Der Erbe kann eine vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen
- Eine Vollmacht des Erblassers, die über den Tod hinaus gilt, verleiht dem Bevollmächtigten umfassende Handlungsmacht
- Vollmacht des Erblassers kann nach dem Erbfall von jedem Erben widerrufen werden
- Eien Vollmacht alleine veschafft dem Bevollmächtigtem keinen Grund, Vermögen des Erblassers behalten zu dürfen
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer Person eine Vollmacht erteilt hat, dann herrscht für den Erben nach dem Eintritt des Erbfalls Alarmstufe Rot.
Mit Hilfe einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht kann der Bevollmächtigte nämlich grundsätzlich problemlos Vermögensgegenstände des Erblassers an sich ziehen.
Legt der Bevollmächtigte nach dem Eintritt des Erbfalls beispielsweise einer Bank seine Vollmacht vor und begehrt die Auszahlung des Kontoguthabens an sich, dann wird die Bank diesem Ansinnen in aller Regel nachkommen.
Banken müssen bei wirksamen Erblasservollmachten grundsätzlich nicht prüfen, ob dem Bevollmächtigten das Geld des Erblassers überhaupt zusteht.
Solange sich der Bank nicht der Verdacht aufdrängt, dass ein Missbrauch einer Vollmacht vorliegt, wird sie den Weisungen des Bevollmächtigten nachkommen.
Widerruf der Vollmacht durch den Erben
Eine der wichtigsten Amtshandlungen für einen Erben, der nach dem Eintritt des Erbfalls Kenntnis von der Existenz einer vom Erblasser ausgestellten Vollmacht hat, ist daher der Widerruf der Vollmacht.
Der Erbe ist mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt als solcher auch auf Vollmachtgeberseite in das Vollmachtsverhältnis ein.
Als Rechtsnachfolger des Erblassers steht dem Erben das Recht zu, die Vollmacht weiter bestehen zu lassen … oder die Vollmacht eben zu widerrufen.
Mit einer widerrufenen Vollmacht kann der Bevollmächtigte nichts mehr anfangen, insbesondere ist dem Bevollmächtigten nach Widerruf der Zugriff auf das Vermögen des Erblassers abgeschnitten.
Sinnvollerweise sollte der Widerruf der Vollmacht durch den Erben sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch (noch wichtiger) gegenüber den Geschäftspartnern des Erblassers, so z.B. Banken, erfolgen.
Der Widerruf muss dabei zwingend ausdrücklich erfolgen. Es bringt nichts, wenn man der Bank lediglich mitteilt, dass man selber Erbe geworden ist und zu gegebener Zeit einen Erbschein vorlegt.
Ein Miterbe allein kann den Widerruf mit Wirkung nur für seinen Erbteil erklären. Auch ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger können den Widerruf einer vom Erblasser erteilten Vollmacht erklären.
Erbe muss seine Stellung nachweisen
Als problematisch kann sich bei einem Widerruf einer Vollmacht durch einen Erben der Umstand erweisen, dass sich der Erbe beispielsweise gegenüber einer Bank legitimieren muss.
Einen Erbschein zum Nachweis seiner Rechtsstellung kann der Erbe unmittelbar nach dem Erbfall in aller Regel nicht vorlegen.
Ersatzweise bietet es sich an, dass der Erbe der Bank ein Testament vorlegt, das ihn als Erben ausweist.
Entsprechend sehen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken regelmäßig vor, dass ein Erbe seine Berechtigung auch durch die Vorlage eines Testaments nachweisen kann.
Erbe sollte unverzüglich nach dem Erbfall handeln
So lautet Nr. 5 der Muster Banken-AGB beispielsweise:
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen.
Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.
In jedem Fall sollte der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls unverzüglich handeln, um seine Rechte zu sichern. Nicht selten kommt es nämlich zu einer Art Wettlauf zwischen dem Bevollmächtigten und dem Erben um Vermögenswerte des Erblassers.
Im Zweifel sollte der Erbe daher nicht zuwarten, bis er seine Berechtigung zum Beispiel gegenüber einer Bank nachweisen kann, sondern die Vollmacht jedenfalls unverzüglich widerrufen.
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