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Privates Testament folgt einem gemeinsamen notariellen Testament – Erbschein für Grundbuchberichtigung erforderlich?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 21.10.2016 – 34 Wx 331/16

  • Privates Testament widerspricht gemeinschaftlichen Testament
  • Grundbuchamt fordert zur Klärung der Erbfolge einen Erbschein
  • OLG entscheidet: Grundbuchänderung kann auch ohne Erbschein vollzogen werden

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob ein Ehemann, der seine Ehefrau aufgrund eines gemeinsamen notariellen Testaments als alleiniger Erbe beerbt hatte, dem Grundbuchamt einen Erbschein vorlegen muss, wenn die Ehefrau zeitlich nachfolgend ein inhaltlich abweichendes privates Testament errichtet hat.

Die Erblasserin war am 16.01.2015 verstorben. In ihrem Nachlass befand sich eine Wohnung.

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 23.11.1973 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin ihren Ehemann als alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt.

Am 13.03.2001 errichtete die Erblasserin ein weiteres – dieses Mal privates – Testament. In diesem Testament setzte die Erblasserin ihre Kinder als Erben für ihr Vermögen ein.

Ehemann beantragt Grundbuchberichtigung

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte der Ehemann beim zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung des Grundbuchs für die im Nachlass befindliche Wohnung. Er legte dem Grundbuchamt dabei beide Testamente vor.

Der Ehemann vertrat dabei die Auffassung, dass das zeitlich spätere Testament seiner verstorbenen Ehefrau unwirksam sei, da es inhaltlich von dem gemeinsamen notariellen Testament aus dem Jahr 1973 abwich. Die Verfügungen in dem gemeinsamen Testament seien wechselbezüglich und mithin bindend, so der Vortrag des Ehemannes.

An dieser Auffassung hatte das Grundbuchamt allerdings Zweifel. Das Grundbuchamt argwöhnte, dass zwischenzeitlich ihm unbekannte Umstände eingetreten seien, „aufgrund derer die Wechselbezüglichkeit des notariellen Testaments aufgehoben worden sei, so dass das handschriftliche Testament die Erbfolge festlege“.

Das Grundbuchamt gab dem Antragsteller mithin auf, sein Erbrecht durch Vorlage eines – kostenpflichtigen – Erbscheins nachzuweisen.

Beschwerde des Ehemanns zum Oberlandesgericht

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Rechtsmittel ein.

Er verwies darauf, dass eine nur abstrakte Sorge des Grundbuchamtes nicht die Forderung nach einem Erbschein rechtfertige. Weiter hätten sämtliche in dem zeitlich späteren Testament begünstigten Erben erklärt, dass sie das gemeinsame Testament der Eheleute als vorrangig akzeptieren.
Das OLG gab der Beschwerde statt.

In der Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass im Normalfall die Vorlage eines notariellen Testamentes mitsamt der Eröffnungsprotokolls ausreicht, um gegenüber dem Grundbuchamt die Erbfolge nachzuweisen.

Weiter verwies das OLG aber auf obergerichtliche Rechtsprechung, wonach das Grundbuchamt bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einem später errichteten privaten Testament „regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen (kann), wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist“.

Im zu entscheidenden Fall nahm das OLG an, dass das zeitlich spätere private Testament „offensichtlich unwirksam“ sei, da es im Widerspruch zu dem zeitlich früheren und bindenden gemeinsamen Ehegattentestament stand.

Erbscheinverfahren bringt keinen weiteren Erkenntnisgewinn

Das OLG konnte insbesondere keine Anhaltspunkte erkennen, die einer Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1973 widersprochen hätten.

Alleine aufgrund des Zeitablaufs sei nicht zu erwarten, dass das Nachlassgericht im Erbscheinverfahren Umstände ermitteln kann, die der Wechselbezüglichkeit – und damit der Bindung – der Verfügungen in dem gemeinsamen Testament widersprochen hätten.

Dem Nachlassgericht wäre vielmehr nichts anderes übrig geblieben, als die Auslegungsregel in § 2270 Abs. 2 BGB auf den Fall anzuwenden, wonach im Zweifel von der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen auszugehen ist, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken.

Ein weiterer Erkenntnisgewinn zur Frage der Erbfolge war nach Auffassung des OLG demnach von einem Erbscheinverfahren nicht zu erwarten.

Das Grundbuchamt musste daher die beantragte Grundbuchänderung auch ohne Vorlage eines Erbscheins vornehmen.

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