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Notarielles Testament oder Erbvertrag liegt vor – Trotzdem fordert das Grundbuchamt einen Erbschein

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Normalfall reicht ein notarielles Testament für die Grundbuchberichtigung
  • Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt einen Erbschein fordern
  • Eidesstattliche Versicherung kann Kosten sparen

Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, dann lernen die Erben nach dem Eintritt des Erbfalls eine ihnen bisher eher unbekannte Behörde kennen: Das Grundbuchamt.

Beim Grundbuchamt wird mit dem Grundbuch ein Register geführt, das Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an bebauten und unbebauten Grundstücken wie Wohnungen gibt.

Stand eine Immobilie ehedem im Eigentum des Erblassers, so sind nach dem Erbfall der oder die Erben neue Eigentümer. Folglich muss auch das Grundbuch korrigiert werden, um dieser neuen Rechtslage gerecht zu werden.

Erben beantragen Grundbuchberichtigung

Es ist Sache der Erben, beim Grundbuchamt die Änderung des Grundbuchs zu beantragen.

Selbstverständlich muss der Erbe, der als neuer Eigentümer kraft Erbfolge in das Grundbuch aufgenommen werden will, seine Rechte gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen.

In diesem Zusammenhang enthält § 35 Abs. 1 S. 1 GBO (Grundbuchordnung) für den Erben zunächst einmal lapidar eine eindeutige und regelmäßig kostspielige Ansage:

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden.

Für den Erben bedeutet dies, dass er vor dem Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen muss. Ein solcher Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist dabei nicht nur mit einem gewissen Aufwand verbunden, sondern kostet den Erben vor allem Geld.

Je nach Wert des Nachlasses ist der Erbe für einen Erbschein schnell einmal einen vier- oder auch fünfstelligen Euro-Betrag los.

Notarielles Testament oder Erbvertrag erleichtern die Grundbuchberichtigung

In Anbetracht solcher Kosten ist es für den Erben erfreulich, dass das Gesetz (und das Grundbuchamt) von der apodiktischen Forderung nach einem Erbschein zum Nachweis der Erbfolge eine Ausnahme zulassen:

Hat der Erblasser seine Erbfolge nämlich in einem notariellen (nicht handschriftlichen!) Testament oder in einem Erbvertrag geregelt, dann kann sich der Erbe regelmäßig den kostenpflichtigen Erbschein sparen:

Nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO gilt nämlich folgendes:

Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.

Es reicht also regelmäßig aus, wenn man dem Grundbuchamt gemeinsam mit dem Berichtigungsantrag das notarielle Testament nebst Eröffnungsniederschrift vorlegt, aus dem sich die Erbenstellung des Antragstellers ergibt. Ein zusätzlicher Erbschein ist dann regelmäßig nicht erforderlich.

Pflicht zur Vorlage Erbschein trotz notariellem Testament

Aber auch hier gilt, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. Immer wieder gibt es Fälle, bei denen das Grundbuchamt trotz Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrages auf der Vorlage eines Erbscheins besteht.

Das Grundbuchamt stützt ein solches Verlangen dabei immer auf § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO. Danach gilt folgendes:

Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

Sobald das Grundbuchamt trotz Vorliegen eines notariellen Testaments diese Vorschrift bemüht, ist Streit vorprogrammiert. Der Erbe ist nämlich verständlicherweise wenig begeistert, dass er nun auch noch für einen Erbschein viel Geld ausgeben soll.

Entsprechend zahlreich sind dann auch die gerichtlichen Entscheidungen, die sich rund um diese Frage der Erforderlichkeit eines Erbscheins ranken.

OLG München fasst wichtige Eckpunkte zusammen

Anhand welcher Kriterien das Grundbuchamt trotz Vorliegen eines notariellen Testaments einen weiteren Nachweis durch einen Erbschein einfordern darf, hat unlängst das OLG München in einem sorgfältig begründeten Beschluss dargestellt (OLG München, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 34 Wx 393/15).

Danach gilt folgendes:

  • Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle eines notariellen Testaments oder Erbvertrages einen Erbschein zu verlangen.
  • Das Grundbuchamt hat das notarielle Testament bzw. den Erbvertrag selbstständig zu prüfen und auszulegen. Es hat dabei gesetzliche Auslegungsregeln sowie allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen.
  • Wenn die Klärung der Erbfolge weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers bzw. anderer Beteiligter erforderlich machen, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen.

Immer dann, wenn das Grundbuchamt eigene Ermittlungen zur Erbfolge anstellen müsste, kann es demnach auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.

In geeigneten Fällen können allerdings Restzweifel auf Seiten des Grundbuchamtes auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller ausgeräumt werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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