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Notarielles Testament oder Erbvertrag liegen vor und trotzdem verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarielles Testament oder Erbvertrag reichen für Grundbuchberichtigung häufig aus
  • In Zweifelsfällen kann das Grundbuchamt auf Vorlage eines Erbscheins bestehen
  • Eidesstattliche Versicherung kann das Erbscheinverfahren vermeiden

Ein Erbfall ist für den betroffenen Erben mit diversen Behördengängen verbunden. Zählt zum Nachlass auch Immobilienvermögen, so muss der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls beispielsweise dafür sorgen, dass das Grundbuch berichtigt und auf den Erben als neuen Eigentümer umgeschrieben wird.

Gilt die gesetzliche Erbfolge oder ist nur ein privates Testament vorhanden, dann führt der Weg zur Grundbuchberichtigung regelmäßig über das Nachlassgericht. Dort muss der Erbe nämlich einen so genannten Erbschein beantragen. Ein solcher Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge. Es weist den Erben als berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers aus.

In aller Regel kann man im Rahmen des Termins vor dem Nachlassgericht auch gleich mit beantragen, dass das Grundbuch entsprechend geändert wird. Das Nachlassgericht schickt dann eine Ausfertigung des Erbscheins an das zuständige Grundbuchamt und dort wird das Grundbuch auf den Erben als neuen Eigentümer geändert.

Grundbuchberichtigung mit notariellem Testament oder Erbvertrag

Noch einfacher hat es der Erbe, der vom Erblasser in einem notariellen Testament oder in einem Erbvertrag als Erbe und Rechtsnachfolger eingesetzt wurde. Grundsätzlich reicht ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nämlich nach § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) aus, um das Grundbuchamt von der Legitimation des Erben zu überzeugen.

Nach § 35 Abs. 1 GBO gilt nämlich folgendes:

„Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.“

Notarielles ,

bzw. Erbvertrag ersparen dem Erben also regelmäßig die Beantragung eines – kostenpflichtigen – Erbscheins.

Es gilt jedoch auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Es gibt nämlich auch bei Existenz eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages durchaus Fälle, bei denen das Grundbuchamt vom Erben zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann.

Bei Zweifeln darf vom Grundbuchamt ein Erbschein gefordert werden

Das Grundbuchamt darf vom Erben trotz Vorliegen eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages immer dann auch einen zusätzlichen Erbschein als Nachweis für die Rechtsnachfolge verlangen, wenn es Zweifel an der Erbfolge hat und diese Zweifel auch nicht selber ausräumen kann.

So lautet auch § 35 Abs. 1 GBO weiter:

„Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.“

Im Fokus stehen bei solchen Fällen immer notwendige Tatsachenermittlungen, die zur Klärung der Erbfolge angestellt werden müssen, die das Grundbuchamt selber aber nicht vornehmen kann. In diesem Fall spielt das Grundbuchamt den Ball zum Nachlassgericht, das die Voraussetzungen für die Erbfolge im Erbscheinverfahren von Amts wegen aufzuklären hat.

Rechtliche Vorfragen und insbesondere die Auslegung eines unklaren Testaments hat das Grundbuchamt allerdings immer in eigener Regie zu klären.

Eidesstattliche Versicherung durch den Erben

Bevor man als betroffener Erbe jedoch einknickt und sich auf Drängen des Grundbuchamtes für manchmal viel Geld einen Erbschein beim Nachlassgericht besorgt, sollte man versuchen, das Grundbuchamt durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zu überzeugen.

Gerade in den Fällen, in denen auch das Nachlassgericht über die Aussage in der eidesstattlichen Versicherung hinaus zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn kommen würde, kann eine eidesstattliche Versicherung beim Grundbuchamt den Ausschlag geben, das Grundbuch auch ohne Vorlage eines Erbscheins zu berichtigen.

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