Ist der Erbe verpflichtet, einen Erbschein zu beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wann braucht man einen Erbschein?
  • Der Erbe muss einen Erbschein nicht zwingend beantragen
  • Für Grundbuchänderung ist oft ein Erbschein erforderlich

Ein Erbschein ist eine für die Abwicklung eines Erbfalls zentrale Urkunde. Nach § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellt der Erbschein für den Erben ein „Zeugnis über sein Erbrecht“ dar.

Ist ein Erbfall eingetreten, dann wird häufig das für die Nachlassangelegenheit zuständige Nachlassgericht aktiv.

Nicht selten erreichen den oder die Erben nach dem Erbfall amtliche Schreiben des Nachlassgerichts, in denen das Gericht die Erben drängt, doch endlich alle erforderlichen Maßnahmen zur Erteilung eines Erbscheins in die Wege zu leiten.

Oft sind diese amtlichen Schreiben auch mit der Anberaumung von Terminen bei Gericht verbunden und es werden den Erben vom Gericht Fristen gesetzt.

Bei in erbrechtlichen Sachen wenig erfahrenen Erben erwecken solche Schreiben des Nachlassgerichts oft den Eindruck, dass man erst nach Erteilung tatsächlich ein vollwertiger Erbe ist.

Für dergestalt bedrängte Erben stellt sich dann manchmal die Frage, ob man die vom Gericht anberaumten Termine denn unbedingt wahrnehmen und die gesetzten Fristen zwingend beachten muss.

Ist es für Erben zwingend, einen Erbschein zu beantragen?

Für Erben ist es in einer solchen Situation zunächst wichtig zu wissen, dass ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins grundsätzlich nur auf Antrag (des Erben) und nie von Amts wegen eingeleitet wird, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Solange der Erbe demnach weder Lust noch Bedürfnis verspürt, einen Erbschein zu beantragen, ist er nicht verpflichtet, einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht zu stellen.

Vom Gericht gesetzte Fristen und mitgeteilte Termine können daher vom Erben, der noch keinen Erbscheinsantrag gestellt hat, höflich aber bestimmt zurückgewiesen werden.

Braucht man unbedingt einen Erbschein?

In vielen – aber eben nicht in allen – Fällen wird der Erbe um die Beantragung eines Erbscheins nicht herumkommen.

Banken, Versicherungen und Grundbuchämter verlangen häufig den Erbschein als Nachweis für die Legitimation des Erben. Im Ergebnis kommt der Erbe oft nicht an einzelne Nachlassgegenstände heran, wenn er keinen Erbschein vorweisen kann.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt: Hat der Erblasser zum Beispiel seine Erbfolge in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt, dann reicht dieses Dokument in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll in aller Regel aus, um sämtliche Vermögenswerte vom Erblasser auf den Erben zu übertragen.

Und selbst mit einem nur privaten handschriftlichen Testament kann der Erbe nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15) in vielen Fällen Konten des Erblassers auf sich umschreiben lassen.

Das Bedürfnis für einen kostenpflichtigen Erbschein ist in diesen Fällen nicht gegeben.

Druck vom Grundbuchamt

Soweit zum Nachlass auch Immobilien gehören, kann auf den Erben Druck in Richtung auf die Beantragung eines Erbscheins allerdings vom Grundbuchamt ausgeübt werden.

Wenn ein Grundstück nach dem Eintritt des Erbfalls mit dem Erben nämlich einen neuen Eigentümer gefunden hat, muss auch das Grundbuch wieder auf den aktuellen Stand der Dinge gebracht werden.

Nach § 82 GBO (Grundbuchordnung) ist der Erbe in diesem Fall verpflichtet, einen entsprechenden Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Nach Ablauf einer Zweijahresfrist kann das Grundbuchamt diese Verpflichtung des Erben auch zwangsweise durchsetzen.

Gilt für den Erbfall aber die gesetzliche Erbfolge oder hat der Erblasser nur ein privates Testament hinterlassen, dann wird der Erbe in diesem Fall nicht umhinkommen, Geld für einen Erbschein auszugeben.

In diesem Fall hat der Erbe nämlich dem Grundbuchamt seine Berechtigung nach § 35 GBO zwingend durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.

Im Hinblick auf die für den Erbschein entstehenden Kosten kann sich der betroffene Erbe immerhin mit dem Umstand trösten, dass die Grundbuchumschreibung selber in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei ist.

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