an den „falschen“ Erben Geldmittel auskehren, ohne sich über dessen Legitimation ausreichend Gedanken gemacht zu haben, machen sich gegenüber dem wahren Erben schadensersatzpflichtig.

Da verwundert es nicht, dass die Banken in aller Regel von der als Erben vorstellig werdenden Person einen wasserdichten Nachweis ihrer Erbenstellung verlangen.

Banken bestehen zuweilen auf der Vorlage eines Erbscheins durch den Erben

Und ein solcher Nachweis wird von den Banken regelmäßig nicht alleine in der Vorlage eines Testaments nebst Sterbeurkunde gesehen.

Banken ist nämlich durchaus bewusst, dass neben dem im konkreten Fall vorgelegten Testament noch ein paar andere Exemplare von letztwilligen Verfügungen – mit selbstverständlich divergierendem Inhalt - existieren können.

Das Gesetz selber sieht für diese Konfliktlage keine Regelung vor. Nach den Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dürfte die Bank also gegenüber dem Erben keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

Was steht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken?

Um hier nicht in unerwünschte Haftungsfallen zu laufen, haben die Banken in diesem Punkt selber reagiert.

Nummer 5 der bei Eröffnung eines Kontos routinemäßig vereinbarten AGB-Banken (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken) sieht nämlich folgendes vor:

„Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen.“

Die Bank kann also kraft dieser noch mit dem Erblasser vertraglich vereinbarten Vorschrift regelmäßig auf der Vorlage eines Erbscheins durch den Erben bestehen.

Der Erbschein hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, § 2365 BGB.

Wenn man also in einem Erbschein als Alleinerbe ausgewiesen ist, kann sich die Bank nicht mehr weigern, die vom Erben gewünschten Transaktionen durchzuführen.

Geschäftsbedingungen der Banken enthalten Regelungen für Erben

Um selber bei der Abwicklung einer Erbschaft flexibel bleiben zu können, haben sich die Banken jedoch in ihren AGB eine Hintertür offen gelassen. Satz 2 der Nummer 5 der AGB-Banken formuliert nämlich wie folgt:

„Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.“

Von diesem Recht, auf die Vorlage eines Erbscheins zu verzichten, werden Banken immer dann Gebrauch machen, wenn es für sie auch unter den oben beschriebenen Haftungsgesichtspunkten opportun ist.

Immer wenn es um relativ geringe Summen geht oder wenn sich der „Erbe“ nur einen Überblick über den Bestand des Nachlasses verschaffen will und die Bank insoweit um Auskunft bittet, wenn der „Erbe“ mit dem Geld des Erblassers Forderungen begleichen will, die den Nachlass (auch bei anderer Erbfolge) ohnehin treffen würden, dann werden Banken im Einzelfall bereit sein, Testament nebst Eröffnungsniederschrift als Legitimation des Anspruchstellers zu akzeptieren.

Dies gilt nach den AGB-Banken freilich nicht, wenn „der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist“.

Zuweilen reicht ein notarielles oder sogar ein privates Testament

Aufpassen müssen die Banken allerdings in den Fällen, in denen sie ihre Forderung nach Vorlage eines Erbscheins nicht auf den zugrundeliegenden Vertrag oder die Banken-AGB stützen können.

Gibt es keine entsprechenden vertraglichen Vorgaben, ist der Erbe nach einem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 07. Juni 2005 grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht gegenüber der Bank durch einen Erbschein nachzuweisen.

Im entschiedenen Fall hätte sich die Bank nach Auffassung des BGH mit dem von den Erben vorgelegten öffentlichen Testament zum Nachweis ihres Erbrechts zufrieden geben müssen.

In dem Urteil wurde die Bank zur Erstattung der Kosten für die Einholung eines Erbscheins an die Erben verurteilt.

Nach einem neueren Urteil des BGH müssen Banken bei "klaren Erbfolgefällen" auch ein privates Testament als Nachweis für das Erbrecht akzeptieren und dürfen den Erben keinen - kostenpflichtigen - Erbschein abverlangen (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15).

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