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Ein ausländischer Erbschein ist in Deutschland anzuerkennen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ein Erbschein ist nach deutschem Recht ein amtliches Zeugnis, durch das die Rechtsnachfolge nach dem Tod einer Person dokumentiert wird. Aus dem Erbschein geht hervor, wer Erbe geworden ist und ob der Erbe gegebenenfalls in seinem Erbrecht Einschränkungen unterworfen ist.

Ein Erbschein wird vom Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers benötigt, um sich im Rechtsverkehr legitimieren zu können. Insbesondere gegenüber Banken bei der Auflösung von Erblasser-Konten und gegenüber dem Grundbuchamt im Rahmen der Umschreibung von Grundstücken auf den Erben als neuen Eigentümer wird von dem Erben regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins gefordert, damit der Erbe seine Rechte nachweist.

Ein amtliches Zeugnis als Erbnachweis ist aber nicht nur in Deutschland geläufig. In nahezu allen europäischen Rechtsordnungen gibt es vergleichbare Testate, mit denen die Erbfolge nachgewiesen wird. So gibt es zum Beispiel in Frankreich die „acte de notoriété“, in Österreich eine Urkunde über die Einantwortung und in der Schweiz eine Erbbescheinigung.

Ausländische Erbscheine sind anzuerkennen

Hilfreich können ausländische Erbscheine auch bei rechtlichen Problemen in Deutschland sein. Nach § 108 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind nämlich ausländische Entscheidungen in Deutschland anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Kann sich eine Person demnach durch einen im Ausland ausgestellten Erbschein oder ein vergleichbares Zertifikat als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen, so haben deutsche Behörden diesen Nachweis automatisch anzuerkennen, es sei denn, es liegt ein Anerkennungshindernis nach § 109 FamFG vor.

Dem Grunde nach kann sich der Besitzer eines ausländischen Erbscheins also berechtigte Hoffnungen machen, in Deutschland nicht erneut ein kostenpflichtiges Erbscheinsverfahren durchlaufen zu müssen, um auch in Deutschland sein Erbrecht durchsetzen zu können.

Grundbuchämter spielen nicht mit

In einem wichtigen Fall hilft der ausländische Erbschein aber gegenüber einer deutschen Behörde nach geltender Rechtsprechung nicht weiter. Will ein Erbe nämlich ein in Deutschland gelegenes Grundstück nach Eintritt des Erbfalls auf sich umschreiben und beantragt er beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs, wird man ihn dort regelmäßig darauf verweisen, dass der ausländische Erbschein zum Nachweis seiner Berechtigung nicht ausreichend ist.

Nach § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig nur durch die Vorlage eines Erbscheins geführt werden. Grundbuchämter und ihnen folgend die Gerichte lesen den § 35 Abs. 1 GBO aber so, dass zum Nachweis der Rechtsfolge ein inländischer Erbschein vorgelegt werden muss, Insoweit sei § 35 GBO gegenüber § 108 FamFG die speziellere Norm und genieße Vorrang (so z.B. KG, Beschluss vom 25.09.2012, 1 W 270-271/12).

In diesen Fällen bleibt dem mit einem ausländischen Erbschein ausgestatteten Erben regelmäßig nichts anderes übrig, als in Deutschland einen so genannten gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352 c FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zu beantragen. Dieser Erbschein beschränkt seine Aussagen auf das in Deutschland gelegene Vermögen des Erblassers. Dabei hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu klären, ob auf den Fall deutsches oder ausländisches materielles Erbrecht zur Anwendung kommt.

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